Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob ein Fall des § 23 Abs 2 AngG vorliegt, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob ein Fall des Paragraph 23, Absatz 2, AngG vorliegt, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den bereits vom Berufungsgericht widerlegten Ausführungen der Revisionswerber noch einmal entgegenzuhalten, daß nach Lehre und Rechtsprechung die Regelung des § 23 Abs 2 AngG nur jene Fälle betrifft, in denen die Arbeitsverhältnisse durch die Auflösung des Unternehmens (sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich) ihr Ende finden. Die Anwendung dieser sogenannten wirtschaftlichen Reduktionsklausel ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - bereits ein Anspruch auf Abfertigung besteht und die Auflösung des Unternehmens im Zuge eines lang andauernden Liquidationsvorganges in Verfolgung eines "einheitlichen subjektiven Willens auf Liquidierung" erst später eintritt bzw überhaupt erst eintreten wird (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 23 Erl 15 mwH; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 182 - "zugleich"; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte §§ 23, 23a Rz 327, der auf den "unmittelbaren Zusammenhang" abstellt und dazu ausführt, daß Zeitspannen, die mehr als einen Monat betragen, das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhanges bei weitem sprengen; Arb 10.293, 10.607 mwH = RdW 1987, 235 = WBl 1987, 216 uva). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Einfügung des § 1a IESG durch die Novelle BGBl 1992/835 nichts geändert, weil eine Sicherung des entfallenen Abfertigungsanspruches nach dem IESG nur dann gebührt, wenn der Arbeitgeber gemäß § 23 Abs 2 AngG von der Zahlung befreit ist. Der Ansicht der Revisionswerber, daß Abfertigungsansprüche schon wegen der Vermeidung eines erst drohenden Insolvenzverfahrens primär vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu leisten seien, kann daher nicht beigetreten werden.Ergänzend ist den bereits vom Berufungsgericht widerlegten Ausführungen der Revisionswerber noch einmal entgegenzuhalten, daß nach Lehre und Rechtsprechung die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, AngG nur jene Fälle betrifft, in denen die Arbeitsverhältnisse durch die Auflösung des Unternehmens (sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich) ihr Ende finden. Die Anwendung dieser sogenannten wirtschaftlichen Reduktionsklausel ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - bereits ein Anspruch auf Abfertigung besteht und die Auflösung des Unternehmens im Zuge eines lang andauernden Liquidationsvorganges in Verfolgung eines "einheitlichen subjektiven Willens auf Liquidierung" erst später eintritt bzw überhaupt erst eintreten wird vergleiche Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 Paragraph 23, Erl 15 mwH; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 182 - "zugleich"; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Paragraphen 23, 23 a, Rz 327, der auf den "unmittelbaren Zusammenhang" abstellt und dazu ausführt, daß Zeitspannen, die mehr als einen Monat betragen, das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhanges bei weitem sprengen; Arb 10.293, 10.607 mwH = RdW 1987, 235 = WBl 1987, 216 uva). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Einfügung des Paragraph eins a, IESG durch die Novelle BGBl 1992/835 nichts geändert, weil eine Sicherung des entfallenen Abfertigungsanspruches nach dem IESG nur dann gebührt, wenn der Arbeitgeber gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AngG von der Zahlung befreit ist. Der Ansicht der Revisionswerber, daß Abfertigungsansprüche schon wegen der Vermeidung eines erst drohenden Insolvenzverfahrens primär vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu leisten seien, kann daher nicht beigetreten werden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.