Rechtssatz RS0028461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028461
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
Keine Ansprüche des Dienstnehmers aus der im Probemonat herbeigeführten Lösung des Dienstverhältnisses wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses, mag nun die Auflösung aus einem wichtigen Grund oder grundlos geschehen sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 109/55
Entscheidungstext OGH 06.09.1955 4 Ob 109/55
Veröff: Arb 6301
- 4 Ob 116/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 116/81
Beisatz: Wenn der Arbeitgeber noch vor Dienstantritt grundlos vom Vertrag zurücktritt. (T1)
- 9 ObA 141/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 141/90
Beis wie T1; Veröff: Arb 10872
- 9 ObA 211/02y
Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 211/02y
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Probedienstverhältnis kann grundsätzlich bereits vor dessen Effektuierung (durch Antritt) durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners ohne weitere Rechtsfolgen aufgelöst werden. (T2)
- 8 ObA 1/09v
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 1/09v
Auch; Beisatz: Ist eine Probezeit vereinbart, so ist der Rücktritt vom Dienstvertrag auch ohne die Voraussetzungen des § 30 AngG zulässig, weil ja auch nach Dienstantritt im Probemonat eine jederzeitige sofortige Auflösung für beide Vertragsparteien möglich wäre. (T3)
- 8 ObA 31/18v
Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 31/18v
Beis wie T2
- 9 ObA 135/18w
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 ObA 135/18w
Veröff: SZ 2019/29
- 9 ObA 43/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2025 9 ObA 43/25a
Beisatz wie T2
Beisatz wie T3: Die Auflösbarkeit des Probearbeitsverhältnisses ist eine Beendigungsmöglichkeit eigener Art, die weder der Einhaltung von Kündigungsfristen oder -terminen noch eines Auflösungsgrundes bedarf. (T4)
Schlagworte
Probezeit, Probearbeitsverhältnis, Probedienstverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Ende, Endigung, Beendigung, Angestellte, Anspruch, Entgelt, Lohn, Gehalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0028461
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19550906_OGH0002_0040OB00109_5500000_001