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Rechtssatz RS0106306×

Rechtssatz RS0106306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106306

Geschäftszahl

9ObA2154/96x; 8ObA131/98t

Entscheidungsdatum

12.11.1998

Norm

AngG §36 I
UWG §11

Rechtssatz

Die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung, daß der Arbeitnehmer sich zur Einhaltung des Datengeheimnisses und zur Unterlassung der Übermittlung der ihm anvertrauten oder zugänglich gewordenen automationsunterstützt verarbeiteten Daten an Dritte ohne ausdrückliche Anordnung auch für die Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet, beinhaltet kein Verbot im Sinne einer Konkurrenzklausel, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt. Eine diesbezügliche nachvertragliche Bindung des Arbeitnehmers auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ist möglich. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses beinhaltet das Verbot jeglicher Art der Gefährdung und Verletzung desselben und nicht nur die Weitergabe an Dritte. Daher ist auch das widerrechtliche Benützen und Verwerten davon umfaßt. Hier:

Arbeitnehmer einer Versicherung bezüglich der Kundendaten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2154/96x
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 ObA 2154/96x
    Veröff: SZ 69/270
  • 8 ObA 131/98t
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 131/98t
    Auch

Schlagworte

SW: Geheimhaltungsklausel, Verschwiegenheitspflicht, sittenwidrig, Geheimhaltungsvereinbarung, Geheimhaltungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106306

Dokumentnummer

JJR_19961204_OGH0002_009OBA02154_96X0000_001