Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Vorweg ist der Einwand unverständlich, dass die Verständigung des Dienstgebers durch die Staatsanwaltschaft unzulässig gewesen wäre, zumal § 83 StPO dies ausdrücklich vorschreibt.Vorweg ist der Einwand unverständlich, dass die Verständigung des Dienstgebers durch die Staatsanwaltschaft unzulässig gewesen wäre, zumal Paragraph 83, StPO dies ausdrücklich vorschreibt.
Weiters ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass gerade an Pfleger einer Anstalt, in welcher auch drogenabhängige Patienten behandelt werden, besondere Anforderungen im Umgang mit Suchtmitteln gestellt werden müssen, sodass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger Suchtgift nur selbst konsumiert, nicht aber auch weitergegeben hat. Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten geeignet war, einerseits dem Ansehen des Dienstgebers als Krankenhausträger zu schaden, aber auch seine eigene Autorität gegenüber Patienten zu untergraben.
Der Kläger, dem die Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst war (AS 83), kann sich auch nicht auf ein Verhalten seines Dienstgebers berufen, aus dem er auf ein generelles Tolerieren von Suchtmittelkonsum schließen durfte. Nach den Feststellungen war es nämlich zum einen trotz eines entsprechenden Verdachtes nicht gelungen, den Nachweis des Suchtgiftkonsums durch andere Dienstnehmer der Anstalt zu erbringen (AS 85). Zum anderen steht aber auch gar nicht fest, dass die zur Setzung dienstrechtlicher Maßnahmen befugten Organe davon Kenntnis erlangt hätten.
Wenig zielführend ist letztlich der Vergleich des Suchtgiftkonsums mit Alkoholmissbrauch. Abgesehen davon, dass auch - selbst außerdienstlicher - Alkoholmissbrauch unter bestimmten Umständen den Kündigungsgrund nach § 61 Abs 2 lit e NÖ LVBG abgeben könnte, hat der Gesetzgeber durch das Verbot des Suchtgiftbesitzes eine so zwingende Wertung vorgenommen, dass rechtspolitische Erwägungen auf sich beruhen können. Das Vorbringen, dass Cannabiskonsum bereits breite soziale Akzeptanz gefunden habe, ist überdies weder notorisch noch das Ergebnis der Feststellungen, sondern nur eigene Spekulation. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Wenig zielführend ist letztlich der Vergleich des Suchtgiftkonsums mit Alkoholmissbrauch. Abgesehen davon, dass auch - selbst außerdienstlicher - Alkoholmissbrauch unter bestimmten Umständen den Kündigungsgrund nach Paragraph 61, Absatz 2, Litera e, NÖ LVBG abgeben könnte, hat der Gesetzgeber durch das Verbot des Suchtgiftbesitzes eine so zwingende Wertung vorgenommen, dass rechtspolitische Erwägungen auf sich beruhen können. Das Vorbringen, dass Cannabiskonsum bereits breite soziale Akzeptanz gefunden habe, ist überdies weder notorisch noch das Ergebnis der Feststellungen, sondern nur eigene Spekulation. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.