Entscheidungsgründe:
Aus dem Unternehmen der VOEST ALPINE AG (kurz VA-AG) wurden an den Betriebsstandorten Donawitz, Kindberg, Eisenerz und Zeltweg die Beklagten als selbständige Gesellschaften mbH unter Übernahme der an den jeweiligen Standorten tätigen Arbeitnehmer der VA-AG mit allen Rechten und Pflichten ausgegliedert. Schon die Rechtsvorgänger der VA-AG, wie auch diese selbst und die Beklagten, errichteten seit vielen Jahrzehnten an den Betriebsstandorten entweder selbst Werkswohnhäuser oder ließen solche durch von ihnen gegründete und einheitlich oder zumindest mehrheitlich ihnen gehörige Wohnungsgesellschaften errichten. Derzeit stehen alle derartigen Werkswohnhäuser im Eigentum der Gemeinnützigen Industriewohnungs GmbH (kurz GIWOG) als Rechtsnachfolgerin verschiedener Wohnungsgesellschaften. Eigentümerin der GIWOG ist zu 99 % die VA-AG.
Die GIWOG bzw. deren Rechtsvorgänger schlossen mit den ihr von der VA-AG bzw. deren Rechtsvorgängern und auch nunmehrigen Rechtsnachfolgern jeweils zugewiesenen Arbeitnehmern Mietverträge über Wohnungen in den Werkswohnhäusern ab. In diesen wurde ein nach Maßgabe der für gemeinnützige Wohnungsunternehmen geltenden Richtlinien ermittelter Nettomietzins vereinbart, der samt Nebenkosten durch Lohn-/Gehaltsabzug von den Arbeitgebergesellschaften eingehoben und der Wohnungsgesellschaft überwiesen wurde. Dabei wurde teilweise seit Jahrzehnten nicht der gesamte nach den genannten Kriterien ermittelte Nettomietzins, sondern wie in den klagsgegenständlichen Fällen nur ein Satz in Höhe von 2 %o der Wohnungserrichtungskosten (sogenannter ermäßigter Mietzins) eingehoben. Die Differenz auf den sogenannten kostendeckenden Mietzins, der nach den Richtlinien ermittelt worden war, wurde von der Arbeitgeberseite durch Überweisung an die Wohnungsgesellschaften, zuletzt an die GIWOG, getragen.
Die Vergabe dieser solchermaßen zinsgestützten Wohnungen erfolgte seit jeher im Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Belegschaftsvertretung. Innerhalb dieser Vertretung gab es Gremien wie Ausschüsse oder Kommissionen, welche die Wohnungswünsche der Arbeitnehmer vorberieten und darüber in den von ihnen und der Arbeitgeberseite beschickten Wohnungsvergabekommissionen mitentschieden. Die jeweiligen Wohnungswerber wurden entweder von der Belegschaftsvertretung oder der arbeitgeberseitigen Wohnungsvergabestelle von der Wohnungszuweisung verständigt und an die betreffende Wohnungsgesellschaft, zuletzt an die GIWOG, zum Abschluß des Mietvertrages verwiesen. Den Wohnungsinteressenten war klar, daß sie ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur VA-AG bzw. zu den Beklagten, sei es wegen Pensionierung oder aus anderen Gründen, für den Fall des Weiterbestehens des Mietverhältnisses nicht mehr den ermäßigten, sondern den kostendeckenden Mietzins werden zahlen müssen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 stellten die Beklagten die Mietzinsstützung an allen Betriebsstandorten ein, worauf die GIWOG allen Mietern von bisher zinsgestützten Werkswohnungen den kostendeckenden (höheren) Mietzins vorschrieb.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger gemäß § 54 Abs 1 ASGG die mehr als drei Arbeitnehmer betreffende Feststellung, daß die jeweiligen als Arbeitgeber in Anspruch genommenen Beklagten verpflichtet seien, jenen Arbeitnehmern, denen sie bis 31. Dezember 1989 Zuschüsse zu dem vom Arbeitnehmer gezahlten Mietzins auf den kostendeckenden Mietzins geleistet habe, solche Zuschüsse im gleichen Umfang auch über den 1. Jänner 1990 hinaus, längstens jedoch auf die Dauer des aufrechten Arbeitsverhältnisses, weiter zu zahlen. In den der Klage zugrundeliegenden Fällen sei der Mietzins nie kostendeckend gewesen. Nach dem Bezug der Wohnung sei dem betreffenden Arbeitnehmer die Miete vom Lohn abgezogen worden. Auf dem Lohnzettel sei aber nur die verrechnete Miete aufgeschienen, nicht jedoch der vom Arbeitgeber geleistete Zuschuß. Darüber seien dem jeweiligen Betriebsrat Listen übergeben worden, in die die Arbeitnehmer Einsicht hätten nehmen können. In diesen Listen seien die Berechnungen über die Höhe der sogenannten kostendeckenden Miete, die Höhe der Zahlung des einzelnen Arbeitnehmers und der daraus resultierende Zuschuß des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer ersichtlich gewesen.Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG die mehr als drei Arbeitnehmer betreffende Feststellung, daß die jeweiligen als Arbeitgeber in Anspruch genommenen Beklagten verpflichtet seien, jenen Arbeitnehmern, denen sie bis 31. Dezember 1989 Zuschüsse zu dem vom Arbeitnehmer gezahlten Mietzins auf den kostendeckenden Mietzins geleistet habe, solche Zuschüsse im gleichen Umfang auch über den 1. Jänner 1990 hinaus, längstens jedoch auf die Dauer des aufrechten Arbeitsverhältnisses, weiter zu zahlen. In den der Klage zugrundeliegenden Fällen sei der Mietzins nie kostendeckend gewesen. Nach dem Bezug der Wohnung sei dem betreffenden Arbeitnehmer die Miete vom Lohn abgezogen worden. Auf dem Lohnzettel sei aber nur die verrechnete Miete aufgeschienen, nicht jedoch der vom Arbeitgeber geleistete Zuschuß. Darüber seien dem jeweiligen Betriebsrat Listen übergeben worden, in die die Arbeitnehmer Einsicht hätten nehmen können. In diesen Listen seien die Berechnungen über die Höhe der sogenannten kostendeckenden Miete, die Höhe der Zahlung des einzelnen Arbeitnehmers und der daraus resultierende Zuschuß des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer ersichtlich gewesen.
Durch diese jahrzehntelange vorbehaltlose Gewährung, mit der auch geworben worden sei, sei die individuelle Zinsstützung ein Teil des Arbeitsentgelts und sohin Bestandteil der Arbeitsverträge geworden, welche die Beklagten mit allen Pflichten übernommen hätten. Sie seien daher nicht berechtigt, ab 1. Jänner 1990 nunmehr die erhöhte Miete vom Lohn abzuziehen.
Die Beklagten beantragten, die Klagebegehren abzuweisen. Die Vergabe der zinsgestützten Mietwohnungen sei über einen eigenen Vergabeapparat erfolgt. Die Zinsstützung sei nicht für den einzelnen Arbeitnehmer, sondern objektspezifisch und pauschal für gesamte Wohnanlagen nach Bekanntgabe der angefallenen Stützungsbeträge an die Vermieterin geleistet worden. Eine Information über das Ausmaß der Mietenstützung, bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer, sei nicht erfolgt. Bei den von den Klägern erwähnten Listen habe es sich nur um in Linz erstellte, vertrauliche Unterlagen gehandelt, die den Betriebsräten zum Zwecke von Verhandlungen über die Subventionseinstellung übermittelt worden seien. Den Beklagten seien die auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Beträge gar nicht bekannt gewesen. Es habe sich dabei sohin um eine unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG gehandelt, zu deren einseitiger Auflösung und Änderung der Arbeitgeber mangels Bestehens einer Betriebsvereinbarung jederzeit berechtigt sei. In den jeweiligen Mietverträgen sei überdies der Vorbehalt einer Mietzinsänderung (auch Erhöhung) für den nun eingetretenen Fall vereinbart worden, daß die bislang geleisteten Zuschüsse wegfielen bzw. sich die Darlehenskonditionen oder sonstige Kosten änderten. Die Klagebegehren seien auch verfehlt, weil eine direkte Zahlung von Zuschüssen an die Arbeitnehmer nie vereinbart oder geleistet worden sei, so daß Zuschüsse demnach auch nicht verlangt werden könnten. Nicht die Beklagten, sondern die GIWOG habe ab 1. Jänner 1990 erhöhte Annuitäten vorgeschrieben. Diese neue Miete sei den Beklagten bekanntgegeben worden, worauf die erhöhte Miete vom Arbeitsentgelt abgezogen worden sei.Die Beklagten beantragten, die Klagebegehren abzuweisen. Die Vergabe der zinsgestützten Mietwohnungen sei über einen eigenen Vergabeapparat erfolgt. Die Zinsstützung sei nicht für den einzelnen Arbeitnehmer, sondern objektspezifisch und pauschal für gesamte Wohnanlagen nach Bekanntgabe der angefallenen Stützungsbeträge an die Vermieterin geleistet worden. Eine Information über das Ausmaß der Mietenstützung, bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer, sei nicht erfolgt. Bei den von den Klägern erwähnten Listen habe es sich nur um in Linz erstellte, vertrauliche Unterlagen gehandelt, die den Betriebsräten zum Zwecke von Verhandlungen über die Subventionseinstellung übermittelt worden seien. Den Beklagten seien die auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Beträge gar nicht bekannt gewesen. Es habe sich dabei sohin um eine unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 95, ArbVG gehandelt, zu deren einseitiger Auflösung und Änderung der Arbeitgeber mangels Bestehens einer Betriebsvereinbarung jederzeit berechtigt sei. In den jeweiligen Mietverträgen sei überdies der Vorbehalt einer Mietzinsänderung (auch Erhöhung) für den nun eingetretenen Fall vereinbart worden, daß die bislang geleisteten Zuschüsse wegfielen bzw. sich die Darlehenskonditionen oder sonstige Kosten änderten. Die Klagebegehren seien auch verfehlt, weil eine direkte Zahlung von Zuschüssen an die Arbeitnehmer nie vereinbart oder geleistet worden sei, so daß Zuschüsse demnach auch nicht verlangt werden könnten. Nicht die Beklagten, sondern die GIWOG habe ab 1. Jänner 1990 erhöhte Annuitäten vorgeschrieben. Diese neue Miete sei den Beklagten bekanntgegeben worden, worauf die erhöhte Miete vom Arbeitsentgelt abgezogen worden sei.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Am Standort der Erstbeklagten in Donawitz gibt es derzeit rund 5000 Werkswohnungen. Diese unterscheiden sich in sogenannte Altbauwohnungen, deren Mietzins fixiert ist, ferner in die klagsgegenständlichen sogenannten 2 %o-Wohnungen und in die sogenannten 10 %-Wohnungen. Aufgabe der Abteilungen für Wohnungswesen der einzelnen Betriebe war die Sammlung von Wohnungswerbern und die Vergabe der von der GIWOG als frei gemeldeten Wohnungen. Kündigungen erfolgten ausschließlich über Auftrag der Verwaltungsabteilung der einzelnen Betriebe; aus eigenem kündigte die GIWOG keine Mieter.
Schon bei ihrer Bewerbung wurde den Wohnungsinteressenten entweder von der arbeitgeberseitigen Wohnungsverwaltungsstelle oder vom Betriebsrat mitgeteilt, wie hoch der Mietzins sein werde. Es wurde ihnen auch erklärt, daß sich der Mietzins entsprechend erhöhe, wenn das Arbeitsverhältnis ende oder der Arbeitnehmer in Pension gehe. Die Wohnungswerber kannten sohin die Höhe der ermäßigten Miete und wußten auch, welche erhöhte Miete sie seinerzeit würden zahlen müssen. Die Differenz zwischen der ermäßigten Miete und der Miete, die bei Ausscheiden oder Pensionierung zu zahlen sein werde, war jener Betrag, den die Beklagten aufbrachten. Den einzelnen Mitgliedern des Wohnungsausschusses war bekannt, wie hoch die ermäßigten Mietzinse und die jeweiligen Stützungen durch den Arbeitgeber waren. Sie erhielten dazu von den Beklagten durch die GIWOG erstellte Listen, in denen die Höhe der Mieten und der Zuschüsse ausgewiesen war. Die Mietzinsstützungen der VA-AG in Donawitz betrugen etwa zwischen S 100 bis S 2.500 je Wohnung.
Nach der Beschlußfassung in der Wohnungsvergabekommission erhielten die Wohnungswerber von den Beklagten einen Zuweisungsschein, den sie der GIWOG überbrachten. Bei dieser fertigten sie den Mietvertrag und erhielten von ihr die Wohnung übergeben. Im Mietvertrag wurde unter anderem festgehalten, daß die Wohnung mit erheblicher finanzieller Beteiligung des Unternehmens errichtet wurde und daß die Wohnung durch Zuschüsse des Arbeitgebers gefördert werde. In den Mietverträgen nahmen die Mieter unter anderem zur Kenntnis, daß sich die Vermieterin vorbehält, den Nettomietzins zu erhöhen oder zu vermindern, sofern einzelne Kostenelemente dieses Nettomietzinses eine Veränderung erfahren. Auf den Lohnzetteln schien jeweils der Abzug des (ermäßigten) Mietzinses auf; der Mietenzuschuß durch die Arbeitgeber war darauf nicht ausgewiesen.
Einem von einem Arbeitnehmer mit der GIWOG am 1. November 1976 abgeschlossenen Mietvertrag ist ein Nettomietzins von S 671 zu entnehmen. Der Betrag, den dieser Arbeitnehmer jedoch aufgrund der Stützung durch den Arbeitgeber an Miete zu zahlen hatte, betrug (zuletzt) nur S 271,02. Die einzelnen Arbeitnehmer, denen von den Beklagten eine Werkswohnung zugewiesen worden war, waren der Ansicht, daß sie die Stützung der Miete bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten werden. Ein Vorbehalt des Widerrufs des gewährten Stützungsbetrages durch die Arbeitgeberseite ist nie erfolgt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Werkswohnungswesen der VA-AG eine unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung sei. Mangels Bestehens einer Betriebsvereinbarung liege die Änderung oder Auflösung dieser Wohlfahrtseinrichtung zwar im Ermessen der Beklagten, doch betreffe eine diesbezügliche Änderung nicht bereits bestehende einzelvertragliche Verpflichtungen. Die jahrzehntelange Mietzinsstützung durch die Arbeitgeberseite habe von den Arbeitnehmern dahin verstanden werden dürfen, daß ihnen der Arbeitgeber einen Vorteil zuwende, um die Attraktivität des Arbeitsplatzes zu erhöhen und sich dadurch eine möglichst qualifizierte und treue Belegschaft zu sichern. Schon bei Abschluß des Mietvertrages sei dem Arbeitnehmer mitgeteilt worden, daß die Miete gestützt sei; der Arbeitgeber habe auch die Höhe der Mietzinsunterstützung durch die Verwaltungsstellen entweder selbst mitgeteilt oder der Arbeitnehmer habe die Differenz beim Quartiermeister der VA-AG, dem Betriebsrat oder bei der GIWOG erfragen können. Dieses Verhalten habe für die Arbeitnehmer die Bedeutung gewonnen, daß ihnen der Arbeitgeber die Mietzinsstützung bis zur Pensionierung oder dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erbringen wolle. Mangels Vorbehalts eines Widerrufs sei für die von den Klagebegehren betroffenen Arbeitnehmer einzelvertragliche Verpflichtungen der Beklagten, welche die Arbeitnehmer der VA-AG mit allen Rechten und Pflichten übernommen und die festgestellte Vorgangsweise beibehalten habe, entstanden.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß es sich bei den wiederkehrenden finanziellen Barleistungen der Beklagten in Form eines an die GIWOG geleisteten Mietzinszuschusses, der in einer Wohnungsverwaltungsgesellschaft institutionalisiert gewesen sei, um die typische Form einer unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung, wie sie in den §§ 95 und 97 Abs 1 Z 19 ArbVG erwähnt sei, handle. Durch den einseitigen Entzug der Zinsstützung habe die Arbeitgeberseite diese Wohlfahrtseinrichtung aufgelöst. Die Auflösung sei zulässig gewesen, da keine Betriebsvereinbarung geschlossen worden und offenbar auch keine Anfechtung der Auflösung im Sinne des § 95 Abs 3 ArbVG erfolgt sei.Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß es sich bei den wiederkehrenden finanziellen Barleistungen der Beklagten in Form eines an die GIWOG geleisteten Mietzinszuschusses, der in einer Wohnungsverwaltungsgesellschaft institutionalisiert gewesen sei, um die typische Form einer unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung, wie sie in den Paragraphen 95 und 97 Absatz eins, Ziffer 19, ArbVG erwähnt sei, handle. Durch den einseitigen Entzug der Zinsstützung habe die Arbeitgeberseite diese Wohlfahrtseinrichtung aufgelöst. Die Auflösung sei zulässig gewesen, da keine Betriebsvereinbarung geschlossen worden und offenbar auch keine Anfechtung der Auflösung im Sinne des Paragraph 95, Absatz 3, ArbVG erfolgt sei.
Auf einen in den Mietverträgen enthaltenen Widerrufsvorbehalt könnten sich die Beklagten nicht berufen. Unter den dort erwähnten "Kostenelementen" seien nicht jene Kosten zu verstehen, die von seiten der Vermieter ohne Zusammenhang mit den Richtlinien den Verträgen zugrundegelegt worden wären, wie etwa ein von den Richtlinien abweichender Mietzinsnachlaß. Es sei daher zu prüfen, ob die aus der Wohlfahrtseinrichtung geflossene Leistung des Arbeitgebers über die bloße Leistungszuerkennung hinaus durch zusätzliche Ankündigungen und Zusagen einzelvertraglichen Verpflichtungscharakter angenommen habe. Dazu sei es aber erforderlich, das Motiv der Leistungsgewährung zu erforschen. Verhalte sich ein Arbeitgeber so wie ein Arbeitsvertragspartner, der verbesserte Arbeits- und Entgeltbedingungen anbietet, um aus der so umworbenen Arbeitskraft Eigennutzen zu ziehen oder gar erst die Arbeitskraft zu behalten, dann werde seine Leistung auch außerhalb des Rahmens der unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung zugesagt erscheinen. Verhalte er sich aber wie ein Arbeitsvertragspartner, der aus sozialen Gründen an die Arbeitnehmerschaft günstige Wohnungen vergibt, so werde der Anschein für eine freiwillige Sozialleistung im Rahmen der bestehenden Wohlfahrtseinrichtung sprechen. Diesbezüglich seien die Feststellungen aber noch ergänzungsbedürftig, weil das Erstgericht keine Feststellungen über die der Arbeitnehmerschaft gegenüber in Erscheinung getretenen Motive der Leistungsgewährung getroffen habe.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Rekurse beider Parteien. Die Kläger begehren die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens und stellen hilfsweise einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten beantragen die Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens. Beide Parteien beantragen in ihren Rekursbeantwortungen, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.