Rechtssatz RS0050857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050857
Geschäftszahl
9ObA215/89 (9Ob216/89)
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
Unzulässige (dynamische) Verweisungen in KollV binden auch schuldrechtlich die Kollektivvertragsparteien nur insoweit, als sich daraus allenfalls eine Einwirkungspflicht der Kollektivvertragsparteien auf die Parteien der Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge ergeben kann. Verträge zu Lasten Dritter können die Kollektivvertragsparteien im Rahmen ihrer bloß schuldrechtlichen Beziehungen - also außerhalb der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG - nicht wirksam abschließen.Unzulässige (dynamische) Verweisungen in KollV binden auch schuldrechtlich die Kollektivvertragsparteien nur insoweit, als sich daraus allenfalls eine Einwirkungspflicht der Kollektivvertragsparteien auf die Parteien der Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge ergeben kann. Verträge zu Lasten Dritter können die Kollektivvertragsparteien im Rahmen ihrer bloß schuldrechtlichen Beziehungen - also außerhalb der Normwirkung des Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG - nicht wirksam abschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050857
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00215_8900000_003