Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
Soweit die Revisionswerberin sich dagegen wendet, daß grundsätzlich neben dem Sonntagszuschlag auch der Überstundenzuschlag zu leisten sei, kommt den Ausführungen allerdings keine Berechtigung zu. Bereits in der Entscheidung zu 14 Ob 31-40/86 (Arb. 10507 = RdW 1986, 249) hat sich der Oberste Gerichtshof mit dem hier strittigen Fragenkomplex auseinandergesetzt. Gegenstand jenes Falles war unter anderem ein (gegen die auch hier beklagte Partei) gerichtetes Begehren der (dortigen) Kläger auf Feststellung, daß - aufgrund der Bestimmungen des Kollektivvertrages für die erdölgewinnende Industrie Österreichs (im folgenden kurz: Kollektivvertrag-Erdölgewinnung) - für am Sonntag zu leistende Überstunden neben dem Überstundenentgelt der Sonntagszuschlag zu zahlen sei. Diesem Klagebegehren wurde in allen Instanzen stattgegeben; der Oberste Gerichtshof legte in der zitierten Entscheidung die grundsätzlichen Erwägungen für dieses Ergebnis dar. Diese Begründung ist in allen wesentlichen Punkten auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Auffassung der beklagten Partei, daß zufolge grundsätzlicher Unterschiede im Inhalt der beiden Kollektivverträge hier ein völlig anders gelagerter Fall vorliege, kann nicht gefolgt werden.
Der Kollektivvertrag-Erdölgewinnung sieht in XIV 5. einen Sonntagszuschlag für jede Sonntagsarbeit neben dem Arbeitsentgelt vor. Gemäß dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag Abschnitt IV Punkt 33) gebührt ein Sonntagszuschlag für jede Sonntagsarbeit sowohl bei kontinuierlicher wie bei nichtkontinuierlicher Sonntagsarbeit. Aus dieser unterschiedlichen Diktion kann die von der beklagten Partei vermeinte Regelungsverschiedenheit nicht abgeleitet werden. Daß der Sonntagszuschlag neben dem Arbeitsentgelt zu leisten ist, ergibt sich bereits aus dem Begriff "Zuschlag" und bedarf keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung. Als Sonntagsarbeit kommt entweder kontinuierliche oder nichtkontinuierliche Arbeit in Frage. Mit der Anführung dieser beiden Möglichkeiten wird dasselbe umschrieben, das mit der Wendung "jede Sonntagsarbeit" im Kollektivvertrag-Erdölgewinnung zum Ausdruck gebracht wurde. Auch die aus der abweichenden Systematik - im Kollektivvertrag-Erdölgewinnung werden Überstundenzuschläge in Kapitel "XIV Zulagen und Zuschläge" in Punkt 4) und der Sonntagszuschlag in Punkt 5) behandelt, im hier anzuwendenden Kollektivvertrag werden Überstunden unter Punkt IV. (Überstunden Sonn- und Feiertagsarbeit) unter Punkt 30), Sonntagszuschläge in Punkt 33) behandelt - kann der von der beklagten Partei vertretene Regelungsunterschied nicht abgeleitet werden. Kollektivverträge sind als Ergebnis der Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien häufig Kompromisse, wobei das Hauptaugenmerk regelmäßig mehr auf eine Festschreibung des gewonnenen Ergebnisses als auf eine durchgegliederte Systematik der Zusammenfassung gerichtet ist. Bei Kollektivvertragsverhandlungen liegt zumeist bereits ein bestehender Kollektivvertrag vor und die neugewonnenen Ergebnisse sind Ergänzungen oder Abänderungen von bereits bestehenden Regelungen, durch die das bereits vorgegebene Schema abgeändert wird. Die Neufassung unter Einbeziehung der neu erzielten Verhandlungsergebnisse orientiert sich in der Mehrzahl der Fälle am bereits bestehenden Vertrag und dessen oft nur historisch zu erklärendem Aufbau. Dies führt dazu, daß auch inhaltlich gleiche Regelungen in verschiedenen Kollektivverträgen systematisch unterschiedlich festgeschrieben werden. Ein abweichender Aufbau von zwei Kollektivverträgen kann daher kein gewichtiges Argument für eine inhaltliche Verschiedenheit der darin enthaltenen Regelungen bilden.Der Kollektivvertrag-Erdölgewinnung sieht in römisch vierzehn 5. einen Sonntagszuschlag für jede Sonntagsarbeit neben dem Arbeitsentgelt vor. Gemäß dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag Abschnitt römisch vier Punkt 33) gebührt ein Sonntagszuschlag für jede Sonntagsarbeit sowohl bei kontinuierlicher wie bei nichtkontinuierlicher Sonntagsarbeit. Aus dieser unterschiedlichen Diktion kann die von der beklagten Partei vermeinte Regelungsverschiedenheit nicht abgeleitet werden. Daß der Sonntagszuschlag neben dem Arbeitsentgelt zu leisten ist, ergibt sich bereits aus dem Begriff "Zuschlag" und bedarf keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung. Als Sonntagsarbeit kommt entweder kontinuierliche oder nichtkontinuierliche Arbeit in Frage. Mit der Anführung dieser beiden Möglichkeiten wird dasselbe umschrieben, das mit der Wendung "jede Sonntagsarbeit" im Kollektivvertrag-Erdölgewinnung zum Ausdruck gebracht wurde. Auch die aus der abweichenden Systematik - im Kollektivvertrag-Erdölgewinnung werden Überstundenzuschläge in Kapitel "XIV Zulagen und Zuschläge" in Punkt 4) und der Sonntagszuschlag in Punkt 5) behandelt, im hier anzuwendenden Kollektivvertrag werden Überstunden unter Punkt römisch vier. (Überstunden Sonn- und Feiertagsarbeit) unter Punkt 30), Sonntagszuschläge in Punkt 33) behandelt - kann der von der beklagten Partei vertretene Regelungsunterschied nicht abgeleitet werden. Kollektivverträge sind als Ergebnis der Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien häufig Kompromisse, wobei das Hauptaugenmerk regelmäßig mehr auf eine Festschreibung des gewonnenen Ergebnisses als auf eine durchgegliederte Systematik der Zusammenfassung gerichtet ist. Bei Kollektivvertragsverhandlungen liegt zumeist bereits ein bestehender Kollektivvertrag vor und die neugewonnenen Ergebnisse sind Ergänzungen oder Abänderungen von bereits bestehenden Regelungen, durch die das bereits vorgegebene Schema abgeändert wird. Die Neufassung unter Einbeziehung der neu erzielten Verhandlungsergebnisse orientiert sich in der Mehrzahl der Fälle am bereits bestehenden Vertrag und dessen oft nur historisch zu erklärendem Aufbau. Dies führt dazu, daß auch inhaltlich gleiche Regelungen in verschiedenen Kollektivverträgen systematisch unterschiedlich festgeschrieben werden. Ein abweichender Aufbau von zwei Kollektivverträgen kann daher kein gewichtiges Argument für eine inhaltliche Verschiedenheit der darin enthaltenen Regelungen bilden.
Jene Bestimmungen des Kollektivvertrages, die normative Wirkung haben sind nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten, auszulegen (Floretta-Strasser, ArbVG1, 33;
Arb. 10447, 10.494 uva). Eine lang dauernde Handhabung einer Kollektivvertragsbestimmung in einer bestimmten Form - bei privatrechtlichen Verträgen könnte allenfalls hieraus ein Rückschluß auf den Willen der Vertragspartner für die Auslegung des Vertrages gewonnen werden - kann bei der Auslegung von Kollektivverträgen nicht herangezogen werden. Daraus, daß in anderen Kollektivverträgen die Vertragspartner im Rahmen ihrer Regelungsfreiheit abweichende Bestimmungen getroffen haben, kann für die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen nichts abgeleitet werden. Gemäß Abschnitt IV Punkt 28) des hier anzuwendenden Kollektivvertrages sind Überstunden mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen; gemäß Punkt 30) wird für jede Überstunde, sofern sie angeordnet wurde, ein Zuschlag von 50 % bezahlt; Überstunden, die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt. Damit wurde im Kollektivvertrag eine allgemeine Überstundenregelung getroffen. Bei Sonntagsarbeit hingegen gebührt sowohl bei kontinuierlicher wie auch bei nichtkontinuierlicher Arbeit für jede geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag von 100 %. Wird eine Überstunde an einem Sonntag geleistet, so ist sowohl die Voraussetzung für die Anwendung des Punktes 30) wie auch des Punktes 33) gegeben. Der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung bietet keine Grundlage für die Annahme, daß durch den dort geregelten Zuschlag der allgemeine, für Überstunden zu leistende Zuschlag konsumiert würde. Die beklagte Partei verweist darauf, daß der Kollektivvertrag über die allgemeinen Bestimmungen des Punktes 30) hinaus Überstundenregelungen für mehrere Sonderfälle enthalte; aus dem Fehlen einer derartigen Sonderregelung für Sonntagsüberstunden ergebe sich, daß Punkt 30) für Überstunden, die am Sonntag geleistet werden, keine Anwendung finde; Punkt 33) enthalte für diesen Fall eine abschließende Regelung. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Alle Bestimmungen, auf die die beklagte Partei in diesem Zusammenhang verweist, treffen Regelungen für Überstundenentlohnungen, die von der im Punkt 30) Absatz 1 vorgesehenen allgemeinen Norm abweichen. So werden gemäß Punkt 30) Abs 3 teilweise Überstunden an Samstagen, auch wenn sie nicht in die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr fallen, ebenso wie Überstunden, die im Anschluß an die Nachtschicht außerhalb des vorgenannten Zeitraumes geleistet werden, mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt. Dieselbe Regelung gilt für Überstunden im Fall der Rückberufung. Für Überstunden, die an Feiertagen geleistet werden, wird ebenfalls eine Sonderregelung getroffen, wobei die Entlohnung über die allgemeine Überstundenentlohnung des Punktes 30) Abs 1 hinausgeht. Aus dem Fehlen einer besonderen Regelung für Sonntagsüberstunden kann nur abgeleitet werden, daß mangels eines entsprechenden Ausschlusses die allgemeine Überstundenregelung des Punktes 30) Abs 1 gilt, zumal es sich auch bei Überstunden, die am Sonntag geleistet werden, um Überstunden im Sinn dieser Bestimmung handelt. Dies ergibt sich aus der Wortinterpretation des Kollektivvertrages. Wie bereits in der Entscheidung 14 Ob 31-40/86 ausgeführt, spricht für das Nebeneinanderbestehen der Überstundenzuschläge und der besonderen Sonntagsentlohnung aber auch der verschiedene Zweck dieser Zuschläge. Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer normalen Arbeitsstunde ist im wesentlichen dadurch begründet, daß die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleich bleiben, sondern für die spätere Arbeit verhältnismäßig mehr zunehmen (4 Ob 72/77, ferner Cerny, Arbeitszeitrecht 91 und Grillberger Arbeitszeitgesetz 76 f, die daneben auch die sozialpolitische Bedeutung der Überstundenvergütung betonen). Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) hat hingegen andere Gründe. Sie soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat (§ 3 Abs 1 ARG), abgelten. Auch bei Gewährung von Ersatzruhe (§ 6 Abs 1 ARG) in der folgenden Arbeitswoche wird es vom Arbeitnehmer im allgemeinen als erschwerend empfunden, wenn er an einem Sonntag, an dem der überwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung die Freizeit genießt, arbeiten muß. Die Gründe für die höhere Entlohnung von Überstundenarbeit und von Sonntagsarbeit gehen somit nicht (zur Gänze) ineinander auf. Abschnitt IV Punkt 30) und 33) des Kollektivvertrages sind daher dahin zu verstehen, daß bei kumuliertem Auftreten der erwähnten Erschwerungsgründe - wenn also Überstunden auf einen Sonntag fallen - sowohl der Überstundenzuschlag als auch der für die Sonntagsentlohnung vorgesehene Zuschlag zu gewähren sind. Die Klagebegehren sind daher berechtigt.Arb. 10447, 10.494 uva). Eine lang dauernde Handhabung einer Kollektivvertragsbestimmung in einer bestimmten Form - bei privatrechtlichen Verträgen könnte allenfalls hieraus ein Rückschluß auf den Willen der Vertragspartner für die Auslegung des Vertrages gewonnen werden - kann bei der Auslegung von Kollektivverträgen nicht herangezogen werden. Daraus, daß in anderen Kollektivverträgen die Vertragspartner im Rahmen ihrer Regelungsfreiheit abweichende Bestimmungen getroffen haben, kann für die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen nichts abgeleitet werden. Gemäß Abschnitt römisch vier Punkt 28) des hier anzuwendenden Kollektivvertrages sind Überstunden mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen; gemäß Punkt 30) wird für jede Überstunde, sofern sie angeordnet wurde, ein Zuschlag von 50 % bezahlt; Überstunden, die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt. Damit wurde im Kollektivvertrag eine allgemeine Überstundenregelung getroffen. Bei Sonntagsarbeit hingegen gebührt sowohl bei kontinuierlicher wie auch bei nichtkontinuierlicher Arbeit für jede geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag von 100 %. Wird eine Überstunde an einem Sonntag geleistet, so ist sowohl die Voraussetzung für die Anwendung des Punktes 30) wie auch des Punktes 33) gegeben. Der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung bietet keine Grundlage für die Annahme, daß durch den dort geregelten Zuschlag der allgemeine, für Überstunden zu leistende Zuschlag konsumiert würde. Die beklagte Partei verweist darauf, daß der Kollektivvertrag über die allgemeinen Bestimmungen des Punktes 30) hinaus Überstundenregelungen für mehrere Sonderfälle enthalte; aus dem Fehlen einer derartigen Sonderregelung für Sonntagsüberstunden ergebe sich, daß Punkt 30) für Überstunden, die am Sonntag geleistet werden, keine Anwendung finde; Punkt 33) enthalte für diesen Fall eine abschließende Regelung. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Alle Bestimmungen, auf die die beklagte Partei in diesem Zusammenhang verweist, treffen Regelungen für Überstundenentlohnungen, die von der im Punkt 30) Absatz 1 vorgesehenen allgemeinen Norm abweichen. So werden gemäß Punkt 30) Absatz 3, teilweise Überstunden an Samstagen, auch wenn sie nicht in die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr fallen, ebenso wie Überstunden, die im Anschluß an die Nachtschicht außerhalb des vorgenannten Zeitraumes geleistet werden, mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt. Dieselbe Regelung gilt für Überstunden im Fall der Rückberufung. Für Überstunden, die an Feiertagen geleistet werden, wird ebenfalls eine Sonderregelung getroffen, wobei die Entlohnung über die allgemeine Überstundenentlohnung des Punktes 30) Absatz eins, hinausgeht. Aus dem Fehlen einer besonderen Regelung für Sonntagsüberstunden kann nur abgeleitet werden, daß mangels eines entsprechenden Ausschlusses die allgemeine Überstundenregelung des Punktes 30) Absatz eins, gilt, zumal es sich auch bei Überstunden, die am Sonntag geleistet werden, um Überstunden im Sinn dieser Bestimmung handelt. Dies ergibt sich aus der Wortinterpretation des Kollektivvertrages. Wie bereits in der Entscheidung 14 Ob 31-40/86 ausgeführt, spricht für das Nebeneinanderbestehen der Überstundenzuschläge und der besonderen Sonntagsentlohnung aber auch der verschiedene Zweck dieser Zuschläge. Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer normalen Arbeitsstunde ist im wesentlichen dadurch begründet, daß die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleich bleiben, sondern für die spätere Arbeit verhältnismäßig mehr zunehmen (4 Ob 72/77, ferner Cerny, Arbeitszeitrecht 91 und Grillberger Arbeitszeitgesetz 76 f, die daneben auch die sozialpolitische Bedeutung der Überstundenvergütung betonen). Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) hat hingegen andere Gründe. Sie soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat (Paragraph 3, Absatz eins, ARG), abgelten. Auch bei Gewährung von Ersatzruhe (Paragraph 6, Absatz eins, ARG) in der folgenden Arbeitswoche wird es vom Arbeitnehmer im allgemeinen als erschwerend empfunden, wenn er an einem Sonntag, an dem der überwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung die Freizeit genießt, arbeiten muß. Die Gründe für die höhere Entlohnung von Überstundenarbeit und von Sonntagsarbeit gehen somit nicht (zur Gänze) ineinander auf. Abschnitt römisch vier Punkt 30) und 33) des Kollektivvertrages sind daher dahin zu verstehen, daß bei kumuliertem Auftreten der erwähnten Erschwerungsgründe - wenn also Überstunden auf einen Sonntag fallen - sowohl der Überstundenzuschlag als auch der für die Sonntagsentlohnung vorgesehene Zuschlag zu gewähren sind. Die Klagebegehren sind daher berechtigt.
Zutreffend rügt die beklagte Partei allerdings die Überschreitung des Klagebegehrens durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die klagende Partei begehrte die Feststellung, daß für Überstunden, die an einem Sonntag geleistet werden, zusätzlich zum Überstundenzuschlag der im Kollektivvertrag für erdölverarbeitende Industrie unter Punkt 33) festgelegte Sonntagszuschlag zu zahlen ist. Das Berufungsgericht stellte demgegenüber fest, daß die beklagte Partei für Überstunden, die die Kläger an einem Sonntag leisten, einen Überstundenzuschlag von 100 % und einen Sonntagszuschlag von weiteren 100 % zu gewähren hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes geht daher über das Klagebegehren hinaus, zumal die klagenden Parteien die Feststellung eines Überstundenzuschlages in dieser Höhe nicht begehrten. Die teilweise Einschränkung der Klagebegehren im Verfahren vor dem Erstgericht läßt vielmehr erkennen, daß die Kläger den Standpunkt vertreten, daß ihnen neben dem Sonntagszuschlag nur der allgemeine Überstundenzuschlag gemäß Punkt 30) Abs 1 des Kollektivvertrages zusteht. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage ist jedoch auf der Grundlage der Formulierung des Klagebegehrens entbehrlich. Das Berufungsgericht hat durch die von ihm gewählte Fassung des Urteilsspruches gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen. Dieser Verstoß ist nach ständiger Rechtsprechung ein Mangel der Entscheidung, der aber nicht zur Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung führen muß; die höhere Instanz kann auch zu einer Abänderung gelangen, wenn eine Ergänzung der Entscheidungsgrundlage nicht erforderlich ist (8 Ob 130/82 u.a.). Das angefochtene Urteil war daher dahin abzuändern, daß sich der Ausspruch der Feststellung auf das erhobene Begehren beschränkt.Zutreffend rügt die beklagte Partei allerdings die Überschreitung des Klagebegehrens durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die klagende Partei begehrte die Feststellung, daß für Überstunden, die an einem Sonntag geleistet werden, zusätzlich zum Überstundenzuschlag der im Kollektivvertrag für erdölverarbeitende Industrie unter Punkt 33) festgelegte Sonntagszuschlag zu zahlen ist. Das Berufungsgericht stellte demgegenüber fest, daß die beklagte Partei für Überstunden, die die Kläger an einem Sonntag leisten, einen Überstundenzuschlag von 100 % und einen Sonntagszuschlag von weiteren 100 % zu gewähren hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes geht daher über das Klagebegehren hinaus, zumal die klagenden Parteien die Feststellung eines Überstundenzuschlages in dieser Höhe nicht begehrten. Die teilweise Einschränkung der Klagebegehren im Verfahren vor dem Erstgericht läßt vielmehr erkennen, daß die Kläger den Standpunkt vertreten, daß ihnen neben dem Sonntagszuschlag nur der allgemeine Überstundenzuschlag gemäß Punkt 30) Absatz eins, des Kollektivvertrages zusteht. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage ist jedoch auf der Grundlage der Formulierung des Klagebegehrens entbehrlich. Das Berufungsgericht hat durch die von ihm gewählte Fassung des Urteilsspruches gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO verstoßen. Dieser Verstoß ist nach ständiger Rechtsprechung ein Mangel der Entscheidung, der aber nicht zur Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung führen muß; die höhere Instanz kann auch zu einer Abänderung gelangen, wenn eine Ergänzung der Entscheidungsgrundlage nicht erforderlich ist (8 Ob 130/82 u.a.). Das angefochtene Urteil war daher dahin abzuändern, daß sich der Ausspruch der Feststellung auf das erhobene Begehren beschränkt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei ist im Revisionsverfahren zu einem wesentlichen Teil unterlegen. Der Umfang des Teiles, mit dem die beklagte Partei hier durchgedrungen ist, rechtfertigt den Zuspruch von zwei Drittel der Kosten an die klagenden Parteien; im Hinblick darauf, daß acht Kläger am Verfahren beteiligt sind, besteht Anspruch auf Streitgenossenzuschlag im Ausmaß von 40 % der Verdienstsumme.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei ist im Revisionsverfahren zu einem wesentlichen Teil unterlegen. Der Umfang des Teiles, mit dem die beklagte Partei hier durchgedrungen ist, rechtfertigt den Zuspruch von zwei Drittel der Kosten an die klagenden Parteien; im Hinblick darauf, daß acht Kläger am Verfahren beteiligt sind, besteht Anspruch auf Streitgenossenzuschlag im Ausmaß von 40 % der Verdienstsumme.