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Rechtssatz RS0021524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021524

Geschäftszahl

9ObA513/88; 9ObA210/94

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß es unausgesprochen (typisch) Grundlage "jeder" Pensionszusage schlechthin sei, daß das Unternehmen in der Lage ist, diese Leistungen selbst zu erwirtschaften. Daß es bei den betrieblichen Pensionszusagen nicht wie bei Unterhaltsverträgen auf die Vermögenslage des Arbeitnehmers ankommt, ergibt sich aus der rechtlichen Struktur des Arbeitsvertrages. Wie bei diesem ist auch bei dessen Fortsetzung im Pensionsverhältnis ein Durchgriff auf die konkrete Situation des Arbeitnehmers nicht gestattet.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 513/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 513/88
    Veröff: RdW 1989,103 = SZ 62/4 = JBl 1989,264
  • 9 ObA 210/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 210/94
    Auch; nur: Es trifft nicht zu, daß es unausgesprochen (typisch) Grundlage "jeder" Pensionszusage schlechthin sei, daß das Unternehmen in der Lage ist, diese Leistungen selbst zu erwirtschaften. (T1) Beisatz: Hier: Jahrelang gewährte Erhöhungen von Mietaufwandentschädigungen der Voest - Alpine AG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021524

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00513_8800000_006