Rechtssatz RS0028538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028538
Geschäftszahl
4Ob116/57; 14ObA2/87 (14ObA3/87, 14ObA4/87); 9ObA346/98t
Entscheidungsdatum
14.04.1999
Rechtssatz
Der im § 23 Abs 2 AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden; so trotz wirtschaftlicher Unzumutbarkeit insbesondere dann nicht, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.Der im Paragraph 23, Absatz 2, AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden; so trotz wirtschaftlicher Unzumutbarkeit insbesondere dann nicht, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 116/57
Entscheidungstext OGH 15.10.1957 4 Ob 116/57
Veröff: Arb 6722
- 14 ObA 2/87
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 2/87
nur: Der im § 23 Abs 2 AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden. (T1) Veröff: RdW 1987,235 = Arb 10607 = WBl 1987,216
- 9 ObA 346/98t
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 346/98t
Auch; Beisatz: Arbeitsverhältnis und Unternehmen müssen zugleich aufgelöst werden, wobei mit "zugleich" nicht gemeint ist, dass Arbeitsverhältnisauflösung und Unternehmensauflösung uno actu geschehen müssen, sondern ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang genügt (hier: 1 Monat als Richtwert einer Obergrenze). (T2); Veröff: SZ 72/68
Schlagworte
SW: Unternehmensauflösung, Auflösung, Unternehmensfortführung,
Fortführung, Analogieverbot, Angestellte, Zahlungspflicht,
Anwendungsbereich, Geltungsbereich, Zumutbarkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028538
Dokumentnummer
JJR_19571015_OGH0002_0040OB00116_5700000_002