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Entscheidung 9 ObA 2163/96w×

Entscheidung 9 ObA 2163/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2163/96w

Entscheidungsdatum

25.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ulrich P*****, vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Erwin Ö*****, vertreten durch Dr.Josef Klaunzer und Dr.Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 157.818,85 brutto sA (Revisionsinteresse S 101.516,07), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.April 1996, GZ 15 Ra 36/96y-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.November 1995, GZ 42 Cga 124/95x-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 7.605,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.267,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage ob der Kläger wegen unbefugten Verlassens der Arbeit zu Recht entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Ein Dienstversäumnis durch unbefugtes Verlassen der Arbeit auch nur in der Dauer von einer halben Stunde kann erheblich und tatbestandsmäßig sein (Kuderna, Entlassungsrecht2, 102 f mwN). Die Beurteilung der Erheblichkeit einer zeitlich geringfügigen Dienstversäumung richtet sich im Gegensatz zur Meinung des Revisionswerbers danach, ob das Dienstversäumnis nach Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeitsleistung oder auf Grund des Ausmaßes des dadurch nicht erzielten Arbeitserfolges oder sonstiger dadurch eingetretener betrieblicher Nachteile besondere Bedeutung hat (Kuderna aaO 102). Auch wenn in Paragraph 82, Litera f, GewO alt erster Tatbestand die Erheblichkeit des Dienstversäumnisses nicht als gesetzliches Tatbestand- merkmal genannt ist, ergibt sich ihr essentieller Charakter jedoch daraus, daß jeder Entlassungstatbestand die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erfordert. Der hier geltend gemachte Entlassungsgrund ist demgemäß im Sinne desjenigen des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG auszulegen (Kuderna aaO 137 mwN).

Daß es mit dem Kläger öfter Probleme mit der Einhaltung der Arbeitszeit gab, wie die beklagte Partei vorgebracht hat, hätte dieser Umstand, um als beharrliche Pflichtenvernachlässigung einen Entlassungsgrund abzugeben, Anlaß einer nicht festgestellten und in erster Instanz auch nicht behaupteten Verwarnung sein müssen. Von einer solchen in der Revision auszugehen, verstößt gegen das Neuerungsverbot.

Mangels Dartuung der Erheblichkeit des Dienstversäumnisses am 4.4.1985, die im kurzzeitigen Verlassen der Arbeit nach 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr, ab welchem Zeitpunkt freier Nachmittag gewährt worden war, allein nicht zu erblicken und auch durch allfällige vorhergegangene Arbeitszeitverletzungen nicht nachgewiesen ist, wurde zutreffend die Berechtigung der Entlassung von den Vorinstanzen verneint.

Der Beklagte begehrt fiktive Mietwagenkosten für die Dauer der Stehzeit während der fiktiven Reparaturzeit des bislang nicht reparierten Fahrzeuges. Mangels vorgenommener Reparatur entsteht die Situation gar nicht, die zu einem merkantilen Minderwert durch die Unmöglichkeit der Nutzung während der Dauer der Reparatur am beschädigten Fahrzeug führt (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 1332,). Dies würde sonst zu einer in Literatur und Rechtsprechung verneinten Berücksichtigung der Ersatzfähigkeit einer bloßen Gebrauchsmöglichkeit führen (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 46; ZVR 1994/39; 2 Ob 11/96), die hier bereits in den vollen Reparaturkosten als dem festgestellten Substanzwert des beschädigten Fahrzeuges enthalten ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E43836 09B21636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02163.96W.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19960925_OGH0002_009OBA02163_96W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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