Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Arb 11.174, 11.217 uva). Soweit sich die Vorinstanzen im Sinne des § 4 Abs 1 IPRG auf eine Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Justiz stützen, bestehen dagegen keine Bedenken (ON 11 a f).Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Arb 11.174, 11.217 uva). Soweit sich die Vorinstanzen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, IPRG auf eine Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Justiz stützen, bestehen dagegen keine Bedenken (ON 11 a f).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagten für die entlassungsabhängigen Ansprüche des Klägers einzustehen haben, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagten für die entlassungsabhängigen Ansprüche des Klägers einzustehen haben, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber, für die Forderung des Klägers habe eigentlich niemand zu haften, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen:
Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, hat sich der Erstbeklagte im Ergebnis als "verantwortlicher Geschäftsführer" der zwar aufgelösten, aber noch im Firmenbuch eingetragenen "Maritime Hotel Management J.Scharkosi & Co KG" geriert (Offenlegungsgrundsatz), deren persönlich haftende Gesellschafter beide Beklagten waren. In dieser Eigenschaft (vgl 8 Ob S 2049/96y) schloß er mit dem Kläger am 15.11.1993 einen befristeten Dienstvertrag, den er in der Folge ohne gerechtfertigten Grund am 12.2.1994 durch Entlassung des Klägers vorzeitig auflöste. Erst nachdem der Kläger seine Ansprüche gegen diese noch eingetragene Gesellschaft gerichtlich geltend gemacht hatte, wurde die Gesellschaft am 25.4.1994 im Firmenbuch gelöscht, was zur Zurückweisung dieser Klage führte. Da aber beide Beklagte jedenfalls ihrer Obliegenheit nach § 143 Abs 1 HGB nicht nachgekommen sind, müssen sie gleichermaßen den haftungsbegründenden Rechtsschein gemäß § 15 Abs 1 HGB gegen sich gelten lassen (vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 112 FN 60; Schenk in Straube, HGB2 § 15 Rz 15 mwH; Koppensteiner ebendort § 128 Rz 20 mwH; auch WBl 1987, 278 = SZ 60/104; RdW 1989, 388 ua). Die Anwendung österreichischen Privatrechts entspricht der Rückverweisung (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 90 mwH; 14 Ob 84/86 = IPRE 2/65 = infas 1987 A 59; JBl 1990, 671 ua).Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, hat sich der Erstbeklagte im Ergebnis als "verantwortlicher Geschäftsführer" der zwar aufgelösten, aber noch im Firmenbuch eingetragenen "Maritime Hotel Management J.Scharkosi & Co KG" geriert (Offenlegungsgrundsatz), deren persönlich haftende Gesellschafter beide Beklagten waren. In dieser Eigenschaft vergleiche 8 Ob S 2049/96y) schloß er mit dem Kläger am 15.11.1993 einen befristeten Dienstvertrag, den er in der Folge ohne gerechtfertigten Grund am 12.2.1994 durch Entlassung des Klägers vorzeitig auflöste. Erst nachdem der Kläger seine Ansprüche gegen diese noch eingetragene Gesellschaft gerichtlich geltend gemacht hatte, wurde die Gesellschaft am 25.4.1994 im Firmenbuch gelöscht, was zur Zurückweisung dieser Klage führte. Da aber beide Beklagte jedenfalls ihrer Obliegenheit nach Paragraph 143, Absatz eins, HGB nicht nachgekommen sind, müssen sie gleichermaßen den haftungsbegründenden Rechtsschein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HGB gegen sich gelten lassen vergleiche Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 112 FN 60; Schenk in Straube, HGB2 Paragraph 15, Rz 15 mwH; Koppensteiner ebendort Paragraph 128, Rz 20 mwH; auch WBl 1987, 278 = SZ 60/104; RdW 1989, 388 ua). Die Anwendung österreichischen Privatrechts entspricht der Rückverweisung vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 90 mwH; 14 Ob 84/86 = IPRE 2/65 = infas 1987 A 59; JBl 1990, 671 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.