Rechtssatz RS0082263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082263
Entscheidungsdatum
12.02.2003
Rechtssatz
Entscheidend für die Berechtigung der Kündigung ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten nicht nur seinen Kollegen gegenüber in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar ist. Hier: Beschimpfungen von Kunden des Arbeitgebers, Beleidigungen und Beschimpfungen von Mitbediensteten, das "Drücken" vor der Arbeit und dergleichen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 115/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 115/95
- 9 ObA 211/98i
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 211/98i
Auch; nur: Entscheidend für die Berechtigung der Kündigung ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar ist. (T1); Beisatz: Hier: Beleidigung und Demotivierung von Schülern durch den Lehrer. (T2)
- 9 ObA 215/02m
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 ObA 215/02m
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 61 Abs 2 lit e NöLVBG. (T3); Beisatz: Suchtgiftkonsum eines Diplomkrankenpflegers. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082263
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_009OBA00115_9500000_001