Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 213/02t×

Entscheidung 9 ObA 213/02t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA213/02t

Entscheidungsdatum

18.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Talaat M*****, Lehrer, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, 4020 Linz, Klosterstraße 7, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 5.719,28 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juni 2002, GZ 7 Ra 185/02f-15, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Februar 2002, GZ 26 Cga 159/01v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 83,33 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erteilte - zuletzt ab 28. 10. 1998 - als kirchlich bestellter Religionslehrer der Islamischen Glaubensgemeinschaft Religionsunterricht. Er wurde nicht von der beklagten Partei, sondern durch die Islamische Glaubensgemeinschaft bestellt. Besoldet wurde er durch die beklagte Partei. Sein Dienstverhältnis wurde durch die Islamische Glaubensgemeinschaft am 26. 1. 2001 beendet, worauf er von der beklagten Partei bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse abgemeldet wurde.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei Fahrtkosten, Reisekosten und Reisezulage nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger als iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ReligionsunterrichtsG von einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft bestellter Religionslehrer in keinem Dienstverhältnis zur beklagten Partei gestanden sei; diese sei daher nicht Vertragspartner des Klägers und demgemäß - ungeachtet dass sie den Aufwand für seine Besoldung getragen habe - nicht passiv klagelegitimiert.

Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der darauf bezogenen Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ReligionsunterrichtsG werden die Religionslehrer an öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, entweder

a) von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder

b) von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.

Soweit der Kläger in der Revision immer noch geltend macht, er sei von der beklagten Partei angestellt worden, weicht er von dem von den Vorinstanzen bindend festgestellten Sachverhalt ab. Gerade der von ihm ins Treffen geführten Urkunde Beil ./A ist die Rechtsstellung als iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ReligionsunterrichtsG bestellter Lehrer unzweifelhaft zu entnehmen.

Soweit er meint, dass er seine Ansprüche dessen ungeachtet gegen die beklagte Partei zu richten habe, ist ihm nicht zu folgen:

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ReligionsunterrichtsG wird durch die Bestellung eines Religionslehrers durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, kein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften begründet.

Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten Religionslehrer erhalten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ReligionsunterrichtsG für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas römisch zwei L (Paragraph 44, VBG in seiner jeweils geltenden Fassung) zuzüglich der jeweiligen Bezugszuschläge nach den für die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen. Im Übrigen finden gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ReligionsunterrichtsG hinsichtlich der Bemessung der Vergütung für die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten Religionslehrer die Bestimmungen des VBG in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch zwei L beziehen, dem Sinne nach Anwendung. Desgleichen haben diese Religionslehrer (mit einer hier nicht interessierenden Maßgabe) Anspruch auf Vergütung nach den für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden Reisgebührenvorschriften.

Paragraph 7, ReligionsunterrichtsG bestimmt, dass den Aufwand für die im Paragraph 6, normierten Vergütungen die Gebietskörperschaft (Bund, Länder) trägt, die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 60/173 = DRdA 1989, 29 (Mayer-Maly) dazu die Rechtsauffassung vertreten, dass die Religionsgemeinschaft, die den Religionslehrer iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ReligionsunterrichtsG bestellt, für die Geltendmachung der Entgeltansprüche des Religionslehrers passiv legitimiert ist. Dass der Religionslehrer seine Vergütung von der Gebietskörperschaft ausgezahlt erhalte, ändere daran nichts; die Leistungen der Gebietskörperschaft seien materiell als Leistungen an die Religionsgemeinschaft oder Kirche, die den Religionslehrer bestellt habe, anzusehen. Diese Entscheidung wurde zwar von der Lehre insofern kritisiert, als ihre Ausführungen über das Bestehen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen der Kirche oder Religionsgemeinschaft und dem Religionslehrer zwar im gegebenen Fall als richtig, in ihrer Allgemeinheit aber als zu weitgehend bezeichnet wurden (so etwa Mayer-Maly in DRdA 1989, 31 ff; der darauf verweist, dass Kirchen und Religionsgesellschaften zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu den von ihnen bestellten Religionslehrern nicht auf privatrechtliche Verträge beschränkt seien; in diesem Sinn auch Kronawetter, Zum Dienstverhältnis kirchlich bestellter Religionslehrer, DRdA 1991, 198; zuletzt Schinkele, Zur Rechtsstellung kirchlich bestellter Religionslehrer unter besonderer Berücksichtigung der katholischen Kirche, in: Runggaldier/Schinkele [Hrsg], Arbeitsrecht und Kirche [1996] S 127 f unter Hinweis auf den aktuellen Meinungsstand). Die hier interessierende Aussage der zitierten Entscheidung, dass es sich bei den Leistungen der zuständigen Gebietskörperschaft an den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ReligionsunterrichtsG bestellten Religionslehrer nur formell um Leistungen der Gebietskörperschaft handle, materiell aber um Leistungen der Gebietskörperschaft an die Kirche oder Religionsgemeinschaft, die den Religionslehrer bestellt hat, wurde hingegen in der Lehre nicht in Frage gestellt. Schinkele (aaO 132) stimmt dem ausdrücklich zu und verweist darauf, dass durch die Leistung der Gebietskörperschaft materiell der Vergütungsanspruch des Religionslehrers gegen die Kirche oder Religionsgemeinschaft bzw deren Zahlungspflicht erfüllt werde; der Vergütungsanspruch könne sich zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz 2, ReligionsunterrichtsG nur gegen die Kirche oder Religionsgesellschaft richten, die den Religionslehrer bestellt habe. Der Gebietskörperschaft komme lediglich die Funktion einer Zahlstelle zu. Damit erweist sich die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die beklagte Partei sei für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers passiv nicht legitimiert, als zutreffend.

Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass der geltend gemachte Anspruch auch unabhängig davon nicht zu Recht bestehe, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E68214 9ObA213.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00213.02T.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_009OBA00213_02T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung