Die Revision ist voll zulässig, obgleich das Leistungsbegehren den Wert einer Bagatellsache (hier noch S 1.000,--) nicht übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Die Streitwerte des Leistungsbegehrens und des Zwischenantrages auf Feststellung, der nach dem nachgeholten Ausspruch des Berufungsgerichtes S 1.000,-- übersteigt, sind nämlich zusammenzurechnen (Fasching ZP IV 283, JB 65 neu SZ 29/77 ua).Die Revision ist voll zulässig, obgleich das Leistungsbegehren den Wert einer Bagatellsache (hier noch S 1.000,--) nicht übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Die Streitwerte des Leistungsbegehrens und des Zwischenantrages auf Feststellung, der nach dem nachgeholten Ausspruch des Berufungsgerichtes S 1.000,-- übersteigt, sind nämlich zusammenzurechnen (Fasching ZP IV 283, JB 65 neu SZ 29/77 ua).
Die Revision ist auch berechtigt.
Mit Recht wendet sich die beklagte Partei dagegen, daß das Berufungsgericht die Arbeitsleistung des Klägers am 1. Mai 1975 als „Überstundenarbeit“ ansah.
Nach § 13 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages gilt der 1. Mai – sowie nach § 1 des Feiertagsruhegesetzes BGBl 1957 Nr 153 – als Feiertag; die Dienstnehmer sind aber im Falle der Notwendigkeit auch an Feiertagen zu Dienstleistungen verpflichtet. Nach Abs 3 des § 13 dieses Kollektivvertrages gilt für die Entgeltzahlung an Feiertagen und für die Entlohnung der Feiertagsarbeit die Verordnung vom 29. Oktober 1945, Staatsgesetzblatt Nr 212. Nach § 2 dieser Verordnung darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt wegen Arbeitsausfalles an Feiertagen nicht gemindert werden; in allen anderen Fällen ist für Feiertage das regelmässige Entgelt zu leisten. Als regelmässiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Nach § 3 der angeführten Verordnung gebührt für Feiertage, an denen auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen gearbeitet wird, außer dem Entgelt nach § 2 auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt. Diese Verordnung unterscheidet also wie der Kollektivvertrag, der im § 13 Abs 3 von der Entgeltzahlung „an diesen Tagen“ (nämlich den Feiertagen) einerseits und von der Entlohnung der „Feiertagsarbeit andererseits handelt – eindeutig zwischen dem Entgeltanspruch für Feiertage (ohne Erbringung einer Arbeitsleistung) und der Bezahlung einer an einem Feiertag tatsächlich geleisteten Arbeit. Der Dienstnehmer soll demnach durch die gesetzlichen Feiertage in seinem regelmässigen Entgelt keine Einbuße erleiden und soll, wenn er an einem solchen Feiertag arbeitet, zusätzlich das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt erhalten. Dieses zusätzliche Entgelt entspricht jenem Betrag, den der Dienstnehmer für diese Arbeitsleistung erhalten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag wäre (ArbSlg 7770, 8135). Wenn also der Dienstnehmer an dem betreffenden Tag, wenn dieser ein Werktag gewesen wäre, nach der im Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung acht Stunden zu arbeiten gehabt hätte, hat er für eine Arbeitsleistung bis zu acht Stunden den Normallohn und erst für eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung eine Überstundenvergütung zu bekommen. Deswegen, weil an einem Feiertag auch Entgelt gebührt, wenn keine Arbeit geleistet wird, kann der Zeitraum, welcher der Berechnung dieses Entgeltes zugrundegelegt wird, nicht als „Arbeitszeit“ im Sinn des Arbeitszeitgesetzes oder des hier anzuwendenden Kollektivvertrages beurteilt werden. Nach § 2 Abs 1 Z 1 Arbeitszeitgesetz (BGBl 1969 Nr 461) ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die Wertung als Arbeitszeit setzt somit voraus, daß der Dienstnehmer während dieses Zeitraumes „Arbeit“ tatsächlich geleistet hat.Nach Paragraph 13, des hier anzuwendenden Kollektivvertrages gilt der 1. Mai – sowie nach Paragraph eins, des Feiertagsruhegesetzes Bundesgesetzblatt 1957, Nr 153 – als Feiertag; die Dienstnehmer sind aber im Falle der Notwendigkeit auch an Feiertagen zu Dienstleistungen verpflichtet. Nach Absatz 3, des Paragraph 13, dieses Kollektivvertrages gilt für die Entgeltzahlung an Feiertagen und für die Entlohnung der Feiertagsarbeit die Verordnung vom 29. Oktober 1945, Staatsgesetzblatt Nr 212. Nach Paragraph 2, dieser Verordnung darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt wegen Arbeitsausfalles an Feiertagen nicht gemindert werden; in allen anderen Fällen ist für Feiertage das regelmässige Entgelt zu leisten. Als regelmässiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Nach Paragraph 3, der angeführten Verordnung gebührt für Feiertage, an denen auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen gearbeitet wird, außer dem Entgelt nach Paragraph 2, auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt. Diese Verordnung unterscheidet also wie der Kollektivvertrag, der im Paragraph 13, Absatz 3, von der Entgeltzahlung „an diesen Tagen“ (nämlich den Feiertagen) einerseits und von der Entlohnung der „Feiertagsarbeit andererseits handelt – eindeutig zwischen dem Entgeltanspruch für Feiertage (ohne Erbringung einer Arbeitsleistung) und der Bezahlung einer an einem Feiertag tatsächlich geleisteten Arbeit. Der Dienstnehmer soll demnach durch die gesetzlichen Feiertage in seinem regelmässigen Entgelt keine Einbuße erleiden und soll, wenn er an einem solchen Feiertag arbeitet, zusätzlich das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt erhalten. Dieses zusätzliche Entgelt entspricht jenem Betrag, den der Dienstnehmer für diese Arbeitsleistung erhalten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag wäre (ArbSlg 7770, 8135). Wenn also der Dienstnehmer an dem betreffenden Tag, wenn dieser ein Werktag gewesen wäre, nach der im Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung acht Stunden zu arbeiten gehabt hätte, hat er für eine Arbeitsleistung bis zu acht Stunden den Normallohn und erst für eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung eine Überstundenvergütung zu bekommen. Deswegen, weil an einem Feiertag auch Entgelt gebührt, wenn keine Arbeit geleistet wird, kann der Zeitraum, welcher der Berechnung dieses Entgeltes zugrundegelegt wird, nicht als „Arbeitszeit“ im Sinn des Arbeitszeitgesetzes oder des hier anzuwendenden Kollektivvertrages beurteilt werden. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitszeitgesetz Bundesgesetzblatt 1969, Nr 461) ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die Wertung als Arbeitszeit setzt somit voraus, daß der Dienstnehmer während dieses Zeitraumes „Arbeit“ tatsächlich geleistet hat.
Eine Erörterung der Abgrenzung des Begriffes „Arbeitsleistung“ gegenüber dem der „Freizeit“, insbesondere der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bloße Arbeitsbereitschaft und ähnliches als „Arbeitsleistung“ des Dienstnehmers zu beurteilen ist, kann hier entfallen, weil diese Fragen im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich sind. Der Kläger hat nämlich am 1. Mai 1975 in der Zeit, während der er nach der für Werktage geltenden Arbeitszeiteinteilung zu arbeiten gehabt hätte, keine Arbeit verrichtet, später aber tatsächlich gearbeitet. Diese Arbeitsleistung wurde aber nicht „über die Dauer der täglichen Normalarbeitszeit hinaus“ (§ 7 des bezogenen Kollektivvertrages), also neben der während der Normalarbeitszeit zu verrichtenden Arbeit und zusätzlich zu dieser, erbracht. Es wurde somit nicht die festgelegte „Tagesarbeitszeit“ gemäß § 6 Abs 1 lit b Arbeitszeitgesetz überschritten. Eine Arbeitsleistung wird erst dann zur Überstundenarbeit, wenn sie – von anderen hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen – über die Dauer der täglichen Normalarbeitszeit hinausgeht (§ 7 des bezogenen Kollektivvertrages; siehe auch Henrich ÖJZ 1950 322 ArbSlg 8879, 5659). Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer Normalarbeitsstunde ist wesentlich dadurch begründet, daß die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleichbleibt, sondern für die spätere Arbeit unverhältnismässig mehr zunimmt (Haslinger ZAS 1971 58, ArbSlg 8879). Auch dieser Gesichtspunkt läßt es nicht gerechtfertigt erscheinen, eine Zeit; während der tatsächlich keine Arbeit geleistet wird, die aber bei Ermittlung eines Entgeltes das ohne tatsächliche Arbeitsleistung zusteht, als Maßstab dient, bei der Beurteilung, ob und wann Überstunden geleistet werden, zu berücksichtigen.Eine Erörterung der Abgrenzung des Begriffes „Arbeitsleistung“ gegenüber dem der „Freizeit“, insbesondere der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bloße Arbeitsbereitschaft und ähnliches als „Arbeitsleistung“ des Dienstnehmers zu beurteilen ist, kann hier entfallen, weil diese Fragen im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich sind. Der Kläger hat nämlich am 1. Mai 1975 in der Zeit, während der er nach der für Werktage geltenden Arbeitszeiteinteilung zu arbeiten gehabt hätte, keine Arbeit verrichtet, später aber tatsächlich gearbeitet. Diese Arbeitsleistung wurde aber nicht „über die Dauer der täglichen Normalarbeitszeit hinaus“ (Paragraph 7, des bezogenen Kollektivvertrages), also neben der während der Normalarbeitszeit zu verrichtenden Arbeit und zusätzlich zu dieser, erbracht. Es wurde somit nicht die festgelegte „Tagesarbeitszeit“ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Arbeitszeitgesetz überschritten. Eine Arbeitsleistung wird erst dann zur Überstundenarbeit, wenn sie – von anderen hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen – über die Dauer der täglichen Normalarbeitszeit hinausgeht (Paragraph 7, des bezogenen Kollektivvertrages; siehe auch Henrich ÖJZ 1950 322 ArbSlg 8879, 5659). Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer Normalarbeitsstunde ist wesentlich dadurch begründet, daß die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleichbleibt, sondern für die spätere Arbeit unverhältnismässig mehr zunimmt (Haslinger ZAS 1971 58, ArbSlg 8879). Auch dieser Gesichtspunkt läßt es nicht gerechtfertigt erscheinen, eine Zeit; während der tatsächlich keine Arbeit geleistet wird, die aber bei Ermittlung eines Entgeltes das ohne tatsächliche Arbeitsleistung zusteht, als Maßstab dient, bei der Beurteilung, ob und wann Überstunden geleistet werden, zu berücksichtigen.
Daran, daß die tatsächliche Arbeitsleistung an einem Feiertag erst dann als Überstundenarbeit zu beurteilen ist, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer über das Maß der täglichen Normalarbeitszeit hinausgeht, ändert sich auch nichts, wenn die Zeit; während der diese Arbeit geleistet wird, gegenüber der üblichen und für Werktage vorgesehenen Arbeitszeit zulässigerweise geändert wird, wie dies der einschlägige Kollektivvertrag in seinem § 13 Abs 5 jeweils für den 1. Mai vorsieht. Darnach soll nämlich das Personal an diesem Tag nicht vor 17.00 Uhr zu Dienstleistungen herangezogen werden; wenn an diesem Tag Arbeit vor 17.00 Uhr geleistet wird, gebührt dem betroffenen Dienstnehmer ein zusätzlicher freier Tag. Durch diese kollektivvertragliche Regelung wird dem Dienstgeber zulässigerweise – vgl. auch § 97 Abs 1 Z 2 ArbVerfGes und dazu Floretta-Strasser ArbVerfGes 263, 265; früher: § 22 lit c. KollVG, § 14 Abs 2 Z 4 BRG, ferner Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I 88, Kepl ZAS 1967 60 – nicht nur das Recht eingeräumt, die Lage der Arbeitszeit am 1. Mai abweichend von der Arbeitszeiteinteilung an anderen Tagen zu bestimmen, sondern ihm dies sogar empfohlen und dem Dienstnehmer für den Fall, dass der Dienstgeber dieser Empfehlung nicht entspricht, ein zusätzliches Entgelt in Form eines weiteren freien Tages eingeräumt. Die Lage der Arbeitszeit an diesem Tag ist aber von ihrer Dauer auseinanderzuhalten. Die Lage der Arbeitszeit kann allenfalls Anspruch auf Zuschläge wegen Nachtarbeit oder ähnlichem auslösen, nicht aber darüber entscheiden, ob Überstundenarbeit geleistet wurde. Dafür ist ausschließlich maßgebend, ob die Dauer der Normalarbeitszeit überschritten wurde. Auch die zulässige Verteilung der Normalarbeitszeit in einem anderen Rahmen, als sie sonst gelegen ist, begründet noch keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. (Tutschka Handbuch des Österreichischen Arbeitsrechtes 92, 101). Der Umstand, daß der Tag der Arbeitsleistung ein Feiertag war, bewirkt nur, daß neben dem „Entgelt für den Feiertag“ auch diese Arbeitsleistung zu entlohnen ist, nicht aber, daß bei der Ermittlung des Entgeltes für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung die Zeit, die als Maßstab für die Berechnung des Feiertagsengeltes dient, als Zeit einer „Arbeitsleistung“ zu berücksichtigen wäre. Da die vom Kläger am 1. Mai 1975 tatsächlich geleistete und ihm – neben dem Feiertagsentgelt –zu vergütende Arbeit die Dauer der Normalarbeitszeit nicht überschritt, wurde diese mit Recht als Normalarbeitszeit und nicht als Überstundenarbeit entlohnt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch, daß eine nach 17.00 Uhr an einem 1. Mai tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung jedenfalls, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob er vorher bereits im Ausmaß der Normalarbeitszeit gearbeitet hat oder nicht, als Überstundenarbeit entlohnt werde. Daraus folgt, daß der vom Kläger erhobene Anspruch nicht begründet ist und sein Klagebegehren vom Erstgericht mit Recht abgewiesen wurde.Daran, daß die tatsächliche Arbeitsleistung an einem Feiertag erst dann als Überstundenarbeit zu beurteilen ist, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer über das Maß der täglichen Normalarbeitszeit hinausgeht, ändert sich auch nichts, wenn die Zeit; während der diese Arbeit geleistet wird, gegenüber der üblichen und für Werktage vorgesehenen Arbeitszeit zulässigerweise geändert wird, wie dies der einschlägige Kollektivvertrag in seinem Paragraph 13, Absatz 5, jeweils für den 1. Mai vorsieht. Darnach soll nämlich das Personal an diesem Tag nicht vor 17.00 Uhr zu Dienstleistungen herangezogen werden; wenn an diesem Tag Arbeit vor 17.00 Uhr geleistet wird, gebührt dem betroffenen Dienstnehmer ein zusätzlicher freier Tag. Durch diese kollektivvertragliche Regelung wird dem Dienstgeber zulässigerweise – vergleiche auch Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVerfGes und dazu Floretta-Strasser ArbVerfGes 263, 265; früher: Paragraph 22, Litera c, KollVG, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, BRG, ferner Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht römisch eins 88, Kepl ZAS 1967 60 – nicht nur das Recht eingeräumt, die Lage der Arbeitszeit am 1. Mai abweichend von der Arbeitszeiteinteilung an anderen Tagen zu bestimmen, sondern ihm dies sogar empfohlen und dem Dienstnehmer für den Fall, dass der Dienstgeber dieser Empfehlung nicht entspricht, ein zusätzliches Entgelt in Form eines weiteren freien Tages eingeräumt. Die Lage der Arbeitszeit an diesem Tag ist aber von ihrer Dauer auseinanderzuhalten. Die Lage der Arbeitszeit kann allenfalls Anspruch auf Zuschläge wegen Nachtarbeit oder ähnlichem auslösen, nicht aber darüber entscheiden, ob Überstundenarbeit geleistet wurde. Dafür ist ausschließlich maßgebend, ob die Dauer der Normalarbeitszeit überschritten wurde. Auch die zulässige Verteilung der Normalarbeitszeit in einem anderen Rahmen, als sie sonst gelegen ist, begründet noch keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. (Tutschka Handbuch des Österreichischen Arbeitsrechtes 92, 101). Der Umstand, daß der Tag der Arbeitsleistung ein Feiertag war, bewirkt nur, daß neben dem „Entgelt für den Feiertag“ auch diese Arbeitsleistung zu entlohnen ist, nicht aber, daß bei der Ermittlung des Entgeltes für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung die Zeit, die als Maßstab für die Berechnung des Feiertagsengeltes dient, als Zeit einer „Arbeitsleistung“ zu berücksichtigen wäre. Da die vom Kläger am 1. Mai 1975 tatsächlich geleistete und ihm – neben dem Feiertagsentgelt –zu vergütende Arbeit die Dauer der Normalarbeitszeit nicht überschritt, wurde diese mit Recht als Normalarbeitszeit und nicht als Überstundenarbeit entlohnt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch, daß eine nach 17.00 Uhr an einem 1. Mai tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung jedenfalls, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob er vorher bereits im Ausmaß der Normalarbeitszeit gearbeitet hat oder nicht, als Überstundenarbeit entlohnt werde. Daraus folgt, daß der vom Kläger erhobene Anspruch nicht begründet ist und sein Klagebegehren vom Erstgericht mit Recht abgewiesen wurde.
Es war daher der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.