Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob § 23 Abs 2 AngG auch dann Anwendung finden kann, wenn die abfertigungsbegründende Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und die Auflösung des Unternehmens zeitlich auseinanderfallen, von der Rechtsprechung (insbesondere Arb 10.607) bisher offengelassen wurde; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob Paragraph 23, Absatz 2, AngG auch dann Anwendung finden kann, wenn die abfertigungsbegründende Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und die Auflösung des Unternehmens zeitlich auseinanderfallen, von der Rechtsprechung (insbesondere Arb 10.607) bisher offengelassen wurde; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 23 Abs 2 AngG entfällt der gesetzliche Abfertigungsanspruch ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers im Falle der Auflösung des Unternehmens derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann. Vor der Auflösung des Unternehmens und ohne Hinzutreten persönlicher Schwierigkeiten kann sich der Arbeitgeber sohin nicht auf eine Verschlechterung der Wirtschaftslage berufen (SZ 62/4). Die zitierte Bestimmung soll verhindern, daß der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will oder muß, durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und so möglicherweise in den Konkurs getrieben wird (Arb 10.607 = RdW 1987, 235 = WBl 1987, 216 mwN). Die Anwendung dieser sogenannten wirtschaftlichen Reduktionsklausel ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn bereits ein Anspruch auf Abfertigung besteht und die Auflösung des Unternehmens im Zuge eines lang andauernden Liquidationsvorganges in Verfolgung eines "einheitlichen subjektiven Willens auf Liquidierung" erstNach Paragraph 23, Absatz 2, AngG entfällt der gesetzliche Abfertigungsanspruch ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers im Falle der Auflösung des Unternehmens derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann. Vor der Auflösung des Unternehmens und ohne Hinzutreten persönlicher Schwierigkeiten kann sich der Arbeitgeber sohin nicht auf eine Verschlechterung der Wirtschaftslage berufen (SZ 62/4). Die zitierte Bestimmung soll verhindern, daß der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will oder muß, durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und so möglicherweise in den Konkurs getrieben wird (Arb 10.607 = RdW 1987, 235 = WBl 1987, 216 mwN). Die Anwendung dieser sogenannten wirtschaftlichen Reduktionsklausel ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn bereits ein Anspruch auf Abfertigung besteht und die Auflösung des Unternehmens im Zuge eines lang andauernden Liquidationsvorganges in Verfolgung eines "einheitlichen subjektiven Willens auf Liquidierung" erst
später eintritt bzw erst eintreten wird (RdW 1997, 469 = ARD
4833/19/97 = SozArb 1997 H 2, 24). § 23 Abs 2 AngG hat nach der Rechtsprechung (Arb 10.607) nur jene Situationen im Auge, in denen infolge Auflösung des Unternehmens auch die Arbeitsverhältnisse ihr Ende finden; die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Abfertigung bereits besteht und die Auflösung des Unternehmens später eintritt.4833/19/97 = SozArb 1997 H 2, 24). Paragraph 23, Absatz 2, AngG hat nach der Rechtsprechung (Arb 10.607) nur jene Situationen im Auge, in denen infolge Auflösung des Unternehmens auch die Arbeitsverhältnisse ihr Ende finden; die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Abfertigung bereits besteht und die Auflösung des Unternehmens später eintritt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist § 23 Abs 2 AngG eng auszulegen und kann nicht auf ähnliche Fälle analog angewendet werden (Arb 10.607 mwN). In dieser Entscheidung (14 ObA 2 - 4/87 = Arb 10.607) warf der Oberste Gerichtshof in Anlehnung an die Lehre (Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 167, 169) auch die Frage auf, ob an der Rechtsansicht, daß bereits erworbene Abfertigungsansprüche durch spätere Vorgänge nicht mehr berührt werden können, in der Strenge festzuhalten sei, daß § 23 Abs 2 AngG auch auf eine zeitlich knapp nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegende Unternehmensauflösung nicht zur Anwendung käme, selbst wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der unmittelbar bevorstehenden Unternehmensauflösung begründet worden sei. Im Hinblick auf die damalige Fallkonstellation (Auflösung der Dienstverhältnisse am 31.Nach Lehre und Rechtsprechung ist Paragraph 23, Absatz 2, AngG eng auszulegen und kann nicht auf ähnliche Fälle analog angewendet werden (Arb 10.607 mwN). In dieser Entscheidung (14 ObA 2 - 4/87 = Arb 10.607) warf der Oberste Gerichtshof in Anlehnung an die Lehre (Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 167, 169) auch die Frage auf, ob an der Rechtsansicht, daß bereits erworbene Abfertigungsansprüche durch spätere Vorgänge nicht mehr berührt werden können, in der Strenge festzuhalten sei, daß Paragraph 23, Absatz 2, AngG auch auf eine zeitlich knapp nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegende Unternehmensauflösung nicht zur Anwendung käme, selbst wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der unmittelbar bevorstehenden Unternehmensauflösung begründet worden sei. Im Hinblick auf die damalige Fallkonstellation (Auflösung der Dienstverhältnisse am 31.
7. bzw 31. 12. 1983 - Zurücklegung der Gewerbeberechtigung am 24. 1. 1986) konnte diese Frage aber noch unbeantwortet bleiben.
In der Lehre findet sich hiezu folgender Meinungsstand:
Migsch (aaO) vertritt zunächst auch die Ansicht, daß die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Zusammenhang mit der Auflösung des Unternehmens stehen müsse, doch sei der elastischeren Formel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen (Arb 5882 ua) der Vorzug zu geben. Ein Zusammenhang zwischen Vertragsbeendigung und Unternehmensauflösung sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn letztere auf erstere folge; so etwa, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung mit der bevorstehenden Unternehmensauflösung motiviert und sie einige Tage später auch tatsächlich vollziehe. Zeitspannen, die mehr als einen Monat betragen, sprengten jedoch das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhanges bei weitem. Die Verschlechterung der Vermögenslage müsse bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits eingetreten sein, nachträgliche Verschlechterungen seien irrelevant (mit Zitat von Mayer/Mallenau/Grünberg, AngG Anm 6 zu § 23; SZ 8/116).Migsch (aaO) vertritt zunächst auch die Ansicht, daß die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Zusammenhang mit der Auflösung des Unternehmens stehen müsse, doch sei der elastischeren Formel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen (Arb 5882 ua) der Vorzug zu geben. Ein Zusammenhang zwischen Vertragsbeendigung und Unternehmensauflösung sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn letztere auf erstere folge; so etwa, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung mit der bevorstehenden Unternehmensauflösung motiviert und sie einige Tage später auch tatsächlich vollziehe. Zeitspannen, die mehr als einen Monat betragen, sprengten jedoch das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhanges bei weitem. Die Verschlechterung der Vermögenslage müsse bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits eingetreten sein, nachträgliche Verschlechterungen seien irrelevant (mit Zitat von Mayer/Mallenau/Grünberg, AngG Anmerkung 6 zu Paragraph 23,; SZ 8/116).
Auch nach Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 Anm 15 zu § 23, braucht es bei der Auflösung des Unternehmens zeitlich nicht genau auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzukommen, doch darf auch die Liquidierung des Unternehmens nur kurzfristig über diesen Zeitpunkt hinaus andauern. Eine der letzten Meinung gleichlautende Auffassung vertreten Schwarz/Löschnigg (Arbeitsrecht6 328). Nach Holzer (Abfertigung und Unternehmensauflösung in Runggaldier, Abfertigungsrecht) müsse man sich der Auffassung von Migsch anschließen, wolle man § 23 Abs 2 AngG nicht jede praktische Bedeutung rauben. Einerseits werde es nicht immer leicht sein, den Zeitpunkt einer Unternehmensauflösung auf den Tag genau festzulegen. Andererseits werde es vielfach nicht gelingen, die Auflösung der Dienstverhältnisse gerade zu diesem Zeitpunkt zu bewerkstelligen. So werde etwa die Unternehmensauflösung zum Ende eines Kalendervierteljahres dann auf Schwierigkeiten stoßen, wenn dieses auf einen Sonn- oder Feiertag falle. Gleichwohl müßten Angestellte zu diesem Termin gekündigt werden. Die Verschlechterung der Vermögenslage des Arbeitgebers müsse aber bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bereits eingetreten sein; nachträgliche Verschlechterungen blieben außer Betracht. Spielbüchler (in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 I 182) vertrat hiefür noch die Meinung, daß für die Anwendung des § 23 Abs 2 AngG Voraussetzung sei, daß Arbeitsverhältnis und Unternehmen zugleich aufgelöst würden. Auch dieser Autor ist jedoch mittlerweile (in Spielbüchler/Grillberger4, Arbeitsrecht I Individualarbeitsrecht) von dieser strengen Auffassung abgerückt, soweit er einräumt, daß mit "zugleich" nicht gemeint sei, daß Arbeitsverhältnis- und Unternehmensauflösung uno actu geschehen müssen, sondern daß ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang genüge (aaO FN 88). Dieser nunmehr im wesentlichen übereinstimmenden Lehrmeinung schließt sich der erkennende Senat an, zumal eine solche Auslegung des § 23 Abs 2 AngG den Erfordernissen des Wirtschaftslebens eher Rechnung trägt als eine allzu einengende Sicht betreffend das Zusammenfallen von Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Unternehmensauflösung. Im Interesse der Rechtssicherheit wird wohl ein Zeitraum von einem Monat als Richtwert einer Obergrenze dienen können, doch können im Einzelfall - bedingt durch Art und Größe des aufzulösenden Unternehmens - Abweichungen davon notwendig und berechtigt sein.Auch nach Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 Anmerkung 15 zu Paragraph 23,, braucht es bei der Auflösung des Unternehmens zeitlich nicht genau auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzukommen, doch darf auch die Liquidierung des Unternehmens nur kurzfristig über diesen Zeitpunkt hinaus andauern. Eine der letzten Meinung gleichlautende Auffassung vertreten Schwarz/Löschnigg (Arbeitsrecht6 328). Nach Holzer (Abfertigung und Unternehmensauflösung in Runggaldier, Abfertigungsrecht) müsse man sich der Auffassung von Migsch anschließen, wolle man Paragraph 23, Absatz 2, AngG nicht jede praktische Bedeutung rauben. Einerseits werde es nicht immer leicht sein, den Zeitpunkt einer Unternehmensauflösung auf den Tag genau festzulegen. Andererseits werde es vielfach nicht gelingen, die Auflösung der Dienstverhältnisse gerade zu diesem Zeitpunkt zu bewerkstelligen. So werde etwa die Unternehmensauflösung zum Ende eines Kalendervierteljahres dann auf Schwierigkeiten stoßen, wenn dieses auf einen Sonn- oder Feiertag falle. Gleichwohl müßten Angestellte zu diesem Termin gekündigt werden. Die Verschlechterung der Vermögenslage des Arbeitgebers müsse aber bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bereits eingetreten sein; nachträgliche Verschlechterungen blieben außer Betracht. Spielbüchler (in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 182) vertrat hiefür noch die Meinung, daß für die Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2, AngG Voraussetzung sei, daß Arbeitsverhältnis und Unternehmen zugleich aufgelöst würden. Auch dieser Autor ist jedoch mittlerweile (in Spielbüchler/Grillberger4, Arbeitsrecht römisch eins Individualarbeitsrecht) von dieser strengen Auffassung abgerückt, soweit er einräumt, daß mit "zugleich" nicht gemeint sei, daß Arbeitsverhältnis- und Unternehmensauflösung uno actu geschehen müssen, sondern daß ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang genüge (aaO FN 88). Dieser nunmehr im wesentlichen übereinstimmenden Lehrmeinung schließt sich der erkennende Senat an, zumal eine solche Auslegung des Paragraph 23, Absatz 2, AngG den Erfordernissen des Wirtschaftslebens eher Rechnung trägt als eine allzu einengende Sicht betreffend das Zusammenfallen von Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Unternehmensauflösung. Im Interesse der Rechtssicherheit wird wohl ein Zeitraum von einem Monat als Richtwert einer Obergrenze dienen können, doch können im Einzelfall - bedingt durch Art und Größe des aufzulösenden Unternehmens - Abweichungen davon notwendig und berechtigt sein.
Diese Betrachtungsweise kann dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht zum Vorteil gereichen. Selbst wenn man ihm zugestehen wollte, daß die fast drei Monate nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erfolgte Gewerbezurücklegung seine Ursachen darin hatte, dem verbliebenen Lehrling die Beendigung seiner Berufsausbildung zu ermöglichen, so kann doch nicht übersehen werden, daß auch ein weiterer Geselle über einen Zeitraum von ca sechs Wochen über den Zeitpunkt der Auflösung der anderen Arbeitsverhältnisse hinaus beschäftigt blieb und dabei Tätigkeiten verrichtete, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand standen, wie insbesondere die Montage von Möbeln oder das Herrichten von Hobelbänken. Der Beklagte vermochte nicht darzulegen, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, die letztgenannten Arbeiten bereits vor Auflösung der übrigen Dienstverhältnisse oder aber zumindest im zeitlich engeren Zusammenhang mit dieser zu bewerkstelligen. Der Arbeitgeber hat somit den ihm obliegenden Beweis für eine mit der Auflösung der Dienstverhältnisse eng zusammenhängende Unternehmensauflösung nicht erbracht, weshalb ihm auch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs 2 AngG nicht zugute kommen kann.Diese Betrachtungsweise kann dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht zum Vorteil gereichen. Selbst wenn man ihm zugestehen wollte, daß die fast drei Monate nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erfolgte Gewerbezurücklegung seine Ursachen darin hatte, dem verbliebenen Lehrling die Beendigung seiner Berufsausbildung zu ermöglichen, so kann doch nicht übersehen werden, daß auch ein weiterer Geselle über einen Zeitraum von ca sechs Wochen über den Zeitpunkt der Auflösung der anderen Arbeitsverhältnisse hinaus beschäftigt blieb und dabei Tätigkeiten verrichtete, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand standen, wie insbesondere die Montage von Möbeln oder das Herrichten von Hobelbänken. Der Beklagte vermochte nicht darzulegen, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, die letztgenannten Arbeiten bereits vor Auflösung der übrigen Dienstverhältnisse oder aber zumindest im zeitlich engeren Zusammenhang mit dieser zu bewerkstelligen. Der Arbeitgeber hat somit den ihm obliegenden Beweis für eine mit der Auflösung der Dienstverhältnisse eng zusammenhängende Unternehmensauflösung nicht erbracht, weshalb ihm auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, AngG nicht zugute kommen kann.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß in dem vom Beklagten schon früher eingeleiteten stillen Ausgleich kein (- für die Anwendung des § 23 Abs 2 AngG nicht schädlicher -) Liquidationsausgleich (Arb 8388 ua) gesehen werden kann, weil es hiefür an der Voraussetzung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Kontrolle durch einen Ausgleichsverwalter mangelt (SZ 58/16; Schuhmacher, Der Liquidationsausgleich in der Praxis in JBl 1990, 5 f).Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß in dem vom Beklagten schon früher eingeleiteten stillen Ausgleich kein (- für die Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2, AngG nicht schädlicher -) Liquidationsausgleich (Arb 8388 ua) gesehen werden kann, weil es hiefür an der Voraussetzung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Kontrolle durch einen Ausgleichsverwalter mangelt (SZ 58/16; Schuhmacher, Der Liquidationsausgleich in der Praxis in JBl 1990, 5 f).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.