Rechtssatz RS0028481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028481
Geschäftszahl
14ObA2/87 (14ObA3/87, 14ObA4/87); 9ObA513/88; 9ObA2175/96k; 9ObA346/98t
Entscheidungsdatum
14.04.1999
Rechtssatz
§ 23 Abs 2 AngG hat nur jene Situationen im Auge, in denen infolge Auflösung des Unternehmens auch die Arbeitsverhältnisse ihr Ende finden; die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Abfertigung bereits besteht und die Auflösung des Unternehmens später eintritt (so schon SZ 8/116; ähnlich Arb 10293).Paragraph 23, Absatz 2, AngG hat nur jene Situationen im Auge, in denen infolge Auflösung des Unternehmens auch die Arbeitsverhältnisse ihr Ende finden; die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Abfertigung bereits besteht und die Auflösung des Unternehmens später eintritt (so schon SZ 8/116; ähnlich Arb 10293).
Entscheidungstexte
- 14 ObA 2/87
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 2/87
Veröff: Arb 10607 = RdW 1987,235 = WBl 1987,216
- 9 ObA 513/88
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 513/88
Auch; Veröff: SZ 62/4
- 9 ObA 2175/96k
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2175/96k
Beisatz: Daran hat sich auch durch die Einfügung des § 1a IESG durch die Novelle BGBl 1992/835 nichts geändert. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 9 ObA 346/98t
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 346/98t
Beisatz: Die Anwendung dieser sogenannten wirtschaftlichen Reduktionsklausel ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Anspruch auf Abfertigung besteht und die Auflösung des Unternehmens im Zuge eines lang andauernden Liquidationsvorganges in Verfolgung eines "einheitlichen subjektiven Willens auf Liquidierung" erst später eintritt bzw erst eintreten wird. (T3); Veröff: SZ 72/68
Schlagworte
SW: Unternehmensauflösung, Insolvenz, Beendigung, Anwendungsbereich,
Entfall, Fälligkeit, Zahlung, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028481
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_014OBA00002_8700000_001