Rechtssatz RS0077473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077473
Entscheidungsdatum
26.02.2003
Rechtssatz
Ein unzulässiger Verbrauch des Urlaubes in Teilen, die dem Gesetz nicht entsprechen, ist keine ordnungsgemäße Erfüllung des gesetzlich zustehenden Urlaubsanspruches. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Initiative zur Mehrfachteilung vom Arbeitgeber ausgegangen ist, die Teilung von ihm verlangt, bestimmt oder beeinflußt wurde. Der Arbeitnehmer kann in solchen Fällen auf die Nichtigkeit oder Vereinbarung gestützt den gesetzlichen Urlaubsanspruch ungeteilt oder so geteilt fordern, wie es den Teilungsvorschriften entspricht, nicht aber den Urlaub eigenmächtig verbrauchen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 45/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 45/88
Veröff: RdW 1988,396 = DRdA 1990,294 (Eypeltauer)
- 9 ObA 213/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 213/92
Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1) Beisatz: Hier: Anrechnung des geteilt konsumierten Urlaubs, wenn die gesetzwidrige Urlaubsteilung auf Wunsch und Vorschlag des Arbeitnehmers erfolgt. (§ 48 ASGG) (T2) Veröff: DRdA 1993,317 (Vogt)
- 9 ObA 221/02v
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 221/02v
Vgl auch; Beisatz: Liegt aber ein Einverständnis schon beim Arbeitnehmer nicht vor, wäre die Beibehaltung der (in der Vergangenheit einverständlich vorgenommenen) stundenweisen Berechnung des Urlaubskonsums eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers, welcher das Vereinbarungsprinzip des §4 Abs 1 UrlG entgegenstünde. (T3); Beisatz: Hier: Schichtbetrieb, in dem turnusmäßig die vierte Woche eine Freischicht darstellt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077473
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00045_8800000_001