Rechtssatz RS0064912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064912
Entscheidungsdatum
16.09.1992
Norm
KollV für die Handelsangestellten PktXI
Rechtssatz
Anspruchsgrundlagen der einmaligen "Anerkennungszahlung" sind lediglich "langjährige Dienste" und die "Beschäftigung im gleichen Betrieb". von einer ununterbrochenen Dauer der Beschäftigung oder der Anrechnung von "Vordienstzeiten" ist keine Rede. (§ 48 ASGG)Anspruchsgrundlagen der einmaligen "Anerkennungszahlung" sind lediglich "langjährige Dienste" und die "Beschäftigung im gleichen Betrieb". von einer ununterbrochenen Dauer der Beschäftigung oder der Anrechnung von "Vordienstzeiten" ist keine Rede. (Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064912
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00209_9200000_001