Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat, der Entscheidung WBl 1991, 101 = RdW 1991, 150 folgend, die Voraussetzungen, unter denen sich der Arbeitnehmer bei einem tageweisen Urlaubsverbrauch, der der gesetzlichen Beschränkung der Urlaubsteilung nach § 4 Abs 3 UrlG widerspricht, dennoch die einzeln verbrauchten Urlaubstage auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch anrechnen lassen muß, zutreffend beurteilt. Ein Fall, bei dem die Initiative zur Mehrfachteilung des Urlaubs vom Arbeitgeber ausgegangen wäre, die Teilung von ihm verlangt oder entscheidend beeinflußt worden wäre (RdW 1988, 396 = DRdA 1990, 294 [Eypeltauer]) liegt nicht vor.Das Berufungsgericht hat, der Entscheidung WBl 1991, 101 = RdW 1991, 150 folgend, die Voraussetzungen, unter denen sich der Arbeitnehmer bei einem tageweisen Urlaubsverbrauch, der der gesetzlichen Beschränkung der Urlaubsteilung nach Paragraph 4, Absatz 3, UrlG widerspricht, dennoch die einzeln verbrauchten Urlaubstage auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch anrechnen lassen muß, zutreffend beurteilt. Ein Fall, bei dem die Initiative zur Mehrfachteilung des Urlaubs vom Arbeitgeber ausgegangen wäre, die Teilung von ihm verlangt oder entscheidend beeinflußt worden wäre (RdW 1988, 396 = DRdA 1990, 294 [Eypeltauer]) liegt nicht vor.
Die gesetzwidrige Urlaubsteilung ist auf Wunsch und Vorschlag des Arbeitnehmers erfolgt, der dem Arbeitgeber mitteilte, er komme mit seinem Resturlaub von vier Wochen für die Prüfungsvorbereitungen auf die Rechtsanwaltsprüfung nicht aus. Zweck der Vereinbarung war somit, dem Arbeitnehmer über den restlichen gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus einen möglichst langen Prüfungsurlaub zu sichern. Im Gegenzug erklärte sich der Kläger bereit, bei Verhandlungen in Rechtssachen, in denen sein Wissen aus den Akten benötigt wurde, sowie bei Verhandlungen beim Bezirksgericht Hietzung (in der Nähe seiner Wohnung) "einzuspringen". Diese Vereinbarung ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und nicht, wie der Revisionswerber meint, in eine Gebührenurlaubsvereinbarung und eine Prüfungsurlaubsvereinbarung zu zerlegen. In ihrer Gesamtheit entspricht diese Vereinbarung dem Günstigkeitsprinzip. Im Ergebnis hatte der Kläger nach dieser Vereinbarung im Urlaubsjahr 1986/87 bis August fünf Arbeitstage, im Oktober und November weitere neun Arbeitstage und von Anfang Dezember 1986 bis 17.2.1987 - der Prüfungstag selbst ist ein Fall der Dienstverhinderung - 64 Werktage (abzüglich 14 Tage, an denen er offenbar nur auf wenige Stunden bei Verhandlungen und Kommissionen "einsprang") zur Verfügung. Insgesamt ergibt dies ein Urlaubsausmaß von (rund) 67 Werktagen, die dem Kläger für seine Prüfungsvorbereitung zur Verfügung standen. In der Zeit vom 23.12.1986 bis 14.1.1987 war dieser Urlaub nicht unterbrochen.
Berücksichtigt man den besonderen Zweck dieser Vereinbarung, bei der es dem Kläger nicht auf den Erholungswert des Urlaubs, sondern auf eine möglichst lange Freizeit zur Prüfungsvorbereitung ankam - das UrlG sichert dem Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit zur Erholung, es kann und will ihn aber nicht zur Erholung zwingen - so bestehen unter dem Gesichtspunkt der Günstigkeit gegen die Einrechnung der in Widerspruch zu § 4 Abs 3 UrlG gewährten Urlaubstage in den Gesamturlaubsanspruch keine Bedenken. Die Vereinbarung war zum klaren und überwiegenden Vorteil des Klägers. Das "Einspringen" bei bestimmten Verhandlungen und Kommissionen hat er selbst angeboten und daher mit gewissen, nicht im vorhinein zeitlich festlegbaren Unterbrechungen seiner Prüfungsvorbereitungszeit und einem dadurch verursachten tageweisen Verbrauch seines restlichen Gebührenurlaubs und des zusätzlich gewährten Prüfungsurlaubs rechnen müssen. Selbst wenn der Umfang der von ihm angebotenen Inanspruchnahme größer gewesen wäre als der Kläger zunächst annahm, blieb die Vereinbarung in ihrer Durchführung für ihn günstig, hätte er doch selbst unter der Annahme, daß er an den Tagen, an denen er Verhandlungen und Kommissionen verrichtete, ganztätig arbeitete, statt eines Urlaubs im gesetzlichen Ausmaß von 30 Werktagen insgesamt 67 Tage Urlaub erhalten. Bei dieser Sachlage fallen auch die gelegentlichen Anrufe des anderen Konzipienten des Beklagten und die fallweisen Klientengespräche nicht ins Gewicht.Berücksichtigt man den besonderen Zweck dieser Vereinbarung, bei der es dem Kläger nicht auf den Erholungswert des Urlaubs, sondern auf eine möglichst lange Freizeit zur Prüfungsvorbereitung ankam - das UrlG sichert dem Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit zur Erholung, es kann und will ihn aber nicht zur Erholung zwingen - so bestehen unter dem Gesichtspunkt der Günstigkeit gegen die Einrechnung der in Widerspruch zu Paragraph 4, Absatz 3, UrlG gewährten Urlaubstage in den Gesamturlaubsanspruch keine Bedenken. Die Vereinbarung war zum klaren und überwiegenden Vorteil des Klägers. Das "Einspringen" bei bestimmten Verhandlungen und Kommissionen hat er selbst angeboten und daher mit gewissen, nicht im vorhinein zeitlich festlegbaren Unterbrechungen seiner Prüfungsvorbereitungszeit und einem dadurch verursachten tageweisen Verbrauch seines restlichen Gebührenurlaubs und des zusätzlich gewährten Prüfungsurlaubs rechnen müssen. Selbst wenn der Umfang der von ihm angebotenen Inanspruchnahme größer gewesen wäre als der Kläger zunächst annahm, blieb die Vereinbarung in ihrer Durchführung für ihn günstig, hätte er doch selbst unter der Annahme, daß er an den Tagen, an denen er Verhandlungen und Kommissionen verrichtete, ganztätig arbeitete, statt eines Urlaubs im gesetzlichen Ausmaß von 30 Werktagen insgesamt 67 Tage Urlaub erhalten. Bei dieser Sachlage fallen auch die gelegentlichen Anrufe des anderen Konzipienten des Beklagten und die fallweisen Klientengespräche nicht ins Gewicht.
Dem Kläger, der sich eine für seine Prüfungsvorbereitung sehr günstige Urlaubsvereinbarung ausgehandelt hat, ist damit eine Berufung auf die gesetzliche Beschränkung der Urlaubsteilung verwehrt.
Das Vorbringen des Klägers, er habe sein Dienstverhältnis überhaupt auflösen wollen, um sich auf die Prüfung entsprechend vorbereiten zu können, der Beklagte habe dies verhindert und mit der Vereinbarung den Zweck verfolgt, den Kläger auch während des Gebührenurlaubs bei Bedarf für die Kanzlei einsetzen zu können, ist durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.