Rechtssatz RS0105954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105954
Geschäftszahl
9ObA2164/96t
Entscheidungsdatum
16.10.1996
Rechtssatz
Verletzen die beiden persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft die gemäß § 143 Abs 1 HGB bestehende Obliegenheit, müssen sie gleichermaßen den haftungsbegründenden Rechtsschein gemäß § 15 Abs 1 HGB gegen sich gelten lassen (im gegenständlichen Fall schloß einer der Gesellschafter als "verantwortlicher Geschäftsführer" einer zwar aufgelösten, aber noch im Firmenbuch eingetragenen Kommanditgesellschaft mit einem Arbeitnehmer einen befristeten Dienstvertrag, den er in der Folge ohne gerechtfertigten Grund durch Entlassung vorzeitig auflöste - die Gesellschaft wurde daraufhin gelöscht, Haftung beider Gesellschafter für die Ansprüche des Arbeitnehmers - § 48 ASGG).Verletzen die beiden persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft die gemäß Paragraph 143, Absatz eins, HGB bestehende Obliegenheit, müssen sie gleichermaßen den haftungsbegründenden Rechtsschein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HGB gegen sich gelten lassen (im gegenständlichen Fall schloß einer der Gesellschafter als "verantwortlicher Geschäftsführer" einer zwar aufgelösten, aber noch im Firmenbuch eingetragenen Kommanditgesellschaft mit einem Arbeitnehmer einen befristeten Dienstvertrag, den er in der Folge ohne gerechtfertigten Grund durch Entlassung vorzeitig auflöste - die Gesellschaft wurde daraufhin gelöscht, Haftung beider Gesellschafter für die Ansprüche des Arbeitnehmers - Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105954
Dokumentnummer
JJR_19961016_OGH0002_009OBA02164_96T0000_001