Rechtssatz RS0051429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051429
Entscheidungsdatum
19.04.1977
Rechtssatz
Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer Normalarbeitsstunde ist im wesentlichen dadurch begründet, daß die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleich bleibt, sondern für die spätere Arbeit unverhältnismäßig mehr zunimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051429
Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0040OB00072_7700000_002