Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Gemäß § 3 Abs 1 ReligionsunterrichtsG werden die Religionslehrer an öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, entwederGemäß Paragraph 3, Absatz eins, ReligionsunterrichtsG werden die Religionslehrer an öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, entweder
a) von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder
b) von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.
Soweit der Kläger in der Revision immer noch geltend macht, er sei von der beklagten Partei angestellt worden, weicht er von dem von den Vorinstanzen bindend festgestellten Sachverhalt ab. Gerade der von ihm ins Treffen geführten Urkunde Beil ./A ist die Rechtsstellung als iSd § 3 Abs 1 lit b ReligionsunterrichtsG bestellter Lehrer unzweifelhaft zu entnehmen.Soweit der Kläger in der Revision immer noch geltend macht, er sei von der beklagten Partei angestellt worden, weicht er von dem von den Vorinstanzen bindend festgestellten Sachverhalt ab. Gerade der von ihm ins Treffen geführten Urkunde Beil ./A ist die Rechtsstellung als iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ReligionsunterrichtsG bestellter Lehrer unzweifelhaft zu entnehmen.
Soweit er meint, dass er seine Ansprüche dessen ungeachtet gegen die beklagte Partei zu richten habe, ist ihm nicht zu folgen:
Gemäß § 5 Abs 2 ReligionsunterrichtsG wird durch die Bestellung eines Religionslehrers durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft iSd § 3 Abs 1 lit a kein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften begründet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ReligionsunterrichtsG wird durch die Bestellung eines Religionslehrers durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, kein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften begründet.
Die gemäß § 3 Abs 1 lit b genannten Religionslehrer erhalten gemäß § 6 Abs 1 ReligionsunterrichtsG für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas II L (§ 44 VBG in seiner jeweils geltenden Fassung) zuzüglich der jeweiligen Bezugszuschläge nach den für die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen. Im Übrigen finden gemäß § 6 Abs 2 ReligionsunterrichtsG hinsichtlich der Bemessung der Vergütung für die im § 3 Abs 1 lit b genannten Religionslehrer die Bestimmungen des VBG in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II L beziehen, dem Sinne nach Anwendung. Desgleichen haben diese Religionslehrer (mit einer hier nicht interessierenden Maßgabe) Anspruch auf Vergütung nach den für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden Reisgebührenvorschriften.Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten Religionslehrer erhalten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ReligionsunterrichtsG für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas römisch zwei L (Paragraph 44, VBG in seiner jeweils geltenden Fassung) zuzüglich der jeweiligen Bezugszuschläge nach den für die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen. Im Übrigen finden gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ReligionsunterrichtsG hinsichtlich der Bemessung der Vergütung für die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten Religionslehrer die Bestimmungen des VBG in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch zwei L beziehen, dem Sinne nach Anwendung. Desgleichen haben diese Religionslehrer (mit einer hier nicht interessierenden Maßgabe) Anspruch auf Vergütung nach den für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden Reisgebührenvorschriften.
§ 7 ReligionsunterrichtsG bestimmt, dass den Aufwand für die im § 6 normierten Vergütungen die Gebietskörperschaft (Bund, Länder) trägt, die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 60/173 = DRdA 1989, 29 (Mayer-Maly) dazu die Rechtsauffassung vertreten, dass die Religionsgemeinschaft, die den Religionslehrer iSd § 3 Abs 1 lit b ReligionsunterrichtsG bestellt, für die Geltendmachung der Entgeltansprüche des Religionslehrers passiv legitimiert ist. Dass der Religionslehrer seine Vergütung von der Gebietskörperschaft ausgezahlt erhalte, ändere daran nichts; die Leistungen der Gebietskörperschaft seien materiell als Leistungen an die Religionsgemeinschaft oder Kirche, die den Religionslehrer bestellt habe, anzusehen. Diese Entscheidung wurde zwar von der Lehre insofern kritisiert, als ihre Ausführungen über das Bestehen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen der Kirche oder Religionsgemeinschaft und dem Religionslehrer zwar im gegebenen Fall als richtig, in ihrer Allgemeinheit aber als zu weitgehend bezeichnet wurden (so etwa Mayer-Maly in DRdA 1989, 31 ff; der darauf verweist, dass Kirchen und Religionsgesellschaften zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu den von ihnen bestellten Religionslehrern nicht auf privatrechtliche Verträge beschränkt seien; in diesem Sinn auch Kronawetter, Zum Dienstverhältnis kirchlich bestellter Religionslehrer, DRdA 1991, 198; zuletzt Schinkele, Zur Rechtsstellung kirchlich bestellter Religionslehrer unter besonderer Berücksichtigung der katholischen Kirche, in: Runggaldier/Schinkele [Hrsg], Arbeitsrecht und Kirche [1996] S 127 f unter Hinweis auf den aktuellen Meinungsstand). Die hier interessierende Aussage der zitierten Entscheidung, dass es sich bei den Leistungen der zuständigen Gebietskörperschaft an den gemäß § 3 Abs 1 lit b ReligionsunterrichtsG bestellten Religionslehrer nur formell um Leistungen der Gebietskörperschaft handle, materiell aber um Leistungen der Gebietskörperschaft an die Kirche oder Religionsgemeinschaft, die den Religionslehrer bestellt hat, wurde hingegen in der Lehre nicht in Frage gestellt. Schinkele (aaO 132) stimmt dem ausdrücklich zu und verweist darauf, dass durch die Leistung der Gebietskörperschaft materiell der Vergütungsanspruch des Religionslehrers gegen die Kirche oder Religionsgemeinschaft bzw deren Zahlungspflicht erfüllt werde; der Vergütungsanspruch könne sich zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs 2 ReligionsunterrichtsG nur gegen die Kirche oder Religionsgesellschaft richten, die den Religionslehrer bestellt habe. Der Gebietskörperschaft komme lediglich die Funktion einer Zahlstelle zu. Damit erweist sich die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die beklagte Partei sei für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers passiv nicht legitimiert, als zutreffend.Paragraph 7, ReligionsunterrichtsG bestimmt, dass den Aufwand für die im Paragraph 6, normierten Vergütungen die Gebietskörperschaft (Bund, Länder) trägt, die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 60/173 = DRdA 1989, 29 (Mayer-Maly) dazu die Rechtsauffassung vertreten, dass die Religionsgemeinschaft, die den Religionslehrer iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ReligionsunterrichtsG bestellt, für die Geltendmachung der Entgeltansprüche des Religionslehrers passiv legitimiert ist. Dass der Religionslehrer seine Vergütung von der Gebietskörperschaft ausgezahlt erhalte, ändere daran nichts; die Leistungen der Gebietskörperschaft seien materiell als Leistungen an die Religionsgemeinschaft oder Kirche, die den Religionslehrer bestellt habe, anzusehen. Diese Entscheidung wurde zwar von der Lehre insofern kritisiert, als ihre Ausführungen über das Bestehen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen der Kirche oder Religionsgemeinschaft und dem Religionslehrer zwar im gegebenen Fall als richtig, in ihrer Allgemeinheit aber als zu weitgehend bezeichnet wurden (so etwa Mayer-Maly in DRdA 1989, 31 ff; der darauf verweist, dass Kirchen und Religionsgesellschaften zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu den von ihnen bestellten Religionslehrern nicht auf privatrechtliche Verträge beschränkt seien; in diesem Sinn auch Kronawetter, Zum Dienstverhältnis kirchlich bestellter Religionslehrer, DRdA 1991, 198; zuletzt Schinkele, Zur Rechtsstellung kirchlich bestellter Religionslehrer unter besonderer Berücksichtigung der katholischen Kirche, in: Runggaldier/Schinkele [Hrsg], Arbeitsrecht und Kirche [1996] S 127 f unter Hinweis auf den aktuellen Meinungsstand). Die hier interessierende Aussage der zitierten Entscheidung, dass es sich bei den Leistungen der zuständigen Gebietskörperschaft an den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ReligionsunterrichtsG bestellten Religionslehrer nur formell um Leistungen der Gebietskörperschaft handle, materiell aber um Leistungen der Gebietskörperschaft an die Kirche oder Religionsgemeinschaft, die den Religionslehrer bestellt hat, wurde hingegen in der Lehre nicht in Frage gestellt. Schinkele (aaO 132) stimmt dem ausdrücklich zu und verweist darauf, dass durch die Leistung der Gebietskörperschaft materiell der Vergütungsanspruch des Religionslehrers gegen die Kirche oder Religionsgemeinschaft bzw deren Zahlungspflicht erfüllt werde; der Vergütungsanspruch könne sich zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz 2, ReligionsunterrichtsG nur gegen die Kirche oder Religionsgesellschaft richten, die den Religionslehrer bestellt habe. Der Gebietskörperschaft komme lediglich die Funktion einer Zahlstelle zu. Damit erweist sich die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die beklagte Partei sei für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers passiv nicht legitimiert, als zutreffend.
Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass der geltend gemachte Anspruch auch unabhängig davon nicht zu Recht bestehe, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass der geltend gemachte Anspruch auch unabhängig davon nicht zu Recht bestehe, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.