Die Revision ist berechtigt.
Die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung, daß der Beklagte sich zur Einhaltung des Datengeheimnisses und zur Unterlassung der Übermittlung der ihm anvertrauten oder zugänglich gewordenen automationsunterstützt verarbeiteten Daten an Dritte ohne ausdrückliche Anordnung auch für die Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet, beinhaltet kein Verbot im Sinne einer Konkurrenzklausel, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt. Die Vereinbarung ist eine ohne eine bestimmte zeitliche Bindung eingegangene Geheimhaltungsverpflichtung für ausschließlich aufgrund der beruflichen Tätigkeit bekanntgewordene Daten, die wie ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis schützenswert sind. Deren Kenntnis ist auf einen engen Kreis von Beteiligten beschränkt; sie sind unternehmensbezogene Kundendaten, an deren Nichtoffenbarung und Nichtbenützung für betriebsfremde Zwecke durch Nichtdienstnehmer ein schutzwürdiges (wirtschaftliches) Interesse des Dienstgebers besteht. Die vorliegende Geheimhaltungsvereinbarung diente daher unabhängig von der Frage des Datenschutzes dem legitimen Interesse der Klägerin am Schutz der wirtschaftlich für ihr Unternehmen bedeutsamen Daten. Diese Vereinbarung beeinträchtigte ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer freien Entfaltung und Weiterentwicklung im Berufsleben auch im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit im Geschäftskreis der Klägerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht. Von einer, einem Berufsverbot gleichkommenden Beschränkung des Beklagten im Sinne einer Sittenwidrigkeit kann schon deshalb keine Rede sein, weil nur das unternehmensbezogene, mit Verträgen der Klägerin zu Kunden im Sinne des bisher stattgegebenen Unterlassungsbegehrens in Verbindung zu bringende Adressenmaterial einer Verwertung nicht zugeführt werden darf. Die Geheimhaltungsvereinbarung ist daher nicht als Wettbewerbsabrede im Sinne des § 36 AngG zu qualifizieren. Die Wahrung dieser Art von Betriebsgeheimnissen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ist schon im Hinblick auf noch vorhandenes Kundenmaterial sowie noch bestehende Versicherungsverträge geboten. Mangels einer wesentlichen Beschränkung des Beklagten in seiner selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit ist eine diesbezügliche nachvertragliche Bindung des Arbeitnehmers an die Verschwiegenheitspflicht und Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des ArbeitsverhältnissesDie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung, daß der Beklagte sich zur Einhaltung des Datengeheimnisses und zur Unterlassung der Übermittlung der ihm anvertrauten oder zugänglich gewordenen automationsunterstützt verarbeiteten Daten an Dritte ohne ausdrückliche Anordnung auch für die Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet, beinhaltet kein Verbot im Sinne einer Konkurrenzklausel, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt. Die Vereinbarung ist eine ohne eine bestimmte zeitliche Bindung eingegangene Geheimhaltungsverpflichtung für ausschließlich aufgrund der beruflichen Tätigkeit bekanntgewordene Daten, die wie ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis schützenswert sind. Deren Kenntnis ist auf einen engen Kreis von Beteiligten beschränkt; sie sind unternehmensbezogene Kundendaten, an deren Nichtoffenbarung und Nichtbenützung für betriebsfremde Zwecke durch Nichtdienstnehmer ein schutzwürdiges (wirtschaftliches) Interesse des Dienstgebers besteht. Die vorliegende Geheimhaltungsvereinbarung diente daher unabhängig von der Frage des Datenschutzes dem legitimen Interesse der Klägerin am Schutz der wirtschaftlich für ihr Unternehmen bedeutsamen Daten. Diese Vereinbarung beeinträchtigte ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer freien Entfaltung und Weiterentwicklung im Berufsleben auch im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit im Geschäftskreis der Klägerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht. Von einer, einem Berufsverbot gleichkommenden Beschränkung des Beklagten im Sinne einer Sittenwidrigkeit kann schon deshalb keine Rede sein, weil nur das unternehmensbezogene, mit Verträgen der Klägerin zu Kunden im Sinne des bisher stattgegebenen Unterlassungsbegehrens in Verbindung zu bringende Adressenmaterial einer Verwertung nicht zugeführt werden darf. Die Geheimhaltungsvereinbarung ist daher nicht als Wettbewerbsabrede im Sinne des Paragraph 36, AngG zu qualifizieren. Die Wahrung dieser Art von Betriebsgeheimnissen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ist schon im Hinblick auf noch vorhandenes Kundenmaterial sowie noch bestehende Versicherungsverträge geboten. Mangels einer wesentlichen Beschränkung des Beklagten in seiner selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit ist eine diesbezügliche nachvertragliche Bindung des Arbeitnehmers an die Verschwiegenheitspflicht und Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hinaus zu bejahen (DRdA 1996/14 [Klein] mwN = ZAS 1996/7 [Holzer] =
JBl 1995, 672 = EvBl 1995/183 = RdW 1996, 21 = Ind 1996/2328 = infas
1995 A 108). Ob dem § 108a VAG bzw den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 20, 48 DSG der Charakter einer Schutzgesetzes zukommt und nach dem Schutzzweck der Norm (Koziol, Haftpflichtrecht II, 103) auch die Klägerin zum geschützten Personenkreis gehört und daraus Ansprüche ableiten kann, braucht nicht untersucht zu werden.1995 A 108). Ob dem Paragraph 108 a, VAG bzw den maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 20, 48, DSG der Charakter einer Schutzgesetzes zukommt und nach dem Schutzzweck der Norm (Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 103) auch die Klägerin zum geschützten Personenkreis gehört und daraus Ansprüche ableiten kann, braucht nicht untersucht zu werden.
Entscheidend ist nämlich schon, daß der Beklagte sich vertraglich zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet hat. Daß auf der Rückseite der Verpflichtungserklärung der Datenschutz im Sinne des DSG definiert ist und auf den Erhalt des Informationsblattes zum DSG verwiesen ist, schränkt diese Vereinbarung nicht ein und bedeutet nur, daß zur Auslegung auch auf das DSG und die dort enthaltenen Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden kann.
Mit der getroffenen Vereinbarung ist dem Beklagten nicht nur die Übermittlung der ihm anvertrauten oder zugänglich gewordenen automationsunterstützt verarbeiteten Daten an Dritte untersagt, sondern zusätzlich (worauf das Wort "und" hinweist) die Einhaltung des Datengeheimnisses, sohin die Geheimhaltung aller Daten, die ihm aufgrund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut und zugänglich geworden sind und an deren Geheimhaltung ein Interesse des Dienstgebers besteht. Die Einhaltung des Datengeheimnisses ist ganz allgemein ohne Einschränkung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vereinbart. Es kommt dabei mangels eines ausdrücklichen Bezuges in der Vereinbarung der Einhaltung des Datengeheimnisses auf das DSG nicht nur auf die Verletzung der Interessen des Betroffenen im Sinne des DSG oder des § 108a VAG an. Betroffener im Sinne des Datenschutzgesetzes ist diejenige natürliche oder juristische Person, handelsrechtliche Personengesellschaft oder sonstige Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden. Damit ist klargestellt, daß ein Auftraggeber, von dem Daten selbst oder unter Heranziehung von Dienstleistern automationsunterstützt verarbeitet werden, wie die Klägerin, nicht als Betroffener gilt (Dohr/Pollierer/Weiss, DSG, Anm 3 zu § 3). Die Klägerin hätte daher gemäß § 28 Abs 2 DSG keinen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung eines dem DSG widerstreitenden Zustandes und könnte aus diesem Grunde ihren Anspruch auch nicht auf § 48 DSG stützen, weil der dort in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzte auch der Betroffene ist.Mit der getroffenen Vereinbarung ist dem Beklagten nicht nur die Übermittlung der ihm anvertrauten oder zugänglich gewordenen automationsunterstützt verarbeiteten Daten an Dritte untersagt, sondern zusätzlich (worauf das Wort "und" hinweist) die Einhaltung des Datengeheimnisses, sohin die Geheimhaltung aller Daten, die ihm aufgrund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut und zugänglich geworden sind und an deren Geheimhaltung ein Interesse des Dienstgebers besteht. Die Einhaltung des Datengeheimnisses ist ganz allgemein ohne Einschränkung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vereinbart. Es kommt dabei mangels eines ausdrücklichen Bezuges in der Vereinbarung der Einhaltung des Datengeheimnisses auf das DSG nicht nur auf die Verletzung der Interessen des Betroffenen im Sinne des DSG oder des Paragraph 108 a, VAG an. Betroffener im Sinne des Datenschutzgesetzes ist diejenige natürliche oder juristische Person, handelsrechtliche Personengesellschaft oder sonstige Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden. Damit ist klargestellt, daß ein Auftraggeber, von dem Daten selbst oder unter Heranziehung von Dienstleistern automationsunterstützt verarbeitet werden, wie die Klägerin, nicht als Betroffener gilt (Dohr/Pollierer/Weiss, DSG, Anmerkung 3 zu Paragraph 3,). Die Klägerin hätte daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, DSG keinen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung eines dem DSG widerstreitenden Zustandes und könnte aus diesem Grunde ihren Anspruch auch nicht auf Paragraph 48, DSG stützen, weil der dort in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzte auch der Betroffene ist.
Von der Vereinbarung sind alle unternehmensbezogenen Kundendaten umfaßt, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht. Ein solches Interesse kann aber bei Daten von Kunden, die in einer Vertragsbeziehung zur Klägerin standen oder stehen, nicht verneint werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Name, Adresse, Beruf bzw Geschäftszweig der Kunden allgemein zugänglich sind (Telefon- und Adreßbücher), weil das Adressenmaterial, dessen Benützung oder Verwertung zu unterlassen ist, von den Vertragsbeziehungen zur Klägerin nicht zu trennen ist, und dadurch das Interesse der Klägerin auf Einhaltung des Datengeheimnisses begründet ist.
Die Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses beinhaltet das Verbot jeglicher Art der Gefährdung und Verletzung desselben und nicht nur die Weitergabe an Dritte. Daher ist auch das widerrechtliche Benützen und Verwerten davon umfaßt. Verwerten ist jedes Ausnützen der Daten auch durch den zur Geheimhaltung Verpflichteten selbst um seines Vorteils willen, auch dann, wenn er die Daten nicht an Dritte weitergibt (Dohr/Pollierer/Weiss aaO 171). Dem Verwerten ist das Benützen der Daten zu diesem Zwecke, also zu anderen als den vertragsgemäßen Zwecken gleichgestellt, so daß es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht auf den interpersonellen Datenfluß ankommt.
Da nur das widerrechtliche Benützen und Verwerten untersagt ist, steht diesem Verbot die berechtigte Verfolgung von Provisionsansprüchen des Beklagten gegen die Klägerin nicht entgegen, weil es sich dabei um Ansprüche aus dem bestandenen Arbeitsvertrag handelt und daher Widerrechtlichkeit der Benützung und Verwertung ausscheidet.
Die bereits nachgewiesene und für die Zukunft untersagte Übermittlung von Daten an Dritte ist auch für die Rechtfertigung der Gewährung präventiven Rechtsschutzes durch den Auftrag der Unterlassung der Benützung und Verwertung von Daten ein ausreichender Nachweis einer Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch auslöst. Die erfolgte Weitergabe der Daten und die Beibehaltung des Zustandes des Besitzes der Daten durch den Beklagten, der der Klägerin keine Sicherung gegenüber weiteren Rechtsverletzungen bietet, im Zusammenhang damit, daß die Verwertung und Benützung ähnliche Gefährdungshandlungen durch unbefugte widerrechtliche Ausnützung fremder Daten darstellt, läßt die Wiederholungsgefahr ohne Anlegung engherziger Maßstäbe als vorliegend erscheinen (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 15 zu § 406 mwN).Die bereits nachgewiesene und für die Zukunft untersagte Übermittlung von Daten an Dritte ist auch für die Rechtfertigung der Gewährung präventiven Rechtsschutzes durch den Auftrag der Unterlassung der Benützung und Verwertung von Daten ein ausreichender Nachweis einer Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch auslöst. Die erfolgte Weitergabe der Daten und die Beibehaltung des Zustandes des Besitzes der Daten durch den Beklagten, der der Klägerin keine Sicherung gegenüber weiteren Rechtsverletzungen bietet, im Zusammenhang damit, daß die Verwertung und Benützung ähnliche Gefährdungshandlungen durch unbefugte widerrechtliche Ausnützung fremder Daten darstellt, läßt die Wiederholungsgefahr ohne Anlegung engherziger Maßstäbe als vorliegend erscheinen (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 15 zu Paragraph 406, mwN).
Der Anspruch besteht daher zur Gänze zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.