Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung verliert eine vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern regelmäßig gewährte Leistung, mit der die Arbeitnehmer rechnen können, dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründet einen Anspruch auf Weiterzahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerrufbaren Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart angenommen werden kann. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mußten, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers (rechtsgeschäftliche Wirkung). Es kommt lediglich darauf an, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem gesamten Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen duften (vgl Arb 6.512, 7.281, 7.534, 8.049, 9.427, 9.430, 9.579, 9.786, 10.493, 10.602, 10.763, 10.980; DRdA 1989/2 [W.Schwarz] uva).Nach ständiger Rechtsprechung verliert eine vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern regelmäßig gewährte Leistung, mit der die Arbeitnehmer rechnen können, dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründet einen Anspruch auf Weiterzahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerrufbaren Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart angenommen werden kann. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mußten, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers (rechtsgeschäftliche Wirkung). Es kommt lediglich darauf an, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem gesamten Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen duften vergleiche Arb 6.512, 7.281, 7.534, 8.049, 9.427, 9.430, 9.579, 9.786, 10.493, 10.602, 10.763, 10.980; DRdA 1989/2 [W.Schwarz] uva).
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erhöhte die beklagte Partei seit Abschluß der Vereinbarung vom 9.9.1974 die gewährten Mietaufwandsentschädigungen in nachvollziehbarer Weise kommentarlos bis Jänner 1985, sohin über ein Jahrzehnt. Da der Kläger am 30.6.1983 in Pension gegangen war, kam er auch noch im Ruhestand - so wie die anderen Pensionisten - in den Genuß der Erhöhungen. Der Vorstand der beklagten Partei faßte alljährlich entsprechende Valorisierungsbeschlüsse, die sich am genannten Teilindex orientierten. Zu Recht sind daher die Vorinstanzen von einer regelmäßigen vorbehaltlosen Leistung der beklagten Partei ausgegangen, obgleich deren Periodizität nicht auf bestimmte Zeitpunkte (Indexsprünge) abgestellt war. Die Arbeitnehmer und sohin auch der Kläger durften die wiederkehrenden Leistungen der beklagten Partei mangels eines unzweifelhaften und eindeutigen Vorbehalts (arg: kommentarlos) als rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen der beklagten Partei deuten und konnten dieser Übung durch die Annahme der Erhöhungen schlüssig zustimmen. Die Valorisierung ist zu einem Entgeltbestandteil geworden, mit dem der Kläger rechnen konnte. Der weite Entgeltbegriff, dem jede Art von Leistung des Arbeitgebers zu unterstellen ist, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird, bestärkt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin den Vertrauenstatbestand erheblich, weil es naheliegt, daß der Arbeitnehmer als Gegenleistung mit einer zusätzlichen Vergütung rechnen darf, so daß Arbeitgeber, die wiederkehrende (freiwillige) Leistungen erbringen, sich aber nicht binden wollen, schon nach der Verkehrssitte einen entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt machen müssen (vgl Bydlinski, Privatautonomie 22; W.Schwarz, DRdA 1989, 38 mwH).Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erhöhte die beklagte Partei seit Abschluß der Vereinbarung vom 9.9.1974 die gewährten Mietaufwandsentschädigungen in nachvollziehbarer Weise kommentarlos bis Jänner 1985, sohin über ein Jahrzehnt. Da der Kläger am 30.6.1983 in Pension gegangen war, kam er auch noch im Ruhestand - so wie die anderen Pensionisten - in den Genuß der Erhöhungen. Der Vorstand der beklagten Partei faßte alljährlich entsprechende Valorisierungsbeschlüsse, die sich am genannten Teilindex orientierten. Zu Recht sind daher die Vorinstanzen von einer regelmäßigen vorbehaltlosen Leistung der beklagten Partei ausgegangen, obgleich deren Periodizität nicht auf bestimmte Zeitpunkte (Indexsprünge) abgestellt war. Die Arbeitnehmer und sohin auch der Kläger durften die wiederkehrenden Leistungen der beklagten Partei mangels eines unzweifelhaften und eindeutigen Vorbehalts (arg: kommentarlos) als rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen der beklagten Partei deuten und konnten dieser Übung durch die Annahme der Erhöhungen schlüssig zustimmen. Die Valorisierung ist zu einem Entgeltbestandteil geworden, mit dem der Kläger rechnen konnte. Der weite Entgeltbegriff, dem jede Art von Leistung des Arbeitgebers zu unterstellen ist, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird, bestärkt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin den Vertrauenstatbestand erheblich, weil es naheliegt, daß der Arbeitnehmer als Gegenleistung mit einer zusätzlichen Vergütung rechnen darf, so daß Arbeitgeber, die wiederkehrende (freiwillige) Leistungen erbringen, sich aber nicht binden wollen, schon nach der Verkehrssitte einen entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt machen müssen vergleiche Bydlinski, Privatautonomie 22; W.Schwarz, DRdA 1989, 38 mwH).
Dem Einwand der Revisionswerberin, daß der Kläger nach der letzten Erhöhung im Jahre 1985 erst wieder im Jahre 1989 an die beklagte Partei herangetreten sei, wodurch sein Vertrauen auf den Verpflichtungswillen der beklagten Partei in Zweifel gezogen werden müsse, ist entgegenzuhalten, daß er einerseits nicht auf seinen Anspruch verzichten wollte (Verjährung, S 35 dA) und die beklagte Partei seinen Vorhaltungen ohnehin dadurch Rechnung trug, daß sie die Mietaufwandsentschädigung per 1.1.1990 kommentarlos um 7,5 % valorisierte. Der Kläger hatte somit keine Veranlassung, schon früher auf die Zuhaltung der Wertsicherung zu klagen. Daß die Erhöhungen - wie festgestellt - indexorientiert waren und zumindest bestimmbar sind, ergibt sich schon daraus, daß die beklagte Partei das Leistungsbegehren der Höhe nach außer Streit stellen konnte (S 15 dA).
Die Frage, ob die von der beklagten Partei im Berufungsverfahren vorgebrachten Neuerungen im Sinne des § 63 Abs 1 ASGG zulässig waren, kann dahingestellt bleiben, weil es auf diese Neuerungen nicht ankommt. Mit ihrem Einwand, das Vertrauen des Klägers und die Verpflichtung der beklagten Partei zur Valorisierung habe sich einschränkend nur auf Zeiten wirtschaftlicher Prosperität beziehen können, übersieht die Revisionswerberin, daß eine Bedachtnahme auf die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen entsprechenden Vorbehalt erfordert hätte. Der Kläger hat aber durch die ein Jahrzehnt lang vorbehaltlos gewährte Wertsicherung bereits einen uneingeschränkten vertraglichen Anspruch auf die Valorisierung seiner Mietaufwandsentschädigung erworben, der ihm nicht mehr im nachhinein wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse einseitig entzogen werden konnte. Wie der Oberste Gerichtshof bereits eingehend dargelegt hat, trifft es nämlich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht zu, daß es unausgesprochene und typische Grundlage einer entgeltwerten Leistung des Arbeitgebers sei, daß das Unternehmen in der Lage ist, diese Leistungen auch zu erwirtschaften oder wie die Revisionswerberin meint, daß jedem Arbeitnehmer bewußt sein müsse, daß freiwillige Leistungen nur aufgrund eines wirtschaftlichen Kalküls gewährt würden. Abgesehen davon, daß eine bereits ein Jahrzehnt gewährte Leistung den Charakter der Freiwilligkeit schon verloren hat, haben Beweggrund oder Endzweck des Rechtsgeschäfts auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge grundsätzlich keinen Einfluß, es sei denn, die Parteien hätten den Beweggrund oder den Endzweck ausdrücklich zur Bedingung gemacht (vgl DRdA 1989/30 mwH; auch Rummel, Betriebspension in der Krise - Widerruf wegen Dürftigkeit? DRdA 1989, 366 ff). Es bedarf daher aufgrund des bereits vorher entstandenen Valorisierungsanspruches keiner Feststellung, ob sich die wirtschaftliche Lage der beklagten Partei im Jahre 1985 so dramatisch verschlechert habe, daß ihr die Aufrechterhaltung der Wertsicherung, die im übrigen nachgeholt wurde, unzumutbar geworden sei. Eine einseitige Rechtsgestaltung steht auch im Arbeitsrecht einem Vertragspartner nur dort zu, wo sie ihm vom Gesetz oder vom Vertrag (im Rahmen des Gesetzes und den guten Sitten) eigens eingeräumt ist (vgl Rummel aaO 366).Die Frage, ob die von der beklagten Partei im Berufungsverfahren vorgebrachten Neuerungen im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ASGG zulässig waren, kann dahingestellt bleiben, weil es auf diese Neuerungen nicht ankommt. Mit ihrem Einwand, das Vertrauen des Klägers und die Verpflichtung der beklagten Partei zur Valorisierung habe sich einschränkend nur auf Zeiten wirtschaftlicher Prosperität beziehen können, übersieht die Revisionswerberin, daß eine Bedachtnahme auf die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen entsprechenden Vorbehalt erfordert hätte. Der Kläger hat aber durch die ein Jahrzehnt lang vorbehaltlos gewährte Wertsicherung bereits einen uneingeschränkten vertraglichen Anspruch auf die Valorisierung seiner Mietaufwandsentschädigung erworben, der ihm nicht mehr im nachhinein wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse einseitig entzogen werden konnte. Wie der Oberste Gerichtshof bereits eingehend dargelegt hat, trifft es nämlich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht zu, daß es unausgesprochene und typische Grundlage einer entgeltwerten Leistung des Arbeitgebers sei, daß das Unternehmen in der Lage ist, diese Leistungen auch zu erwirtschaften oder wie die Revisionswerberin meint, daß jedem Arbeitnehmer bewußt sein müsse, daß freiwillige Leistungen nur aufgrund eines wirtschaftlichen Kalküls gewährt würden. Abgesehen davon, daß eine bereits ein Jahrzehnt gewährte Leistung den Charakter der Freiwilligkeit schon verloren hat, haben Beweggrund oder Endzweck des Rechtsgeschäfts auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge grundsätzlich keinen Einfluß, es sei denn, die Parteien hätten den Beweggrund oder den Endzweck ausdrücklich zur Bedingung gemacht vergleiche DRdA 1989/30 mwH; auch Rummel, Betriebspension in der Krise - Widerruf wegen Dürftigkeit? DRdA 1989, 366 ff). Es bedarf daher aufgrund des bereits vorher entstandenen Valorisierungsanspruches keiner Feststellung, ob sich die wirtschaftliche Lage der beklagten Partei im Jahre 1985 so dramatisch verschlechert habe, daß ihr die Aufrechterhaltung der Wertsicherung, die im übrigen nachgeholt wurde, unzumutbar geworden sei. Eine einseitige Rechtsgestaltung steht auch im Arbeitsrecht einem Vertragspartner nur dort zu, wo sie ihm vom Gesetz oder vom Vertrag (im Rahmen des Gesetzes und den guten Sitten) eigens eingeräumt ist vergleiche Rummel aaO 366).
Die Kostenentscheidung ist den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.