Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand aufgrund eines am 17. 5. 1982 eingegangen unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Pressesprecher/Pressereferent in einem Beschäftigungsverhältnis als örtlicher Bediensteter der Lohn- und Tätigkeitsgruppe I zur Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich. Ab dem Beitritt Österreichs zur EU am 1. 1. 1995 war dem Kläger bewusst, dass eine Weiterbeschäftigung als örtlicher Bediensteter in einer Verwendung der Gruppe I oder II spätestens nach einer Übergangszeit nicht mehr möglich sein würde. Er stellte sich daher auf eine Kündigung ein. Einem Aufnahmeverfahren im Rahmen des Concours für aus österreichischen Staatsangehörigen zu rekrutierende Beamte konnte er sich als deutscher Staatsbürger nicht unterziehen. An einem allgemeinen Concours wollte er nicht teilnehmen. Mit Schreiben vom 7. 1. 1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30. 6. 1997 auf. Die Kündigung wurde damit begründet, dass seit dem EU-Beitritt Österreichs die für alle Mitgliedsstaaten geltenden Prinzipien und Regelungen auch auf die Vertretungen der EU-Kommission anzuwenden seien. Demgemäß sei es ausgeschlossen, dass Planstellen für A- und B-Beamte durch örtliche Bedienstete der Lohn- und Tätigkeitsgruppe I bzw II besetzt werden. Ab dem Datum des Beitritts Österreichs zur EU fiel somit die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers als örtlicher Bediensteter der Gruppe I weg.Der Kläger stand aufgrund eines am 17. 5. 1982 eingegangen unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Pressesprecher/Pressereferent in einem Beschäftigungsverhältnis als örtlicher Bediensteter der Lohn- und Tätigkeitsgruppe römisch eins zur Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich. Ab dem Beitritt Österreichs zur EU am 1. 1. 1995 war dem Kläger bewusst, dass eine Weiterbeschäftigung als örtlicher Bediensteter in einer Verwendung der Gruppe römisch eins oder römisch zwei spätestens nach einer Übergangszeit nicht mehr möglich sein würde. Er stellte sich daher auf eine Kündigung ein. Einem Aufnahmeverfahren im Rahmen des Concours für aus österreichischen Staatsangehörigen zu rekrutierende Beamte konnte er sich als deutscher Staatsbürger nicht unterziehen. An einem allgemeinen Concours wollte er nicht teilnehmen. Mit Schreiben vom 7. 1. 1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30. 6. 1997 auf. Die Kündigung wurde damit begründet, dass seit dem EU-Beitritt Österreichs die für alle Mitgliedsstaaten geltenden Prinzipien und Regelungen auch auf die Vertretungen der EU-Kommission anzuwenden seien. Demgemäß sei es ausgeschlossen, dass Planstellen für A- und B-Beamte durch örtliche Bedienstete der Lohn- und Tätigkeitsgruppe römisch eins bzw römisch zwei besetzt werden. Ab dem Datum des Beitritts Österreichs zur EU fiel somit die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers als örtlicher Bediensteter der Gruppe römisch eins weg.
Nach Zugang der Kündigung beschloss der Kläger, sich für den von der Beklagten ausgeschriebenen Posten eines Pressesprechers zu bewerben. Seitens der Kommission wurde ihm mitgeteilt, dass er für diesen Posten infolge seines Universitätsabschlusses überqualifiziert sei. Doch wurde nach Interventionen bei der zuständigen Personalstelle in Brüssel von dieser bedeutet, dass dennoch eine Anstellung möglich sein könnte. Auch wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ab 1. 7. 1997 Dr. H***** K***** seine vormaligen Agenden übernehmen werde. Der Kläger ging daher davon aus, dass sich seine weitere Verwendung im Rahmen der Beschäftigungsmerkmale der schlechter bezahlten Gruppe III bewegen werde. Auch war zwischen dem Kläger und der Beklagten nie die Rede davon, dass die Einreihung in die Gruppe III nur pro forma unter Beibehaltung der bisherigen Agenden erfolgen sollte. Am 4. 7. 1997 vereinbarten die Streitteile mit einem als „Nachtrag Nr. 1" bezeichneten Vertrag Folgendes:Nach Zugang der Kündigung beschloss der Kläger, sich für den von der Beklagten ausgeschriebenen Posten eines Pressesprechers zu bewerben. Seitens der Kommission wurde ihm mitgeteilt, dass er für diesen Posten infolge seines Universitätsabschlusses überqualifiziert sei. Doch wurde nach Interventionen bei der zuständigen Personalstelle in Brüssel von dieser bedeutet, dass dennoch eine Anstellung möglich sein könnte. Auch wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ab 1. 7. 1997 Dr. H***** K***** seine vormaligen Agenden übernehmen werde. Der Kläger ging daher davon aus, dass sich seine weitere Verwendung im Rahmen der Beschäftigungsmerkmale der schlechter bezahlten Gruppe römisch drei bewegen werde. Auch war zwischen dem Kläger und der Beklagten nie die Rede davon, dass die Einreihung in die Gruppe römisch drei nur pro forma unter Beibehaltung der bisherigen Agenden erfolgen sollte. Am 4. 7. 1997 vereinbarten die Streitteile mit einem als „Nachtrag Nr. 1" bezeichneten Vertrag Folgendes:
„Abgeschlossen zwischen: der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission" genannt, vertreten durch den zum Abschluss dieses Zusatzvertrages ermächtigten Leiter der Vertretung der Kommission in Österreich, Herrn Wolfgang S*****. und: Herrn Anton L*****, örtlicher Bediensteter, im folgenden „Dienstnehmer" genannt.
I. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstnehmers wird der am 1. 7. 1994 abgeschlossene Arbeitsvertrag wie folgt geändert:römisch eins. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstnehmers wird der am 1. 7. 1994 abgeschlossene Arbeitsvertrag wie folgt geändert:
a. Mit Wirksamkeit ab 1. 7. 1997 übernimmt der Dienstnehmer folgendes Aufgabengebiet: der örtliche Bedienstete führt unter der Weisungsgewalt und Verantwortlichkeit des Bürostellenleiters und jener Beamten, die von diesem ernannt werden, ausführende Aufgaben im Pressebereich durch, zB Organisation von Pressekonferenzen, Hilfestellung bei der Vorbereitung von Unterlagen, Dokumentenaufbereitung, Organisation von Reisevereinbarungen, Vorbereitung zu Veröffentlichung bestimmter Artikel, etc.
b. Aufgrund des neuen Aufgabengebietes wird der Dienstnehmer in der Gruppe III gemäß Anhang 1 der Rahmenregelung über die Beschäftigungsbedingungen für die in Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaften diensttuenden örtlichen Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Rahmenregelungen"), welche provisorisch in Österreich anwendbar bleibt, eingestuft. Der Dienstnehmer erklärt ausdrücklich, mit dieser Einstufung voll inhaltlich einverstanden zu sein und diese als angemessen zu erachten. Der Dienstnehmer erklärt weiters ausdrücklich, sich über die finanzielle Schlechterstellung aufgrund der neuen Einstufung im Klaren zu sein.b. Aufgrund des neuen Aufgabengebietes wird der Dienstnehmer in der Gruppe römisch drei gemäß Anhang 1 der Rahmenregelung über die Beschäftigungsbedingungen für die in Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaften diensttuenden örtlichen Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Rahmenregelungen"), welche provisorisch in Österreich anwendbar bleibt, eingestuft. Der Dienstnehmer erklärt ausdrücklich, mit dieser Einstufung voll inhaltlich einverstanden zu sein und diese als angemessen zu erachten. Der Dienstnehmer erklärt weiters ausdrücklich, sich über die finanzielle Schlechterstellung aufgrund der neuen Einstufung im Klaren zu sein.
Etwaige Ansprüche auf Abfertigung und auf Ablöse für bis zum 30. 6. 1997 unverbrauchte Urlaubstage des Dienstnehmers im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses werden auf Basis der höchsten monatlichen Bruttobezüge, die der Dienstnehmer während seiner Dienstzeit erhalten hat, berechnet und ausbezahlt. Im Übrigen bleiben Art 18 Abs 5 iVm Art 18 Abs 2b der Rahmenregelung und Art 32 Abs 5 der Regelung vom 26. 4. 1994, durch welche die Sonderbedingungen für die Beschäftigung von in Österreich diensttuenden örtlichen Bediensteten festgelegt werden, auf das gegenständliche Dienstverhältnis anwendbar; dies unabhängig von der Regelung hinsichtlich der Sonderbedingungen in Österreich.Etwaige Ansprüche auf Abfertigung und auf Ablöse für bis zum 30. 6. 1997 unverbrauchte Urlaubstage des Dienstnehmers im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses werden auf Basis der höchsten monatlichen Bruttobezüge, die der Dienstnehmer während seiner Dienstzeit erhalten hat, berechnet und ausbezahlt. Im Übrigen bleiben Artikel 18, Absatz 5, in Verbindung mit , Artikel 18, Absatz 2 b, der Rahmenregelung und Artikel 32, Absatz 5, der Regelung vom 26. 4. 1994, durch welche die Sonderbedingungen für die Beschäftigung von in Österreich diensttuenden örtlichen Bediensteten festgelegt werden, auf das gegenständliche Dienstverhältnis anwendbar; dies unabhängig von der Regelung hinsichtlich der Sonderbedingungen in Österreich.
II. Einvernehmlich festgehalten wird, dass das Schreiben der Kommission vom 7. 1. 1997 mit Abschluss dieser Vereinbarung gegenstandslos ist und keiner der Vertragsteile daraus irgendwelche rechtlichen oder finanziellen Folgerungen ableiten wird.römisch zwei. Einvernehmlich festgehalten wird, dass das Schreiben der Kommission vom 7. 1. 1997 mit Abschluss dieser Vereinbarung gegenstandslos ist und keiner der Vertragsteile daraus irgendwelche rechtlichen oder finanziellen Folgerungen ableiten wird.
III. Festgehalten wird, dass neben dieser Ergänzung vom 1. 7. 1997 keinerlei Nebenabreden - welcher Art auch immer - existieren.römisch drei. Festgehalten wird, dass neben dieser Ergänzung vom 1. 7. 1997 keinerlei Nebenabreden - welcher Art auch immer - existieren.
Beide Vertragsteile erklären ausdrücklich auf das Recht zur Anfechtung dieser Vereinbarung - aus welchen Gründen auch immer - zu verzichten."
Der „Nachtrag" wurde vom damaligen Leiter der Vertretung der Kommission in Wien Dr. Wolfgang S***** und vom Kläger unterfertigt. In weiterer Folge bezog der Kläger Entgelte entsprechend der Regelung für Dienstnehmer in der Gruppe III gemäß Anhang I der Rahmenregelung über die Beschäftigungsbedingungen für die in Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaften diensttuenden örtlichen Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Rahmenregelung"). Die Differenz der Entlohnung nach Gruppe III zu jener nach Gruppe I beträgt im Zeitraum von 1. 9. 1998 - 31. 8. 2001 (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) ATS 1,423.223,10 (EUR 103.429,66).Der „Nachtrag" wurde vom damaligen Leiter der Vertretung der Kommission in Wien Dr. Wolfgang S***** und vom Kläger unterfertigt. In weiterer Folge bezog der Kläger Entgelte entsprechend der Regelung für Dienstnehmer in der Gruppe römisch drei gemäß Anhang römisch eins der Rahmenregelung über die Beschäftigungsbedingungen für die in Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaften diensttuenden örtlichen Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Rahmenregelung"). Die Differenz der Entlohnung nach Gruppe III zu jener nach Gruppe römisch eins beträgt im Zeitraum von 1. 9. 1998 - 31. 8. 2001 (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) ATS 1,423.223,10 (EUR 103.429,66).
Die „Rahmenregelung" umschreibt folgende sechs Tätigkeitsbereiche:
„I: Referenten und Kontrolltätigkeit,
leitende Funktion
II: Sachbearbeitertätigkeiten
III: Ausführende Tätigkeit mit Übernahme
von Verantwortung
IV: Einfache ausführende Tätigkeit
V: Gelernte manuelle Tätigkeit
VI: Manuelle Tätigkeit".
Tatsächlich übte der Kläger im weiteren Verlauf nach dem Abschluss des „Nachtrages" dieselben Tätigkeiten aus wie zuvor. Dies waren: Verfassen von Reden (teilweise von ihm selbst gehalten, teilweise für andere verfasst); Verfassen politischer Berichte; Verfassen schriftlicher Beiträge; Vertretung der Beklagten durch den Kläger, sowie Verfassen von Pressemitteilungen. Den Vorgesetzten des Klägers in Person des Dr. H***** K***** und des Leiters der Vertretung in Wien war die Verwendung des Klägers bewusst.
Formelle Beschwerden, insbesondere in Schriftform, erhob der Kläger nicht. Erstmals mit Schreiben vom 30. 6. 2000 an den Leiter der Vertretung begehrte er unter gleichzeitiger Darstellung seiner Verwendung Lohnmehrzahlungen für die Zeit seit 1. 7. 1997.
Mit der vorliegenden Klage vom 11.9.2001 begehrte der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages zur Besoldungsgruppe I. Tatsächlich sei es so, dass A- und B-Planstellen in einem EU-Land nur von Beamten und nicht von örtlichen Bediensteten in der Lohn- und Tätigkeitsgruppe I bzw II besetzt werden könnten. Ab dem Datum des Beitritts bzw nach einer Übergangsfrist sei daher die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers als örtlicher Bediensteter der Gruppe I weggefallen. Nach der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung sei es zum Abschluss des „Nachtrages" gekommen, mit welchem sich auch der Tätigkeitsbereich des Klägers dahin ändern sollte, dass seine Verwendung nunmehr der Gehaltsgruppe III der Rahmenregelung entsprach. Dennoch sei der Kläger aber weiterhin wie bisher verwendet worden, sodass seine Tätigkeiten eindeutig der Beschäftigungs-Lohngruppe I zuzuordnen seien. Gemäß Art 8 der für Österreich geltenden Sonderbedingungen iVm Art 4 Abs 5 der Rahmenregelung könne ein Überwechseln von einer Beschäftigungsgruppe in eine andere nur bei Übernahme neuer Aufgaben, also ausschließlich bei tatsächlicher Änderung der Tätigkeit, über Vorschlag des Leiters nach Einholung einer Stellungnahme des paritätisch besetzten Beförderungsausschusses beschlossen werden. Tatsächlich habe eine Änderung der Tätigkeit des Klägers aber nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei die Beklagte an das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gebunden, die Entlohnung nach dem von ihr selbst aufgestellten Schema ohne Unterschied der Person, ausschließlich anhand der von ihr selbst aufgestellten Sachkriterien vorzunehmen. Insbesondere sei er der einzige Bedienstete bei der Vertretung der Kommission in Wien, der Tätigkeiten der Entlohnungsgruppe I ausübe, eine Entlohnung aber nur nach Entlohnungsgruppe III erhalte.Mit der vorliegenden Klage vom 11.9.2001 begehrte der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages zur Besoldungsgruppe römisch eins. Tatsächlich sei es so, dass A- und B-Planstellen in einem EU-Land nur von Beamten und nicht von örtlichen Bediensteten in der Lohn- und Tätigkeitsgruppe I bzw römisch zwei besetzt werden könnten. Ab dem Datum des Beitritts bzw nach einer Übergangsfrist sei daher die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers als örtlicher Bediensteter der Gruppe römisch eins weggefallen. Nach der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung sei es zum Abschluss des „Nachtrages" gekommen, mit welchem sich auch der Tätigkeitsbereich des Klägers dahin ändern sollte, dass seine Verwendung nunmehr der Gehaltsgruppe römisch drei der Rahmenregelung entsprach. Dennoch sei der Kläger aber weiterhin wie bisher verwendet worden, sodass seine Tätigkeiten eindeutig der Beschäftigungs-Lohngruppe römisch eins zuzuordnen seien. Gemäß Artikel 8, der für Österreich geltenden Sonderbedingungen in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 5, der Rahmenregelung könne ein Überwechseln von einer Beschäftigungsgruppe in eine andere nur bei Übernahme neuer Aufgaben, also ausschließlich bei tatsächlicher Änderung der Tätigkeit, über Vorschlag des Leiters nach Einholung einer Stellungnahme des paritätisch besetzten Beförderungsausschusses beschlossen werden. Tatsächlich habe eine Änderung der Tätigkeit des Klägers aber nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei die Beklagte an das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gebunden, die Entlohnung nach dem von ihr selbst aufgestellten Schema ohne Unterschied der Person, ausschließlich anhand der von ihr selbst aufgestellten Sachkriterien vorzunehmen. Insbesondere sei er der einzige Bedienstete bei der Vertretung der Kommission in Wien, der Tätigkeiten der Entlohnungsgruppe römisch eins ausübe, eine Entlohnung aber nur nach Entlohnungsgruppe römisch drei erhalte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe tatsächlich nur solche Tätigkeiten verrichtet, welche der Gruppe III der Rahmenregelung entsprechen. Die Vertreter der Kommission seien an die Bestimmungen der Art 4 und 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gebunden und hätten daher mit dem Kläger als örtlichem Bediensteten gar keinen anderen Vertrag als einen solchen über ausführende Tätigkeiten iSd Art 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB), somit keine höherwertige Tätigkeit als iSd Gruppe III der Rahmenregelung vereinbaren können. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers verfallen, weil dieser es verabsäumt habe, sich binnen drei Monaten gegen ihm allenfalls nachteilige Maßnahmen iSd Art 22 der Rahmenregelung bzw Art 36 der Sonderregeln mittels Beschwerde zu wehren. Länger als drei Monate vor Klagseinbringung zurückliegende Ansprüche könne der Kläger nicht mehr geltend machen.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe tatsächlich nur solche Tätigkeiten verrichtet, welche der Gruppe römisch drei der Rahmenregelung entsprechen. Die Vertreter der Kommission seien an die Bestimmungen der Artikel 4 und 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gebunden und hätten daher mit dem Kläger als örtlichem Bediensteten gar keinen anderen Vertrag als einen solchen über ausführende Tätigkeiten iSd Artikel 4, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB), somit keine höherwertige Tätigkeit als iSd Gruppe römisch drei der Rahmenregelung vereinbaren können. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers verfallen, weil dieser es verabsäumt habe, sich binnen drei Monaten gegen ihm allenfalls nachteilige Maßnahmen iSd Artikel 22, der Rahmenregelung bzw Artikel 36, der Sonderregeln mittels Beschwerde zu wehren. Länger als drei Monate vor Klagseinbringung zurückliegende Ansprüche könne der Kläger nicht mehr geltend machen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Gemäß Art 81 BSB seien die österreichischen Gerichte für die Beurteilung von Beschäftigungsbedingungen iSd Art 79 BSB zuständig. Für die Beurteilung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sei daher nationales, also österreichisches Recht anzuwenden. Es habe der erkennbaren Parteienabsicht der vertragsschließenden Teile entsprochen, dass mit dem Nachtrag vom 4. 7. 1997 der Kläger tatsächlich für Tätigkeiten der Gruppe III eingestellt, also auch danach entlohnt werden sollte. Im österreichischen Arbeitsrecht gelte jedoch der Grundsatz, dass es bei der Einstufung in Lohn-, Verwendungs-, oder Beschäftigungsgruppen auf die vorwiegende Verwendung ankomme, also auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer überwiegend leisten solle oder tatsächlich leiste. Tatsächlich sei der Kläger auch nach Abschluss der Vereinbarung vom 4. 7. 1997 weiterhin im Rahmen der Kriterien der Gruppe I eingesetzt worden. Weder bei Art 22 der Rahmenregelung noch bei Art 36 der Sonderregeln für Österreich handle es sich um Bestimmungen über den Verfall von Entgeltansprüchen. Diese Bestimmungen regelten vielmehr Arbeitsbedingungen anderer Art.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Gemäß Artikel 81, BSB seien die österreichischen Gerichte für die Beurteilung von Beschäftigungsbedingungen iSd Artikel 79, BSB zuständig. Für die Beurteilung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sei daher nationales, also österreichisches Recht anzuwenden. Es habe der erkennbaren Parteienabsicht der vertragsschließenden Teile entsprochen, dass mit dem Nachtrag vom 4. 7. 1997 der Kläger tatsächlich für Tätigkeiten der Gruppe römisch drei eingestellt, also auch danach entlohnt werden sollte. Im österreichischen Arbeitsrecht gelte jedoch der Grundsatz, dass es bei der Einstufung in Lohn-, Verwendungs-, oder Beschäftigungsgruppen auf die vorwiegende Verwendung ankomme, also auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer überwiegend leisten solle oder tatsächlich leiste. Tatsächlich sei der Kläger auch nach Abschluss der Vereinbarung vom 4. 7. 1997 weiterhin im Rahmen der Kriterien der Gruppe römisch eins eingesetzt worden. Weder bei Artikel 22, der Rahmenregelung noch bei Artikel 36, der Sonderregeln für Österreich handle es sich um Bestimmungen über den Verfall von Entgeltansprüchen. Diese Bestimmungen regelten vielmehr Arbeitsbedingungen anderer "Art".
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Herabsetzung der Entlohnung des Klägers aus willkürlichen und unsachlichen Motiven erfolgt und damit der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei. Wie das Erstgericht vertrat es die Rechtsauffassung, dass kein Verfall der Ansprüche des Klägers eingetreten sei. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klageabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.