Entscheidungsgründe:
Der Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18.November 1983 (im folgenden auch: KV 83) enthält in § 8 unter der Überschrift "Gehaltsregelung" folgende Bestimmung:Der Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18.November 1983 (im folgenden auch: KV 83) enthält in Paragraph 8, unter der Überschrift "Gehaltsregelung" folgende Bestimmung:
"(1) Für die Einreihung in das Gehaltsschema ist die Gliederung nach § 2 maßgebend, wobei den Angestellten unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des jeweiligen Bundeslandes die Erreichung höherer Dienstklassen möglich ist."(1) Für die Einreihung in das Gehaltsschema ist die Gliederung nach Paragraph 2, maßgebend, wobei den Angestellten unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des jeweiligen Bundeslandes die Erreichung höherer Dienstklassen möglich ist.
(2) Die Besoldung erfolgt, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, analog dem Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten des jeweiligen Bundeslandes entsprechend den Bestimmungen der §§ 3 bis 7, 8 Absatz 1 und Absatz 3, 8 Absatz 1 und Absatz 3, 12 a, Absatz 1 bis Absatz 5 und Absatz 9, 28, 29, 31 bis 34 und 88 des Gehaltsgesetzes 1956 BGBl. Nr. 54/56 in seiner für die Landesbeamten jeweils gültigen neuesten Fassung. Andere besoldungsrechtliche Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 finden keine(2) Die Besoldung erfolgt, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, analog dem Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten des jeweiligen Bundeslandes entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 7, 8 Absatz 1 und Absatz 3, 8 Absatz 1 und Absatz 3, 12 a, Absatz 1 bis Absatz 5 und Absatz 9, 28, 29, 31 bis 34 und 88 des Gehaltsgesetzes 1956 BGBl. Nr. 54/56 in seiner für die Landesbeamten jeweils gültigen neuesten Fassung. Andere besoldungsrechtliche Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 finden keine
Anwendung ... Beförderungen beschließt das Kuratorium."
Die im § 8 Abs 1 KV erwähnte "Gliederung der Dienstnehmer" nach § 2 KV folgt dem Schema des öffentlichen Dienstes. Danach werden die Dienstnehmer je nach ihrer Verwendung in fünf Gruppen, nämlich 1/E Hilfsdienst, 2/D Mittlerer Dienst (Kanzleidienst), 3/C Fachdienst, 4/B Gehobener Fachdienst (Rechnungsdienst), 5/A Höherer Dienst (rechtskundiger und kaufmännischer Dienst) eingeteilt.Die im Paragraph 8, Absatz eins, KV erwähnte "Gliederung der Dienstnehmer" nach Paragraph 2, KV folgt dem Schema des öffentlichen Dienstes. Danach werden die Dienstnehmer je nach ihrer Verwendung in fünf Gruppen, nämlich 1/E Hilfsdienst, 2/D Mittlerer Dienst (Kanzleidienst), 3/C Fachdienst, 4/B Gehobener Fachdienst (Rechnungsdienst), 5/A Höherer Dienst (rechtskundiger und kaufmännischer Dienst) eingeteilt.
§ 8 Abs 6 KV 83 lautet:Paragraph 8, Absatz 6, KV 83 lautet:
"Es steht jeder Bank frei, anstelle des obigen Besoldungsschemas ein nach ihren speziellen Bedürfnissen gewähltes Schema in der Betriebsvereinbarung festzulegen. Auch diesem Schema kommt volle Kollektivvertragswirkung zu, wenn der Gesamtjahresbezug des einzelnen Dienstnehmers mindestens dem Gesamtjahresbezug nach diesem Kollektivvertrag entspricht."
In einer Betriebsvereinbarung der T***
L***-H*** (ohne Datum: Inkraft ab 1.Jänner 1962) zum Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landeshypothekenanstalten vom 15.Mai 1961 (Beilage 2) wurde in § 8 "Gehaltsschema" (zu § 8 Abs 6 KV 61) folgendes vereinbart:L***-H*** (ohne Datum: Inkraft ab 1.Jänner 1962) zum Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landeshypothekenanstalten vom 15.Mai 1961 (Beilage 2) wurde in Paragraph 8, "Gehaltsschema" (zu Paragraph 8, Absatz 6, KV 61) folgendes vereinbart:
"Die Besoldung erfolgt, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, analog dem Gehaltsschema der öffentlichen Beamten des Landes (§ 8 Abs 2 KV 61); hiebei ist jedoch auf die gekürzte Dienstzeit von 35 Jahren Bedacht zu nehmen. Das dieser Betriebsvereinbarung beiliegende Gehaltsschema entspricht diesen Voraussetzungen und bildet einen integrierenden Bestandteil der Betriebsvereinbarung.""Die Besoldung erfolgt, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, analog dem Gehaltsschema der öffentlichen Beamten des Landes (Paragraph 8, Absatz 2, KV 61); hiebei ist jedoch auf die gekürzte Dienstzeit von 35 Jahren Bedacht zu nehmen. Das dieser Betriebsvereinbarung beiliegende Gehaltsschema entspricht diesen Voraussetzungen und bildet einen integrierenden Bestandteil der Betriebsvereinbarung."
In der Sitzung vom 18.Dezember 1972 beschloß das Kuratorium der L***-H*** Tirol, den Angestellten mit Wirkung vom 1. Dezember 1972 eine Verwaltungsdienstzulage mit denselben Ansätzen, wie sie für die Beamten der allgemeinen Verwaltung gemäß der 24. Gehaltsgesetznovelle gelten, zu gewähren. Mitarbeiter der Beklagten, die vor dem 24.Juli 1984 in den Dienst eingetreten sind, wird seither die Verwaltungsdienstzulage gezahlt. Mit Vorstandsbeschluß vom 24.Juli 1984 beschloß die
L***-H*** Tirol, neu eintretenden Mitarbeitern die Verwaltungsdienstzulage bis auf weiteres nicht zu gewähren. Der klagende Betriebsrat (§ 53 Abs 1 ASGG) der beklagten L***-H*** Tirol (Arbeitgeberin) stellte mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen folgendes Feststellungsbegehren (§ 54 Abs 1 ASGG), von dem mindestens drei Arbeitnehmer der Beklagten betroffen sind:L***-H*** Tirol, neu eintretenden Mitarbeitern die Verwaltungsdienstzulage bis auf weiteres nicht zu gewähren. Der klagende Betriebsrat (Paragraph 53, Absatz eins, ASGG) der beklagten L***-H*** Tirol (Arbeitgeberin) stellte mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen folgendes Feststellungsbegehren (Paragraph 54, Absatz eins, ASGG), von dem mindestens drei Arbeitnehmer der Beklagten betroffen sind:
1. Den Angestellten der Beklagten sei unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des jeweiligen Bundeslandes die Erreichung höherer Dienstklassen zu ermöglichen und insbesondere die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** auch hinsichtlich der Umstufung von einer Vergüterungsgruppe in eine höhere zugrundezulegen;
2. die Verwaltungsdienstzulage sei gemäß § 30 des derzeit geltenden Gehaltsgesetzes Teil der Besoldung der Angestellten der Beklagten, insbesondere auch der neu eintretenden Angestellten. Die Beklagte weigere sich entgegen den oben zitierten Bestimmungen des Kollektivvertrages, ihren Angestellten unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des L*** T*** die Erreichung höherer Dienstklassen zu ermöglichen. Die Angestellten der Beklagten würden erst nach längerer Dienstzeit als vergleichbare Beamte des L*** T*** in höhere Vergütungsgruppen des Gehaltsschemas umgestuft (die Beklagte führt dazu in der Klage mehrere Beispiele an). Die die Angestellten der Beklagten mit den Landesbeamten gleichstellende Bestimmung des § 8 KV 83 sei keine unzulässige dynamische Verweisung. Jedenfalls habe der KV 83 schuldrechtliche Wirkung und sei insofern als Vertrag zugunsten Dritter zu beurteilen. Auch auf Grund der Betriebsübung hätten die Angestellten der Beklagten Anspruch auf Umstufung in höhere Vergütungsgruppen erworben.2. die Verwaltungsdienstzulage sei gemäß Paragraph 30, des derzeit geltenden Gehaltsgesetzes Teil der Besoldung der Angestellten der Beklagten, insbesondere auch der neu eintretenden Angestellten. Die Beklagte weigere sich entgegen den oben zitierten Bestimmungen des Kollektivvertrages, ihren Angestellten unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des L*** T*** die Erreichung höherer Dienstklassen zu ermöglichen. Die Angestellten der Beklagten würden erst nach längerer Dienstzeit als vergleichbare Beamte des L*** T*** in höhere Vergütungsgruppen des Gehaltsschemas umgestuft (die Beklagte führt dazu in der Klage mehrere Beispiele an). Die die Angestellten der Beklagten mit den Landesbeamten gleichstellende Bestimmung des Paragraph 8, KV 83 sei keine unzulässige dynamische Verweisung. Jedenfalls habe der KV 83 schuldrechtliche Wirkung und sei insofern als Vertrag zugunsten Dritter zu beurteilen. Auch auf Grund der Betriebsübung hätten die Angestellten der Beklagten Anspruch auf Umstufung in höhere Vergütungsgruppen erworben.
Der Beschluß der Beklagten, die Verwaltungsdienstzulage neu eintretenden Dienstnehmern nicht mehr zu gewähren, verstoße gegen § 8 KV 83, in dem ausdrücklich § 3 Abs 2 GehG angeführt sei, und auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.Der Beschluß der Beklagten, die Verwaltungsdienstzulage neu eintretenden Dienstnehmern nicht mehr zu gewähren, verstoße gegen Paragraph 8, KV 83, in dem ausdrücklich Paragraph 3, Absatz 2, GehG angeführt sei, und auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß § 8 KV 83 eine unzulässige dynamische Verweisung enthalte und auch nicht in eine zulässige statische Verweisung umgedeutet werden könne, weil die verwiesene Regelung unbestimmt und nicht veröffentlicht sei. Die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** seien geheim. Die Beklagte entlohne die Angestellten auf Grund der (oben zitierten) Betriebsvereinbarung; diese entspreche der Bestimmung des § 8 Abs 6 KV 83. Die Beklagte wende auf Grund einer Betriebsübung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat seit jeher eigene Beförderungsrichtlinien auf ihre Dienstnehmer an.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß Paragraph 8, KV 83 eine unzulässige dynamische Verweisung enthalte und auch nicht in eine zulässige statische Verweisung umgedeutet werden könne, weil die verwiesene Regelung unbestimmt und nicht veröffentlicht sei. Die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** seien geheim. Die Beklagte entlohne die Angestellten auf Grund der (oben zitierten) Betriebsvereinbarung; diese entspreche der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, KV 83. Die Beklagte wende auf Grund einer Betriebsübung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat seit jeher eigene Beförderungsrichtlinien auf ihre Dienstnehmer an.
In der Zeit vom 19.Februar 1986 bis 27.Mai 1987 sei neu eintretenden Maturanten eine Maturantenzulage in der Höhe der jeweiligen Verwaltungsdienstzulage zuerkannt worden. Eine zeitliche Differenzierung zwischen bereits angestellten und neu eintretenden Dienstnehmern verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren mit folgender Fassung statt:
1. Es wird festgestellt, daß den Angestellten der beklagten Partei unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des jeweiligen Bundeslandes die Erreichung höherer Dienstklassen zu ermöglichen ist; insbesondere, daß die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** auch hinsichtlich der Umstufung von einer Vergütungsgruppe in eine höhere zugrundzulegen sind, dies unter Zugrundelegung der derzeit (1988) gültigen Fassung des Gehaltsgesetzes 1956, iVm den für das Jahr 1988 gültigen Beförderungsrichtlinien des L*** T***.1. Es wird festgestellt, daß den Angestellten der beklagten Partei unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des jeweiligen Bundeslandes die Erreichung höherer Dienstklassen zu ermöglichen ist; insbesondere, daß die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** auch hinsichtlich der Umstufung von einer Vergütungsgruppe in eine höhere zugrundzulegen sind, dies unter Zugrundelegung der derzeit (1988) gültigen Fassung des Gehaltsgesetzes 1956, in Verbindung mit den für das Jahr 1988 gültigen Beförderungsrichtlinien des L*** T***.
2. Es wird des weiteren festgestellt, daß die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 30 des derzeit geltenden Gehaltsgesetzes Teil der Besoldung der Angestellten "der österreichischen Landeshypothekenbank", insbesondere auch der neu eintretenden Angestellten "der österreichischen Landeshypothekenbank" ist.2. Es wird des weiteren festgestellt, daß die Verwaltungsdienstzulage gemäß Paragraph 30, des derzeit geltenden Gehaltsgesetzes Teil der Besoldung der Angestellten "der österreichischen Landeshypothekenbank", insbesondere auch der neu eintretenden Angestellten "der österreichischen Landeshypothekenbank" ist.
Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die Beklagte wurde vom L*** T*** mit Beschluß des Tiroler Landtages vom 12. und 15.Februar 1898 gegründet. Dieser beschließt auf Antrag der Landesregierung und nach Anhörung des Aufsichtsrates Satzungsänderungen und die Auflösung der Bank. Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei Stellvertretern und fünf weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Landesregierung auf die jeweilige Funktionsdauer des Landtages bestellt. Die Aufsicht des L*** T*** als Haftungsträger über die Bank obliegt der Landesregierung. Diese bestellt aus ihrem Kreis ein Mitglied zum Aufsichtskommissär. Der Aufsichtskommissär und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und der Ausschüsse sowie des Vorstandes teilzunehmen.
Die Beklagte hat ein eigenes (Gehalts-)Schema und wendet die Beförderungsrichtlinien des Landes nicht an. Sie hat am 6.Dezember 1977 mit dem Betriebsrat ein Beförderungsrichtlinienschema erstellt, das Bestimmungen über die Überstellung von den Verwendungsgruppen D und C in die Verwendungsgruppe B, die Umstufung von der Vergütungsgruppe B a in die Vergütungsgruppe B b und über die Umstufung von der Vergütungsgruppe A/a in die Vergütungsgruppe A/b enthält (ein Teil dieser vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Beförderungsrichtlinien ist allerdings auch in § 2 Abs 1 KV 83 enthalten). Diese Beförderungsrichtlinien wurden nicht Bestandteil der Betriebsvereinbarung, aber vom Kuratorium am 7.Dezember 1977 und vom L*** T*** genehmigt. Für die Verwendungsgruppe E und D wurden diese Beförderungsrichtlinien am 1.Dezember 1981 abgeändert. Die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** werden nicht kundgemacht. Seit dem Jahr 1985 sind sie allerdings zumindest den Personalvertretern bekannt. Früher wurden sie streng geheimgehalten. Jede Personalmaßnahme wird von der Landesregierung beschlossen. Die Präsidialabteilung hält sich an die vom Land beschlossenen Beförderungsrichtlinien (die vom Erstgericht beispielsweise für Fälle der Beförderung in die Dienstklasse VII Verwendungsgruppe B und A wiedergegeben wurden). Bei der Beklagten "gibt es nur wenig solche Planstellen, die bei Einhaltung der Beförderungsrichtlinien erreicht werden könnten". Die Verwendungsgruppen E bis C bei der Beklagten sind gegenüber den Beamten des L*** T*** im wesentlichen nicht benachteiligt. Auf Grund der Beförderungsrichtlinien der Beklagten sind aber 20 Dienstnehmer (Filialleiter und Gruppenleiter) gegenüber den Beförderungsrichtlinien des Landes derzeit schlechtergestellt. Der Beschluß des Vorstands vom 24.Juli 1984, neu eintretenden Mitarbeitern die Verwaltungsdienstzulage bis auf weiteres nicht zu gewähren, wurde in der Vorstandssitzung vom 19.Februar 1986 wieder teilweise abgeändert. Neu eintretenden Maturanten, die auf Grund der Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.September 1985 in die Verwendungsgruppe C a eingestuft werden können, wurde danach die während der ersten drei Jahre nicht gewährte Verwaltungsdienstzulage in der Form nachgezahlt, daß ihnen im vierten bis sechsten Jahr ihrer Tätigkeit 140 % und im siebenten bis neunten Jahr 160 % der jeweils für ihre Gehaltsstufe gültigen Verwaltungsdienstzulagen gewährt wurde.Die Beklagte hat ein eigenes (Gehalts-)Schema und wendet die Beförderungsrichtlinien des Landes nicht an. Sie hat am 6.Dezember 1977 mit dem Betriebsrat ein Beförderungsrichtlinienschema erstellt, das Bestimmungen über die Überstellung von den Verwendungsgruppen D und C in die Verwendungsgruppe B, die Umstufung von der Vergütungsgruppe B a in die Vergütungsgruppe B b und über die Umstufung von der Vergütungsgruppe A/a in die Vergütungsgruppe A/b enthält (ein Teil dieser vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Beförderungsrichtlinien ist allerdings auch in Paragraph 2, Absatz eins, KV 83 enthalten). Diese Beförderungsrichtlinien wurden nicht Bestandteil der Betriebsvereinbarung, aber vom Kuratorium am 7.Dezember 1977 und vom L*** T*** genehmigt. Für die Verwendungsgruppe E und D wurden diese Beförderungsrichtlinien am 1.Dezember 1981 abgeändert. Die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** werden nicht kundgemacht. Seit dem Jahr 1985 sind sie allerdings zumindest den Personalvertretern bekannt. Früher wurden sie streng geheimgehalten. Jede Personalmaßnahme wird von der Landesregierung beschlossen. Die Präsidialabteilung hält sich an die vom Land beschlossenen Beförderungsrichtlinien (die vom Erstgericht beispielsweise für Fälle der Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben Verwendungsgruppe B und A wiedergegeben wurden). Bei der Beklagten "gibt es nur wenig solche Planstellen, die bei Einhaltung der Beförderungsrichtlinien erreicht werden könnten". Die Verwendungsgruppen E bis C bei der Beklagten sind gegenüber den Beamten des L*** T*** im wesentlichen nicht benachteiligt. Auf Grund der Beförderungsrichtlinien der Beklagten sind aber 20 Dienstnehmer (Filialleiter und Gruppenleiter) gegenüber den Beförderungsrichtlinien des Landes derzeit schlechtergestellt. Der Beschluß des Vorstands vom 24.Juli 1984, neu eintretenden Mitarbeitern die Verwaltungsdienstzulage bis auf weiteres nicht zu gewähren, wurde in der Vorstandssitzung vom 19.Februar 1986 wieder teilweise abgeändert. Neu eintretenden Maturanten, die auf Grund der Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.September 1985 in die Verwendungsgruppe C a eingestuft werden können, wurde danach die während der ersten drei Jahre nicht gewährte Verwaltungsdienstzulage in der Form nachgezahlt, daß ihnen im vierten bis sechsten Jahr ihrer Tätigkeit 140 % und im siebenten bis neunten Jahr 160 % der jeweils für ihre Gehaltsstufe gültigen Verwaltungsdienstzulagen gewährt wurde.
In der Zeit zwischen August 1985 und Februar 1986 erhielten zwei Dienstnehmerinnen die ehemalige Verwaltungsdienstzulage. Vom 19. Februar 1986 bis 27.Mai 1987 wurde keinem Maturanten die Zulage sofort mit Dienstantritt gezahlt. Nach dem 27.Mai 1987 erhielt nur ein Dienstnehmer die Verwaltungsdienstzulage. Für die Gewährung waren jeweils besondere Gründe maßgebend. In der Vorstandssitzung vom 26.Jänner 1988 wurde beschlossen, die Verwaltungsdienstzulage ab 27. Mai 1987 an keinen neu eintretenden Dienstnehmer mehr zu gewähren. Die Beförderungsrichtlinien wurden von der Beklagten in den letzten beiden Jahren nicht immer eingehalten; dies wurde mit der Eigenschaft einer "Kann-Bestimmung" begründet.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß § 8 KV 83 eine sogenannte dynamische Verweisung enthalte, die im normativen Teil eines Kollektivvertrages ungültig sei, aber als zulässig statische Verweisung gedeutet werden könne. Demnach sei dem Begehren zu Punkt 1. unter Zugrundelegung der derzeit (1988) gültigen Fassung des Gehaltsgesetzes in Verbindung mit den im Jahre 1988 geltenden Beförderungsrichtlinien des L*** T*** stattzugeben. Die Verwaltungsdienstzulage sei Teil der Besoldung der Angestellten der Beklagten geworden, weil sie vorbehaltslos und mit einer solchen Regelmäßigkeit gewährt worden sei, daß die Angestellten damit hätten rechnen können. Sie habe dadurch den Charakter einer freiwilligen Zuwendung verloren. Da die Beklagte die Zahlung der Verwaltungsdienstzulage von keinem Vorbehalt abhängig gemacht habe, sei dem Feststellungsbegehren stattzugeben gewesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Feststellungsbegehren ab.Das Erstgericht war der Ansicht, daß Paragraph 8, KV 83 eine sogenannte dynamische Verweisung enthalte, die im normativen Teil eines Kollektivvertrages ungültig sei, aber als zulässig statische Verweisung gedeutet werden könne. Demnach sei dem Begehren zu Punkt 1. unter Zugrundelegung der derzeit (1988) gültigen Fassung des Gehaltsgesetzes in Verbindung mit den im Jahre 1988 geltenden Beförderungsrichtlinien des L*** T*** stattzugeben. Die Verwaltungsdienstzulage sei Teil der Besoldung der Angestellten der Beklagten geworden, weil sie vorbehaltslos und mit einer solchen Regelmäßigkeit gewährt worden sei, daß die Angestellten damit hätten rechnen können. Sie habe dadurch den Charakter einer freiwilligen Zuwendung verloren. Da die Beklagte die Zahlung der Verwaltungsdienstzulage von keinem Vorbehalt abhängig gemacht habe, sei dem Feststellungsbegehren stattzugeben gewesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Feststellungsbegehren ab.
§ 8 KV 83 enthalte eine unzulässige dynamische Verweisung auf das Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten des jewiligen Bundeslandes in seiner für die Landesbeamten jeweils gültigen Fassung. Zur Zulässigkeit solcher Verweisungen im Bereich der Bundes- und Landesgesetzgebung habe der Verfassungsgerichtshof schon bisher erkannt, daß die Rezeption von Gesetzen eines anderen Gesetzgebers "in der jeweils geltenden Fassung" unanwendbar (und mit der Verfassung unvereinbar) sei. Diese Rechtsprechung sei auch auf dynamische Verweisungen in Kollektivverträgen anzuwenden. Die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, Dritte durch Setzung von kollektivvertraglichen Normen zu binden, leite sich nicht aus der ihnen zukommenden Privatautonomie ab, sondern gründe sich aufParagraph 8, KV 83 enthalte eine unzulässige dynamische Verweisung auf das Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten des jewiligen Bundeslandes in seiner für die Landesbeamten jeweils gültigen Fassung. Zur Zulässigkeit solcher Verweisungen im Bereich der Bundes- und Landesgesetzgebung habe der Verfassungsgerichtshof schon bisher erkannt, daß die Rezeption von Gesetzen eines anderen Gesetzgebers "in der jeweils geltenden Fassung" unanwendbar (und mit der Verfassung unvereinbar) sei. Diese Rechtsprechung sei auch auf dynamische Verweisungen in Kollektivverträgen anzuwenden. Die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, Dritte durch Setzung von kollektivvertraglichen Normen zu binden, leite sich nicht aus der ihnen zukommenden Privatautonomie ab, sondern gründe sich auf
§ 2 ArbVG. Diese Rechtssetzungsbefugnis komme nur den im ArbVG genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften bezüglich der jweils kollektivvertragsunterworfenen Personen in Ansehung der im § 2 Abs 2 ArbVG genannten Angelegenheiten zu. Eine Delegation dieser Rechtssetzungsbefugnis im Wege einer dynamischen Verweisung an andere, nicht kollektivvertragsfähige Rechtssubjekte sei nicht zulässig, weil den Kollektivvertragsparteien eine derartige Ermächtigung durch das kompetenzbegründende ArbVG nicht eingeräumt worden sei.Paragraph 2, ArbVG. Diese Rechtssetzungsbefugnis komme nur den im ArbVG genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften bezüglich der jweils kollektivvertragsunterworfenen Personen in Ansehung der im Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG genannten Angelegenheiten zu. Eine Delegation dieser Rechtssetzungsbefugnis im Wege einer dynamischen Verweisung an andere, nicht kollektivvertragsfähige Rechtssubjekte sei nicht zulässig, weil den Kollektivvertragsparteien eine derartige Ermächtigung durch das kompetenzbegründende ArbVG nicht eingeräumt worden sei.
§ 8 Abs 1 und 2 KV 83 enthalte eine zweifache dynamische Verweisung, einerseits auf das Gehaltsschema des öffentlichen Dienstes und andererseits auf die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen für das Erreichen höherer Dienstklassen durch die Beamten (Beförderungsrichtlinien). In diesem Umfang liege somit eine eindeutige Überschreitung der den kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch das Arbeitsverfassungsgesetz eingeräumten Rechtssetzungsbefugnis vor. Ob die Betriebsvereinbarung "aus dem Jahre 1962" rechtswirksam zustandegekommen und nach der Übergangsbestimmung des § 164 Abs 2 ArbVG noch wirksam sei, könne dahingestellt bleiben. Auch diese Betriebsvereinbarung enthalte wiederum eine dynamische und damit unzulässige Verweisung auf den Kollektivvertrag und damit auf das Gehaltsschema der Landesbeamten. Die unzulässige dynamische Verweisung könne auch nicht in eine zulässige statische Verweisung umgedeutet werden. Im derzeit gültigen Kollektivvertrag sei die verwiesene Regelung nicht wiedergegeben. Dazu komme, daß das L*** T*** die Beförderungsrichtlinien nicht verlautbare, so daß es mangels Erfüllung der im Arbeitsverfassungsgesetz für die kollektive Rechtssetzung vorgesehenen Formerfordernisse an der erforderlichen Publizität fehle. Darüber hinaus müßte die Annahme einer statischen Verweisung auch daran scheitern, daß die Verweisungsbestimmung ohne ihren dynamischen Charakter inhaltsleer wäre. Es ergebe sich aus dem Zweck der Regelung nicht, daß die Kollektivvertragsparteien auch die bloß statische Verweisung gewollt hätten. Damit sei aber das Feststellungsbegehren zu Punkt 1. nicht berechtigt. Überdies sei das erhobene Feststellungsbegehren unbestimmt, weil weder die angestrebten höheren Dienstklassen noch die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** in concreto im Begehren angeführt seien. Das Feststellungsbegehren zu Punkt 2. sei auch dann nicht berechtigt, wenn man die Worte "Österreichische Landeshypothekenbank" durch "Beklagte" (= L***-H*** Tirol) ersetze und damit auf den Wirkungskreis des Klägers beschränke. Dem Kläger fehle die Legitimation für neu eintretende Arbeitnehmer. Sollte sich der Urteilsspruch nur auf erst zu begründende Arbeitsverhältnisse auswirken, müßte das Vorliegen eines Feststellungsinteresses verneint werden. Auch wenn das Klagebegehren dahin verstanden werde, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen seit dem 24.Juli 1984 eingetretenen Angestellten die Verwaltungsdienstzulage zu gewähren, sei es nicht berechtigt. Als Rechtsgrund für die Gewährung der Verwaltungsdienstzulage komme wegen der Unzulässigkeit und Unwirksamkeit der dynamischen Verweisungen des § 8 Abs 2 KV 83 keine wirksame Bestimmung des Kollektivvertrages in Betracht. Überdies sei im derzeit gültigen Kollektivvertrag die Bestimmung des § 30 GehG über die Verwaltungsdienstzulage nicht angeführt. Als Rechtsgrund der Gewährung der Verwaltungsdienstzulage scheide aber auch eine gültige Betriebsvereinbarung aus. Ob als Rechtsgrund für die Gewährung der Verwaltungsdienstzulage an die bis 24.Juli 1984 eingetretenen Angestellten eine Betriebsübung und damit eine konkludente Vereinbarung oder eine Auslobung nach § 860 ABGB angenommen werde, bedürfe keiner Erörterung, weil den bis zu diesem Tage eingetretenen Dienstnehmern ohnedies die Verwaltungsdienstzulage weitergewährt werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindere jedoch den Arbeitgeber nicht, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt neu eintretenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren. Der Arbeitgeber könne auch bei der (konkludenten) Einzelvertragsergänzung durch eine auf den Eintrittstag abstellende zulässige Stichtagsregelung erreichen, daß neu eintretende Arbeitnehmer nicht mehr von dieser Regelung erfaßt würden. Dadurch, daß die Beklagte in der Zeit vom 24.Juli 1984 bis Februar 1986 zwei Arbeitnehmern die Verwaltungsdienstzulage gewährt habe, sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt worden. Auch in der Gewährung der Maturantenzulage sei eine gerechtfertigte Differenzierung zu erblicken.Paragraph 8, Absatz eins und 2 KV 83 enthalte eine zweifache dynamische Verweisung, einerseits auf das Gehaltsschema des öffentlichen Dienstes und andererseits auf die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen für das Erreichen höherer Dienstklassen durch die Beamten (Beförderungsrichtlinien). In diesem Umfang liege somit eine eindeutige Überschreitung der den kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch das Arbeitsverfassungsgesetz eingeräumten Rechtssetzungsbefugnis vor. Ob die Betriebsvereinbarung "aus dem Jahre 1962" rechtswirksam zustandegekommen und nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 164, Absatz 2, ArbVG noch wirksam sei, könne dahingestellt bleiben. Auch diese Betriebsvereinbarung enthalte wiederum eine dynamische und damit unzulässige Verweisung auf den Kollektivvertrag und damit auf das Gehaltsschema der Landesbeamten. Die unzulässige dynamische Verweisung könne auch nicht in eine zulässige statische Verweisung umgedeutet werden. Im derzeit gültigen Kollektivvertrag sei die verwiesene Regelung nicht wiedergegeben. Dazu komme, daß das L*** T*** die Beförderungsrichtlinien nicht verlautbare, so daß es mangels Erfüllung der im Arbeitsverfassungsgesetz für die kollektive Rechtssetzung vorgesehenen Formerfordernisse an der erforderlichen Publizität fehle. Darüber hinaus müßte die Annahme einer statischen Verweisung auch daran scheitern, daß die Verweisungsbestimmung ohne ihren dynamischen Charakter inhaltsleer wäre. Es ergebe sich aus dem Zweck der Regelung nicht, daß die Kollektivvertragsparteien auch die bloß statische Verweisung gewollt hätten. Damit sei aber das Feststellungsbegehren zu Punkt 1. nicht berechtigt. Überdies sei das erhobene Feststellungsbegehren unbestimmt, weil weder die angestrebten höheren Dienstklassen noch die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** in concreto im Begehren angeführt seien. Das Feststellungsbegehren zu Punkt 2. sei auch dann nicht berechtigt, wenn man die Worte "Österreichische Landeshypothekenbank" durch "Beklagte" (= L***-H*** Tirol) ersetze und damit auf den Wirkungskreis des Klägers beschränke. Dem Kläger fehle die Legitimation für neu eintretende Arbeitnehmer. Sollte sich der Urteilsspruch nur auf erst zu begründende Arbeitsverhältnisse auswirken, müßte das Vorliegen eines Feststellungsinteresses verneint werden. Auch wenn das Klagebegehren dahin verstanden werde, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen seit dem 24.Juli 1984 eingetretenen Angestellten die Verwaltungsdienstzulage zu gewähren, sei es nicht berechtigt. Als Rechtsgrund für die Gewährung der Verwaltungsdienstzulage komme wegen der Unzulässigkeit und Unwirksamkeit der dynamischen Verweisungen des Paragraph 8, Absatz 2, KV 83 keine wirksame Bestimmung des Kollektivvertrages in Betracht. Überdies sei im derzeit gültigen Kollektivvertrag die Bestimmung des Paragraph 30, GehG über die Verwaltungsdienstzulage nicht angeführt. Als Rechtsgrund der Gewährung der Verwaltungsdienstzulage scheide aber auch eine gültige Betriebsvereinbarung aus. Ob als Rechtsgrund für die Gewährung der Verwaltungsdienstzulage an die bis 24.Juli 1984 eingetretenen Angestellten eine Betriebsübung und damit eine konkludente Vereinbarung oder eine Auslobung nach Paragraph 860, ABGB angenommen werde, bedürfe keiner Erörterung, weil den bis zu diesem Tage eingetretenen Dienstnehmern ohnedies die Verwaltungsdienstzulage weitergewährt werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindere jedoch den Arbeitgeber nicht, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt neu eintretenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren. Der Arbeitgeber könne auch bei der (konkludenten) Einzelvertragsergänzung durch eine auf den Eintrittstag abstellende zulässige Stichtagsregelung erreichen, daß neu eintretende Arbeitnehmer nicht mehr von dieser Regelung erfaßt würden. Dadurch, daß die Beklagte in der Zeit vom 24.Juli 1984 bis Februar 1986 zwei Arbeitnehmern die Verwaltungsdienstzulage gewährt habe, sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt worden. Auch in der Gewährung der Maturantenzulage sei eine gerechtfertigte Differenzierung zu erblicken.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß den Feststellungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.