Rechtssatz RS0072448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072448
Entscheidungsdatum
18.12.2002
Norm
ReligionsunterrichtsG §3 Abs2 litb
ReligionsunterrichtsG §5 Abs2
Rechtssatz
Zwischen dem Träger eines geistlichen Amtes, der zur Abgeltung der von ihm zu erbringenden Leistungen und Arbeiten ein Gehalt erhält, und der Religionsgemeinschaft kommt ein privatrechtliches Dienstverhältnis zustande. Als Vertragspartner kommt zufolge der ausdrücklichen Vorschrift des § 5 Abs 2 ReligionsunterrichtsG nur die Kirche oder Religionsgemeinschaft in Frage, die den Religionslehrer bestellt hat. Leistungen der zuständigen Gebietskörperschaft sind daher materiell als Leistungen an die Religionsgemeinschaft oder Kirche, die den geistlichen Amtsträger bestellt hat, anzusehen. Dieser obliegt die Gestaltung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu dem von ihr bestellten Religionslehrer.Zwischen dem Träger eines geistlichen Amtes, der zur Abgeltung der von ihm zu erbringenden Leistungen und Arbeiten ein Gehalt erhält, und der Religionsgemeinschaft kommt ein privatrechtliches Dienstverhältnis zustande. Als Vertragspartner kommt zufolge der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, ReligionsunterrichtsG nur die Kirche oder Religionsgemeinschaft in Frage, die den Religionslehrer bestellt hat. Leistungen der zuständigen Gebietskörperschaft sind daher materiell als Leistungen an die Religionsgemeinschaft oder Kirche, die den geistlichen Amtsträger bestellt hat, anzusehen. Dieser obliegt die Gestaltung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu dem von ihr bestellten Religionslehrer.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 71/87
Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 71/87
Veröff: SZ 60/173 = JBl 1988,259 = DRdA 1989,29 (Mayer-Maly)
- 9 ObA 213/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 213/02t
nur: Als Vertragspartner kommt zufolge der ausdrücklichen Vorschrift des § 5 Abs 2 ReligionsunterrichtsG nur die Kirche oder Religionsgemeinschaft in Frage, die den Religionslehrer bestellt hat. Leistungen der zuständigen Gebietskörperschaft sind daher materiell als Leistungen an die Religionsgemeinschaft oder Kirche, die den geistlichen Amtsträger bestellt hat, anzusehen. (T1); Beisatz: Für die Geltendmachung der Entgeltansprüche des Religionslehrers ist die Religionsgemeinschaft, die den Religionslehrer iSd § 3 Abs 1 lit b ReligionsunterrichtsG bestellt hat, passiv legitimiert. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072448
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00071_8700000_001