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Entscheidung 9 ObA 209/92×

Entscheidung 9 ObA 209/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA209/92

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der D***** Schuhindustrie- und Handels-AG, vertreten durch *****, Rechtsanwältinnen *****, wider die beklagte Partei D***** Schuhindustrie- und Handels-AG, ***** vertreten durch *****, Sekretär **********, dieser vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert S 51.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Mai 1992 , GZ 33 Ra 21/92-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Oktober 1991 , GZ 5 Cga 1090/91-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob den Dienstnehmern der Beklagten eine "Anerkennungszahlung" im Sinne des Punktes römisch elf des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten Österreichs (kurz KV) auch dann zusteht, wenn das Dienstverhältnis unterbrochen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß schon der Wortlaut der auszulegenden Kollektivvertragsbestimmung weder unklar noch mehrdeutig ist. Anspruchsgrundlagen der einmaligen "Anerkennungszahlung" sind lediglich "langjährige Dienste" und die "Beschäftigung im gleichen Betrieb". Von einer ununterbrochenen Dauer der Beschäftigung oder der Anrechnung von "Vordienstzeiten" ist keine Rede. Auch dem in der Überschrift enthaltenen Begriff "Jubiläumsgelder" ist keine solche Einschränkung zu entnehmen. Gerade die von der Revisionswerberin zum Vergleich herangezogene kollektivvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten für das Urlaubsausmaß - Unterbrechung nicht länger als 180 Tage - zeigt, daß den Kollektivvertragsparteien die Problematik von Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses bewußt gewesen ist. Soweit sie daher bei der Zuerkennung von "Anerkennungszahlungen" auf das Erfordernis einer "ununterbrochenen" Beschäftigung im gleichen Betrieb verzichteten, kann daraus auf keine Regelungslücke geschlossen werden.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00209.92.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19920916_OGH0002_009OBA00209_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung