Rechtssatz RS0102520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102520
Geschäftszahl
9ObA2085/96z
Entscheidungsdatum
26.06.1996
Rechtssatz
Zweck der Anrechnungsregel des § 60 Abs 5 DO.A ist es, zu verhindern, daß ein Dienstnehmer nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes neben den vollen Dienstbezügen Pensionsleistungen ohne Minderung der Dienstbezüge erhält. Eine Verringerung der Urlaubsentschädigung im Fall des gleichzeitigen Bezugs einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist damit nicht bezweckt. Die Urlaubsentschädigung ist daher vom letzten Dienstbezug zu berechnen. (§ 48 ASGG)Zweck der Anrechnungsregel des Paragraph 60, Absatz 5, DO.A ist es, zu verhindern, daß ein Dienstnehmer nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes neben den vollen Dienstbezügen Pensionsleistungen ohne Minderung der Dienstbezüge erhält. Eine Verringerung der Urlaubsentschädigung im Fall des gleichzeitigen Bezugs einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist damit nicht bezweckt. Die Urlaubsentschädigung ist daher vom letzten Dienstbezug zu berechnen. (Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102520
Dokumentnummer
JJR_19960626_OGH0002_009OBA02085_96Z0000_001