Rechtssatz RS0058922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058922
Geschäftszahl
4Ob17/63; 4Ob88/64; 4Ob73/65; 4Ob121/65 (4Ob122/65 - 4Ob127/65); 4Ob72/77
Entscheidungsdatum
19.04.1977
Norm
FeiertagsruheG §3 Abs2
V über Lohnauszahlung an Feiertagen 29.10.1945 StGBl 1945/212 §2
Rechtssatz
"Regelmäßiges Entgelt" im Sinne dieser Gesetzesstellen ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer für den betreffenden Wochentag regelmäßig gebührt, ihm also zukommen würde, wenn der Feiertag ein Werktag wäre. Es umfaßt auch die Entlohnung für regelmäßig geleistete Überstunden (anders nach § 6 Abs 2 ArbUrlG 1959)."Regelmäßiges Entgelt" im Sinne dieser Gesetzesstellen ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer für den betreffenden Wochentag regelmäßig gebührt, ihm also zukommen würde, wenn der Feiertag ein Werktag wäre. Es umfaßt auch die Entlohnung für regelmäßig geleistete Überstunden (anders nach Paragraph 6, Absatz 2, ArbUrlG 1959).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 17/63
Entscheidungstext OGH 23.04.1963 4 Ob 17/63
Veröff: SZ 36/62 = EvBl 1963/361 S 492 = Arb 7770 = SozM IIIE,281
- 4 Ob 88/64
Entscheidungstext OGH 22.09.1964 4 Ob 88/64
Auch; Beisatz: Gesetzliche Begriffe "Gehalt" und "Lohn" (Überstundenentschädigungen nicht umfassend) nicht ident mit "Entgelt" oder "Bezüge" (alle Geldbezüge, auch Überstundenentlohnungen umfassend). (T1)
- 4 Ob 73/65
Entscheidungstext OGH 07.09.1965 4 Ob 73/65
Veröff: SozM IIIE,323
- 4 Ob 121/65
Entscheidungstext OGH 04.11.1965 4 Ob 121/65
Veröff: Arb 8157 = SozM IIIE,339
- 4 Ob 72/77
Entscheidungstext OGH 19.04.1977 4 Ob 72/77
Beisatz: Die tatsächliche Arbeitsleistung an einem Feiertag ist erst dann als Überstundenarbeit zu beurteilen, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer - nicht aber ihrer Lage - über das Maß der täglichen Normalarbeitszeit hinausgeht. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0058922
Dokumentnummer
JJR_19630423_OGH0002_0040OB00017_6300000_002