Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil es zur aufgeworfenen Frage noch keine gefestigte Judikatur gibt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Richtig ist, daß der erkennende Senat bereits zu 9 ObA 134/95 (= WBl 1996, 75 [Liebeg] mwH) ausgesprochen hat, daß ein vorzeitiger Austritt eines Arbeitnehmers wegen des vom Gemeinschuldner vorenthaltenen Entgelts nicht durch eine Rechtshandlung des Masseverwalters veranlaßt worden sein kann, weil der Masseverwalter als ein vom Gemeinschuldner verschiedener Arbeitgeber anzusehen ist. Wie Grießer zutreffend ausführt (Wie sind ..... Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs auf Grund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln? RdW 1995, 186 ff, 190 mwH; derselbe, Beendigungsansprüche auf Grund nicht begünstiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Konkurs - erste OGH-Entscheidung, RdW 1996, 268 ff mwH), ergibt sich aus der Systematik des § 46 Abs 1 Z 4 und 5 KO, daß das Gesetz keine Einzelrechtsnachfolge des Masseverwalters in die vertragliche Stellung des Gemeinschuldners vorsieht. Ausschlaggebend bleibt, ob und welche Rechtshandlungen der Masseverwalter setzt.Richtig ist, daß der erkennende Senat bereits zu 9 ObA 134/95 (= WBl 1996, 75 [Liebeg] mwH) ausgesprochen hat, daß ein vorzeitiger Austritt eines Arbeitnehmers wegen des vom Gemeinschuldner vorenthaltenen Entgelts nicht durch eine Rechtshandlung des Masseverwalters veranlaßt worden sein kann, weil der Masseverwalter als ein vom Gemeinschuldner verschiedener Arbeitgeber anzusehen ist. Wie Grießer zutreffend ausführt (Wie sind ..... Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs auf Grund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln? RdW 1995, 186 ff, 190 mwH; derselbe, Beendigungsansprüche auf Grund nicht begünstiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Konkurs - erste OGH-Entscheidung, RdW 1996, 268 ff mwH), ergibt sich aus der Systematik des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 KO, daß das Gesetz keine Einzelrechtsnachfolge des Masseverwalters in die vertragliche Stellung des Gemeinschuldners vorsieht. Ausschlaggebend bleibt, ob und welche Rechtshandlungen der Masseverwalter setzt.
Der Ansicht der Revisionswerberin, daß auch dann, wenn der Masseverwalter Arbeitsverträge abschließt, der Gemeinschuldner tatsächlich Arbeitgeber im materiellen Sinn bleibe, ist entgegenzuhalten, daß dem Masseverwalter während des laufenden Konkursverfahrens die Funktion des Arbeitgebers zukommt (vgl Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 420 f, 426 ff mwH; Schwarz/Löschnigg, ArbR5 625 ff; ArbDer Ansicht der Revisionswerberin, daß auch dann, wenn der Masseverwalter Arbeitsverträge abschließt, der Gemeinschuldner tatsächlich Arbeitgeber im materiellen Sinn bleibe, ist entgegenzuhalten, daß dem Masseverwalter während des laufenden Konkursverfahrens die Funktion des Arbeitgebers zukommt vergleiche Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 420 f, 426 ff mwH; Schwarz/Löschnigg, ArbR5 625 ff; Arb
9.547 ua). Soweit der Masseverwalter aber als gesetzlicher Vertreter tätig wird, vertritt er zufolge seiner Stellung zum konkursfreien Vermögen und der Interessenkollision zum Gemeinschuldner nicht diesen, sondern die Konkursmasse (Fasching ZPR2 Rz 340 f mwH; auch Spielbüchler, Insolvenz- und Arbeitsrecht, DRdA 1982, 273 ff). Da aber § 23 Abs 1 AngG nur die Zusammenrechnung aller Dienstzeiten (Arb 10.383 ua) berücksichtigt, die der Arbeitnehmer aus Dienstzeiten zum selben Arbeitgeber (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, Ang7 § 23 Erl 10 mwH) zurückgelegt hat, kann im vorliegenden Fall eine solche Zusammenrechnung mangels Arbeitgeberidentität nicht stattfinden.9.547 ua). Soweit der Masseverwalter aber als gesetzlicher Vertreter tätig wird, vertritt er zufolge seiner Stellung zum konkursfreien Vermögen und der Interessenkollision zum Gemeinschuldner nicht diesen, sondern die Konkursmasse (Fasching ZPR2 Rz 340 f mwH; auch Spielbüchler, Insolvenz- und Arbeitsrecht, DRdA 1982, 273 ff). Da aber Paragraph 23, Absatz eins, AngG nur die Zusammenrechnung aller Dienstzeiten (Arb 10.383 ua) berücksichtigt, die der Arbeitnehmer aus Dienstzeiten zum selben Arbeitgeber vergleiche Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, Ang7 Paragraph 23, Erl 10 mwH) zurückgelegt hat, kann im vorliegenden Fall eine solche Zusammenrechnung mangels Arbeitgeberidentität nicht stattfinden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.