Rechtssatz RS0105329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105329
Geschäftszahl
9ObA2095/96w
Entscheidungsdatum
04.09.1996
Norm
AngG §23 Abs1 D
ABGB §1151 IF
Rechtssatz
Wenn die Arbeitnehmerin infolge Konkurseröffnung des Arbeitgebers ihren Austritt erklärte und ihre Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt erhielt, in der Folge vom Masseverwalter wieder eingestellt und dann gekündigt wurde, steht ihr eine Abfertigung nicht zu, da keine Arbeitgeberidentität vorliegt.
Schlagworte
SW: Wiedereinstellung, derselbe Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105329
Dokumentnummer
JJR_19960904_OGH0002_009OBA02095_96W0000_001