Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Mögen die Kläger in der Vergangenheit auch stundenweise Urlaubsvereinbarungen getroffen haben (insb, um die im 4-Wochenturnus angefallenen 1,5 "Fehlstunden" einzubringen), so ergibt sich daraus jedenfalls keine weitergehende Wirkung als für das jeweilige Urlaubsjahr, zumal der Urlaub immer für ein bestimmtes Urlaubsjahr zu vereinbaren ist. Mit ihrer Feststellungsklage bringen die Kläger jedenfalls unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie künftig nicht mehr bereit sind, derartigen Vereinbarungen über stundenweisen Verbrauch, denen eine Umrechnung von Werk- bzw Arbeitstagen in Arbeitsstunden zugrundeliegt, zuzustimmen. Damit sind aber die Hinweise der beklagten Partei auf die Lehrmeinungen, welche stundenweisen Urlaubskonsum grundsätzlich befürworten (Resch in seiner Glosse zu ZAS 1993/17 und in ecolex 1993, 840 f "Teilzeitbeschäftigung und Erholungsurlaub"; Schrank, "Aktuelle Rechtsfragen zum Ausmaß und Verbrauch des Urlaubes" in ZAS 1992, 181
f) nicht zielführend, weil dort neben einem spezifischen Interesse des Arbeitnehmers (Resch) bzw einer Günstigkeitsbetrachtung zu Gunsten des Arbeitnehmers (Schrank) jedenfalls eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verlangt wird. Liegt aber dieses Einverständnis schon beim Arbeitnehmer nicht vor, wäre die Beibehaltung der stundenweisen Berechnung eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers, welcher das Vereinbarungsprinzip des § 4 Abs 1 UrlG entgegenstünde. Dazu kommt, dass sämtliche Kläger vollzeitig beschäftigt sind, sodass keine Veranlassung besteht, bei den Klägern, welche jeweils unter 25 Jahren Dienstzeit haben, die 30 Werktage an jährlich anfallendem Urlaubsausmaß (§ 2 Abs 1 UrlG) in Stunden umzurechnen. Der dem gesamten Urlaubsrecht primär zugrundeliegende Erholungszweck erfordert weiters, dass in den 30 als Urlaub konsumierten Werktagen für den Arbeitnehmer tatsächlich auch jenes Ausmaß an Arbeitszeit (bei gleichzeitiger Fortzahlung des Entgeltes) ausfällt, das einem durchschnittlichen Arbeitszeitverlauf durch 5 Arbeitswochen hindurch entspricht (Ch. Klein in seiner Glosse zu DRdA 1994/31). Würden beispielsweise auf den Urlaubszeitraum überdurchschnittlich viele Werktage entfallen, an denen auf Grund der Arbeitszeiteinteilung ohnedies keine Arbeitspflicht bestanden hätte, würde der Erholungszweck leiden, weil dann keine Reduktion der Gesamtarbeitsmenge in dem dem Erholungszweck entsprechenden Ausmaß, sondern bloß eine Verschiebung derselben stattgefunden hätte. Im vorliegenden Fall ergäbe sich im 5-wöchigen Durchschnitt eine Arbeitszeit von unter 25 Arbeitstagen nur dann, wenn man die Betrachtung mit einer Freischichtwoche beginnen lässt (19 Tage). Zieht man jedoch den Sinn der Freischichtwoche mit in Betracht, welcher neben dem Zeitausgleich zwecks Erreichung einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit auch der Konsumation der vom Arbeitsruhegesetz vorgeschriebenen Ruhezeiten und damit der Regeneration nach der Arbeit dienen soll, scheint es sinnvoll, die Durchschnittsbetrachtung für 5 Wochen mit einer Arbeitswoche beginnen zu lassen. Dabei ergeben sich aber Werte zwischen 25 und 26 Arbeitstagen, welche wie bei einem Arbeitnehmer mit regelmäßiger 5 Tage-Woche dem gesetzlichen Urlaubsmaß von 30 Werktagen entsprechen. Zusammenfassend kann sich daher die beklagte Partei nicht auf eine rechtliche Grundlage für die einseitig vorgenommene Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Werktagen in Stunden berufen.f) nicht zielführend, weil dort neben einem spezifischen Interesse des Arbeitnehmers (Resch) bzw einer Günstigkeitsbetrachtung zu Gunsten des Arbeitnehmers (Schrank) jedenfalls eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verlangt wird. Liegt aber dieses Einverständnis schon beim Arbeitnehmer nicht vor, wäre die Beibehaltung der stundenweisen Berechnung eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers, welcher das Vereinbarungsprinzip des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG entgegenstünde. Dazu kommt, dass sämtliche Kläger vollzeitig beschäftigt sind, sodass keine Veranlassung besteht, bei den Klägern, welche jeweils unter 25 Jahren Dienstzeit haben, die 30 Werktage an jährlich anfallendem Urlaubsausmaß (Paragraph 2, Absatz eins, UrlG) in Stunden umzurechnen. Der dem gesamten Urlaubsrecht primär zugrundeliegende Erholungszweck erfordert weiters, dass in den 30 als Urlaub konsumierten Werktagen für den Arbeitnehmer tatsächlich auch jenes Ausmaß an Arbeitszeit (bei gleichzeitiger Fortzahlung des Entgeltes) ausfällt, das einem durchschnittlichen Arbeitszeitverlauf durch 5 Arbeitswochen hindurch entspricht (Ch. Klein in seiner Glosse zu DRdA 1994/31). Würden beispielsweise auf den Urlaubszeitraum überdurchschnittlich viele Werktage entfallen, an denen auf Grund der Arbeitszeiteinteilung ohnedies keine Arbeitspflicht bestanden hätte, würde der Erholungszweck leiden, weil dann keine Reduktion der Gesamtarbeitsmenge in dem dem Erholungszweck entsprechenden Ausmaß, sondern bloß eine Verschiebung derselben stattgefunden hätte. Im vorliegenden Fall ergäbe sich im 5-wöchigen Durchschnitt eine Arbeitszeit von unter 25 Arbeitstagen nur dann, wenn man die Betrachtung mit einer Freischichtwoche beginnen lässt (19 Tage). Zieht man jedoch den Sinn der Freischichtwoche mit in Betracht, welcher neben dem Zeitausgleich zwecks Erreichung einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit auch der Konsumation der vom Arbeitsruhegesetz vorgeschriebenen Ruhezeiten und damit der Regeneration nach der Arbeit dienen soll, scheint es sinnvoll, die Durchschnittsbetrachtung für 5 Wochen mit einer Arbeitswoche beginnen zu lassen. Dabei ergeben sich aber Werte zwischen 25 und 26 Arbeitstagen, welche wie bei einem Arbeitnehmer mit regelmäßiger 5 Tage-Woche dem gesetzlichen Urlaubsmaß von 30 Werktagen entsprechen. Zusammenfassend kann sich daher die beklagte Partei nicht auf eine rechtliche Grundlage für die einseitig vorgenommene Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Werktagen in Stunden berufen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.