Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob A 238/88 in Übereinstimmung mit Floretta in Floretta-Strasser, Komm ArbVG Rz 3.2 zu § 115, ausgesprochen hat, dürfen Mitglieder des Betriebsrates wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere hinsichtlich des Entgeltes und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist etwa dann anzunehmen, wenn dem Betriebsratsmitglied aus dem durch diese Gesetzesbestimmung mißbilligten Motiv eine bisher gewährte freiwillige Zulage entzogen wird, das Betriebsratsmitglied bei Zuteilung von besonderen Zuwendungen nicht berücksichtigt wird oder das Betriebsratsmitglied hinsichtlich der Aufstiegsmöglichkeiten schlechtergestellt wird (vgl auch Cerny ArbVG8 575). Dieses Benachteiligungsverbot kann auch nicht etwa dadurch umgangen werden, daß der Arbeitgeber die dem Mitglied des Arbeiterbetriebsrates vergleichbaren Arbeitnehmer bei unveränderter Tätigkeit in das Angestelltenverhältnis (ex contractu) übernimmt. Das Mitglied des Arbeiterbetriebsrates hat in diesem Fall unabhängig davon, ob ihm gleichfalls die Übernahme in den mit seiner Mitgliedschaft zum Arbeiterbetriebsrat - unter den Voraussetzungen des § 53 Abs 2 ArbVG - nicht unvereinbaren Angestelltenstatus angeboten wurde, Anspruch auf sämtliche finanzielle Vorteile, die den auf Grund ihrer Tätigkeit weiterhin vergleichbaren Arbeitnehmern - auch im Zusammenhang mit ihrer Übernahme in das Angestelltenverhältnis - gewährt werden.Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob A 238/88 in Übereinstimmung mit Floretta in Floretta-Strasser, Komm ArbVG Rz 3.2 zu Paragraph 115,, ausgesprochen hat, dürfen Mitglieder des Betriebsrates wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere hinsichtlich des Entgeltes und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist etwa dann anzunehmen, wenn dem Betriebsratsmitglied aus dem durch diese Gesetzesbestimmung mißbilligten Motiv eine bisher gewährte freiwillige Zulage entzogen wird, das Betriebsratsmitglied bei Zuteilung von besonderen Zuwendungen nicht berücksichtigt wird oder das Betriebsratsmitglied hinsichtlich der Aufstiegsmöglichkeiten schlechtergestellt wird vergleiche auch Cerny ArbVG8 575). Dieses Benachteiligungsverbot kann auch nicht etwa dadurch umgangen werden, daß der Arbeitgeber die dem Mitglied des Arbeiterbetriebsrates vergleichbaren Arbeitnehmer bei unveränderter Tätigkeit in das Angestelltenverhältnis (ex contractu) übernimmt. Das Mitglied des Arbeiterbetriebsrates hat in diesem Fall unabhängig davon, ob ihm gleichfalls die Übernahme in den mit seiner Mitgliedschaft zum Arbeiterbetriebsrat - unter den Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, ArbVG - nicht unvereinbaren Angestelltenstatus angeboten wurde, Anspruch auf sämtliche finanzielle Vorteile, die den auf Grund ihrer Tätigkeit weiterhin vergleichbaren Arbeitnehmern - auch im Zusammenhang mit ihrer Übernahme in das Angestelltenverhältnis - gewährt werden.
Wie der Oberste Gerichtshof weiters zu 9 Ob A 274/88 in Übereinstimmung mit der Lehre (Floretta aaO Rz 3 zu § 116 sowie Rz 4.4 zu § 117; Cerny aaO 582 und 584; Basalka in Adametz ua Komm ArbVG Anm 7 zu § 117) ausgesprochen hat, richtet sich die Höhe des den freigestellten Betriebsratsmitgliedern fortzuzahlenden Entgeltes danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit gearbeitet hätte; es handelt sich um den mutmaßlichen Verdienst. Hätte daher das Betriebsratsmitglied im Fall der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen.Wie der Oberste Gerichtshof weiters zu 9 Ob A 274/88 in Übereinstimmung mit der Lehre (Floretta aaO Rz 3 zu Paragraph 116, sowie Rz 4.4 zu Paragraph 117,; Cerny aaO 582 und 584; Basalka in Adametz ua Komm ArbVG Anmerkung 7 zu Paragraph 117,) ausgesprochen hat, richtet sich die Höhe des den freigestellten Betriebsratsmitgliedern fortzuzahlenden Entgeltes danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit gearbeitet hätte; es handelt sich um den mutmaßlichen Verdienst. Hätte daher das Betriebsratsmitglied im Fall der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50, 52, 393 Abs 4 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, 52, 393, Absatz 4, ZPO.