Wie schon das Berufungsgericht zutreffend unter Nachweis von Lehre und Rechtsprechung dargelegt hat, kann ein Probedienstverhältnis grundsätzlich bereits vor dessen Effektuierung (durch Antritt) durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners ohne weitere Rechtsfolgen
aufgelöst werden (in diesem Sinne zuletzt 9 ObA 141/90 = infas 1991 A
11 = Arb 10.872). Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffenden
Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit der Revisionswerber ausführt, dass die Probezeit grundsätzlich den Sinn habe, es beiden Vertragsteilen zu ermöglichen, bessere Entscheidungsgrundlagen für die Frage einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu gewinnen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die beklagte Partei gerade im vorliegenden Fall auch ohne eine faktische Arbeitsaufnahme des Klägers Informationen erlangte, die für eine (negative) Entscheidung keineswegs unbeachtlich sind. So stellte sich nicht nur heraus, dass der Kläger eine nicht ungefährliche Sportart (Mountainbiking) betreibt; vor allem musste auch seine Verlässlichkeit in einem ungünstigen Licht erscheinen, nachdem bekannt wurde, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht im gesetzmäßigen Ausmaß nachkommt. Selbst wenn die Tatsachenbehauptung des Klägers zutreffen sollte, dass nach seinem Unfall eine Verschiebung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den 1. 10. 2001 vereinbart worden sei, bestehen somit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer einseitigen Vertragsbeendigungserklärung durch die beklagte Partei. Von "Sittenwidrigkeit" kann keine Rede sein.Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit der Revisionswerber ausführt, dass die Probezeit grundsätzlich den Sinn habe, es beiden Vertragsteilen zu ermöglichen, bessere Entscheidungsgrundlagen für die Frage einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu gewinnen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die beklagte Partei gerade im vorliegenden Fall auch ohne eine faktische Arbeitsaufnahme des Klägers Informationen erlangte, die für eine (negative) Entscheidung keineswegs unbeachtlich sind. So stellte sich nicht nur heraus, dass der Kläger eine nicht ungefährliche Sportart (Mountainbiking) betreibt; vor allem musste auch seine Verlässlichkeit in einem ungünstigen Licht erscheinen, nachdem bekannt wurde, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht im gesetzmäßigen Ausmaß nachkommt. Selbst wenn die Tatsachenbehauptung des Klägers zutreffen sollte, dass nach seinem Unfall eine Verschiebung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den 1. 10. 2001 vereinbart worden sei, bestehen somit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer einseitigen Vertragsbeendigungserklärung durch die beklagte Partei. Von "Sittenwidrigkeit" kann keine Rede sein.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Auffassung vertritt, es sei sittenwidrig, ein "aufrechtes Arbeitsverhältnis" lediglich wegen einer Lohnpfändung zu beenden, so übersieht er, dass nach seiner eigenen Darstellung von einem "aufrechten Arbeitsverhältnis" noch gar nicht gesprochen werden konnte, da dieses erst nach der Auflösungserklärung hätte beginnen sollen. Vor allem lag von vornherein kein "gewöhnliches" Arbeitsverhältnis vor, sondern ein Probedienstverhältnis, das grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.