Die Revision ist zwar zulässig (§ 46 Abs 2 Z 1 ASGG), sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zwar zulässig (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG), sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 4 Abs 3 UrlG kann der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens 6 Werktage betragen. Diese Bestimmung soll eine dem Erholungszweck widersprechende Aufsplitterung des Urlaubs auf mehrere kleine Teile verhindern, ermöglicht jedoch abweichend vom § 2 Abs 1 UrlG einen Verbrauch des Urlaubs in zwei Teilen (Cerny, Urlaubsrecht, 74). Ein unzulässiger Verbrauch des Urlaubes in Teilen, die dem Gesetz nicht entsprechen, ist keine ordnungsgemäße Erfüllung des gesetzlich zustehenden Urlaubsanspruches. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Initiative zur Mehrfachteilung vom Arbeitgeber ausgegangen ist, die Teilung von ihm verlangt, bestimmt oder beeinflußt wurde. Der Arbeitnehmer kann in solchen Fällen auf die Nichtigkeit der Vereinbarung gestützt den gesetzlichen Urlaubsanspruch ungeteilt oder so geteilt fordern, wie es den Teilungsvorschriften entspricht (Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 71). Die Bestimmung des § 4 Abs 3 UrlG enthält zwingendes Recht (§ 12 UrlG); hieraus können allerdings die von der Revision gezogenen Schlüsse nicht abgeleitet werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, UrlG kann der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens 6 Werktage betragen. Diese Bestimmung soll eine dem Erholungszweck widersprechende Aufsplitterung des Urlaubs auf mehrere kleine Teile verhindern, ermöglicht jedoch abweichend vom Paragraph 2, Absatz eins, UrlG einen Verbrauch des Urlaubs in zwei Teilen (Cerny, Urlaubsrecht, 74). Ein unzulässiger Verbrauch des Urlaubes in Teilen, die dem Gesetz nicht entsprechen, ist keine ordnungsgemäße Erfüllung des gesetzlich zustehenden Urlaubsanspruches. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Initiative zur Mehrfachteilung vom Arbeitgeber ausgegangen ist, die Teilung von ihm verlangt, bestimmt oder beeinflußt wurde. Der Arbeitnehmer kann in solchen Fällen auf die Nichtigkeit der Vereinbarung gestützt den gesetzlichen Urlaubsanspruch ungeteilt oder so geteilt fordern, wie es den Teilungsvorschriften entspricht (Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 71). Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, UrlG enthält zwingendes Recht (Paragraph 12, UrlG); hieraus können allerdings die von der Revision gezogenen Schlüsse nicht abgeleitet werden.
Gemäß § 4 Abs 1 UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes, aber auch die Dauer des Urlaubes zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers unter Bedachtnahme auf die Abs 2 und 3 des § 4 UrlG zu vereinbaren. Ein Verfahren über die Durchsetzung des Urlaubsanspruches für den Fall, daß eine Einigung nicht erzielt werden kann, ist in diesem Gesetz nur in Ansehung von Betrieben vorgesehen, in dem ein für den betreffenden Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist (§ 4 Abs 4 leg. cit.). In den anderen Fällen kann der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines Anspruches nur den Rechtsweg beschreiten und den Arbeitgeber auf Duldung eines bestimmten Urlaubsantrittes klagen. Wenn ein Betriebsrat nicht besteht und daher die Voraussetzungen für das im § 4 Abs 4 UrlG geregelte Verfahren nicht vorliegen, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, den Urlaub eigenmächtig, also ohne Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung im vorerwähnten Sinn, anzutreten (Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 79, 82; Kuderna, Das Verfahren bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Urlaubsantritt, ZAS 1977, 83 ff, insbesonders 84, Basalka in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz, 58; Arb. 10.379).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes, aber auch die Dauer des Urlaubes zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 des Paragraph 4, UrlG zu vereinbaren. Ein Verfahren über die Durchsetzung des Urlaubsanspruches für den Fall, daß eine Einigung nicht erzielt werden kann, ist in diesem Gesetz nur in Ansehung von Betrieben vorgesehen, in dem ein für den betreffenden Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist (Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit.). In den anderen Fällen kann der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines Anspruches nur den Rechtsweg beschreiten und den Arbeitgeber auf Duldung eines bestimmten Urlaubsantrittes klagen. Wenn ein Betriebsrat nicht besteht und daher die Voraussetzungen für das im Paragraph 4, Absatz 4, UrlG geregelte Verfahren nicht vorliegen, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, den Urlaub eigenmächtig, also ohne Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung im vorerwähnten Sinn, anzutreten (Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 79, 82; Kuderna, Das Verfahren bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Urlaubsantritt, ZAS 1977, 83 ff, insbesonders 84, Basalka in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz, 58; Arb. 10.379).
Unbestritten ist, daß für den Betrieb der beklagten Partei ein Betriebsrat nicht besteht.
Bei der im § 4 Abs 3 UrlG normierten Regelung über den Verbrauch des Urlaubs in höchstens zwei Teilen handelt es sich um ein Recht des Arbeitnehmers, den Urlaub in der dort bestimmten Form zu verbrauchen. Wenn die Klägerin, die einen Teil des für das laufende Jahr zustehenden Urlaubes bereits im März verbraucht hatte, den Wunsch gehabt hätte, den gesamten Urlaubsrest im Sinn des § 4 Abs 3 UrlG in einem Zug im Sommer zu verbrauchen - tatsächlich ergibt sich, daß auch mit der von ihr angestrebten Regelung eine über § 4 Abs 3 UrlG hinausgehende Stückelung verbunden gewesen wäre -, so hätte für sie mangels einer Einigung mit der Beklagten nur die Möglichkeit bestanden, den Rechtsweg zu beschreiten und die Beklagte auf Duldung des ungeteilten Verbrauches des noch offenen Urlaubes in Anspruch zu nehmen. Eine Einigung über den Urlaubsverbrauch kam zwischen den Streitteilen nur für die Zeit vom 25. Juli 1986 bis 7. August 1986 zustande. Mangels einer die Zustimmung der Beklagten zu einem längeren Urlaubsverbrauch ersetzenden Gerichtsentscheidung war die Klägerin nur berechtigt, in dieser Zeit ihren Urlaub zu verbrauchen. Im Hinblick auf die ausdrückliche, einen längeren Urlaub ablehnende Erklärung der Beklagten mußte der Klägerin auch klar gewesen sein, daß sie mit der Überschreitung der vereinbarten Urlaubszeit dem Willen der Beklagten entgegenhandelte. Daraus folgt, daß die Klägerin nach Ablauf der vereinbarten zweiwöchigen Urlaubszeit der Dienstleistung während zweier Tage unbefugt ferngeblieben ist. Diesem Umstand kommt aber erhebliche Bedeutung zu, zumal der Klägerin die angespannte Personalsituation im Betrieb der Beklagten sowie die Tatsache, daß gerade an den Tagen vor den Wochenenden intensiver Kundenbetrieb herrschte und sie daher in dieser Zeit besonders benötigt wurde, bekannt war. Die Vorinstanzen sind daher mit Recht davon ausgegangen, daß die Entlassung der Klägerin gerechtfertigt ist. Dem auf einer ungerechtfertigten Entlassung beruhenden Klagebegehren fehlt daher die Berechtigung.Bei der im Paragraph 4, Absatz 3, UrlG normierten Regelung über den Verbrauch des Urlaubs in höchstens zwei Teilen handelt es sich um ein Recht des Arbeitnehmers, den Urlaub in der dort bestimmten Form zu verbrauchen. Wenn die Klägerin, die einen Teil des für das laufende Jahr zustehenden Urlaubes bereits im März verbraucht hatte, den Wunsch gehabt hätte, den gesamten Urlaubsrest im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, UrlG in einem Zug im Sommer zu verbrauchen - tatsächlich ergibt sich, daß auch mit der von ihr angestrebten Regelung eine über Paragraph 4, Absatz 3, UrlG hinausgehende Stückelung verbunden gewesen wäre -, so hätte für sie mangels einer Einigung mit der Beklagten nur die Möglichkeit bestanden, den Rechtsweg zu beschreiten und die Beklagte auf Duldung des ungeteilten Verbrauches des noch offenen Urlaubes in Anspruch zu nehmen. Eine Einigung über den Urlaubsverbrauch kam zwischen den Streitteilen nur für die Zeit vom 25. Juli 1986 bis 7. August 1986 zustande. Mangels einer die Zustimmung der Beklagten zu einem längeren Urlaubsverbrauch ersetzenden Gerichtsentscheidung war die Klägerin nur berechtigt, in dieser Zeit ihren Urlaub zu verbrauchen. Im Hinblick auf die ausdrückliche, einen längeren Urlaub ablehnende Erklärung der Beklagten mußte der Klägerin auch klar gewesen sein, daß sie mit der Überschreitung der vereinbarten Urlaubszeit dem Willen der Beklagten entgegenhandelte. Daraus folgt, daß die Klägerin nach Ablauf der vereinbarten zweiwöchigen Urlaubszeit der Dienstleistung während zweier Tage unbefugt ferngeblieben ist. Diesem Umstand kommt aber erhebliche Bedeutung zu, zumal der Klägerin die angespannte Personalsituation im Betrieb der Beklagten sowie die Tatsache, daß gerade an den Tagen vor den Wochenenden intensiver Kundenbetrieb herrschte und sie daher in dieser Zeit besonders benötigt wurde, bekannt war. Die Vorinstanzen sind daher mit Recht davon ausgegangen, daß die Entlassung der Klägerin gerechtfertigt ist. Dem auf einer ungerechtfertigten Entlassung beruhenden Klagebegehren fehlt daher die Berechtigung.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.