Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 23 Abs 2 AngG entfällt im Falle der Auflösung des Unternehmens die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Bestimmung soll verhindern, daß der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will oder muß, durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und so möglicherweise in den Konkurs getrieben wird (so schon SZ 10/110 unter Berufung auf den damals noch geltenden § 33 AngG; Arb.8.388, 9.461, 10.293). Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Bestimmung des § 23 Abs 2 AngG, die eng auszulegen ist und nicht auf ähnliche Fälle analog angewendet werden kann (Martinek-Schwarz AngG 6 , 465), nur jene Situationen im Auge, in denen infolge Auflösung des Unternehmens auch die Arbeitsverhältnisse ihr Ende finden; die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Abfertigung bereits besteht und die Auflösung des Unternehmens später eintritt (SZ 8/116; ähnlich Arb.10.293;Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AngG entfällt im Falle der Auflösung des Unternehmens die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Bestimmung soll verhindern, daß der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will oder muß, durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und so möglicherweise in den Konkurs getrieben wird (so schon SZ 10/110 unter Berufung auf den damals noch geltenden Paragraph 33, AngG; Arb.8.388, 9.461, 10.293). Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, AngG, die eng auszulegen ist und nicht auf ähnliche Fälle analog angewendet werden kann (Martinek-Schwarz AngG 6 , 465), nur jene Situationen im Auge, in denen infolge Auflösung des Unternehmens auch die Arbeitsverhältnisse ihr Ende finden; die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Abfertigung bereits besteht und die Auflösung des Unternehmens später eintritt (SZ 8/116; ähnlich Arb.10.293;
ebenso OLG Wien 6.12.1951, SozM I A/e 10; Martinek-Schwarz aaO 466;ebenso OLG Wien 6.12.1951, SozM römisch eins A/e 10; Martinek-Schwarz aaO 466;
dieselben, Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 338). Die Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung kann danach nur entfallen, wenn die Auflösung des Unternehmens - worunter die Beendigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Existenz verstanden wird (Martinek-Schwarz AngG aaO 466; dieselben, Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 338; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 167; OLG Wien SozM I A/e 10) - im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits eingetreten ist. Die Gleichzeitigkeit zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der des Unternehmens fordert auch Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Individualarbeitsrecht 2 , 138, während Migsch (aaO 169) der elastischeren Formel des Landesgerichtes für ZRS Wien in Arb.5.882, wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Auflösung des Unternehmens in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang stehen müsse (ähnlich später auch das Landesgericht für ZRS Wien in SozM I A/d 464: Es kommt zeitlich nicht unbedingt auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an; das Unternehmen darf jedoch nicht allzu lange nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch fortgesetzt werden) den Vorzug gibt und als Beispiel anführt, daß der Arbeitgeber seine Kündigung mit der bevorstehenden Unternehmensauflösung motiviert und sie einige Tage später auch tatsächlich vollzieht. Zeitspannen, die mehr als einen Monat betragen, sprengen aber nach Ansicht von Migsch das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhanges bei weitem.dieselben, Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 338). Die Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung kann danach nur entfallen, wenn die Auflösung des Unternehmens - worunter die Beendigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Existenz verstanden wird (Martinek-Schwarz AngG aaO 466; dieselben, Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 338; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 167; OLG Wien SozM römisch eins A/e 10) - im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits eingetreten ist. Die Gleichzeitigkeit zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der des Unternehmens fordert auch Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Individualarbeitsrecht 2 , 138, während Migsch (aaO 169) der elastischeren Formel des Landesgerichtes für ZRS Wien in Arb.5.882, wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Auflösung des Unternehmens in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang stehen müsse (ähnlich später auch das Landesgericht für ZRS Wien in SozM römisch eins A/d 464: Es kommt zeitlich nicht unbedingt auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an; das Unternehmen darf jedoch nicht allzu lange nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch fortgesetzt werden) den Vorzug gibt und als Beispiel anführt, daß der Arbeitgeber seine Kündigung mit der bevorstehenden Unternehmensauflösung motiviert und sie einige Tage später auch tatsächlich vollzieht. Zeitspannen, die mehr als einen Monat betragen, sprengen aber nach Ansicht von Migsch das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhanges bei weitem.
Ob an der Rechtsansicht, daß bereits erworbene Abfertigungsansprüche durch spätere Vorgänge nicht mehr berührt werden können, in der Strenge festzuhalten ist, daß § 23 Abs 2 AngG auch auf eine zeitlich knapp nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegende Unternehmensauflösung nicht zur Anwendung käme, selbst wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der unmittelbar bevorstehenden Unternehmensauflösung begründet worden wäre, kann diesmal dahingestellt bleiben, weil der festgestellte Sachverhalt die Anwendung des § 23 Abs 2 AngG keinesfalls rechtfertigt:Ob an der Rechtsansicht, daß bereits erworbene Abfertigungsansprüche durch spätere Vorgänge nicht mehr berührt werden können, in der Strenge festzuhalten ist, daß Paragraph 23, Absatz 2, AngG auch auf eine zeitlich knapp nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegende Unternehmensauflösung nicht zur Anwendung käme, selbst wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der unmittelbar bevorstehenden Unternehmensauflösung begründet worden wäre, kann diesmal dahingestellt bleiben, weil der festgestellte Sachverhalt die Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2, AngG keinesfalls rechtfertigt:
Das Dienstverhältnis des Erstklägers wurde schon zum 31.12.1983 und jenes der Drittklägerin sogar zum 31.7.1983 beendet, während die Auflösung des Unternehmens des Beklagten, also die Beendigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Existenz seines Betriebes, erst mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung am 24.1.1986 eintrat. Damit liegen zwischen der Auflösung der Dienstverhältnisse dieser beiden Kläger und der Unternehmensauflösung mehr als 2 (2 1/2) Jahre. Es fehlt also selbst dann, wenn in der Zwischenzeit hauptsächlich Fertigstellungs- und Abwicklungsarbeiten durchgeführt wurden - die für den Fortbestand der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens ausreichen - , jeder zeitlich unmittelbare Zusammenhang zwischen der Auflösung der Dienstverhältnisse und der Unternehmensauflösung. Im übrigen hat aber der Beklagte die Abfertigungsansprüche dieser beiden Kläger nach einer "Aussprache beim Arbeitsgericht" ausdrücklich anerkannt. Er hat diese Anerkenntnisse zwar verfehlt als bloße Wissenserklärungen bezeichnet, sie aber wegen Vorliegens relevanter Willensmängel, insbesondere aus den Gründen des § 871 ABGB, nicht angefochten.Das Dienstverhältnis des Erstklägers wurde schon zum 31.12.1983 und jenes der Drittklägerin sogar zum 31.7.1983 beendet, während die Auflösung des Unternehmens des Beklagten, also die Beendigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Existenz seines Betriebes, erst mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung am 24.1.1986 eintrat. Damit liegen zwischen der Auflösung der Dienstverhältnisse dieser beiden Kläger und der Unternehmensauflösung mehr als 2 (2 1/2) Jahre. Es fehlt also selbst dann, wenn in der Zwischenzeit hauptsächlich Fertigstellungs- und Abwicklungsarbeiten durchgeführt wurden - die für den Fortbestand der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens ausreichen - , jeder zeitlich unmittelbare Zusammenhang zwischen der Auflösung der Dienstverhältnisse und der Unternehmensauflösung. Im übrigen hat aber der Beklagte die Abfertigungsansprüche dieser beiden Kläger nach einer "Aussprache beim Arbeitsgericht" ausdrücklich anerkannt. Er hat diese Anerkenntnisse zwar verfehlt als bloße Wissenserklärungen bezeichnet, sie aber wegen Vorliegens relevanter Willensmängel, insbesondere aus den Gründen des Paragraph 871, ABGB, nicht angefochten.
Was die Zweitklägerin anlangt, so liegt die Beendigung ihres Dienstverhältnisses (30.9.1985) der Auflösung des Unternehmens (24.1.1986) zwar zeitlich wesentlich näher, doch bedarf die Frage eines hinreichend engen Zusammenhanges zwischen der Auflösung des Dienstverhältnisses und jener des Unternehmens auch hier keiner Klärung: Der Beklagte hat lediglich vorgebracht, daß sich seine wirtschaftliche Lage derartig verschlechtert habe, daß ihm die Zahlung der Abfertigung nicht zugemutet werden könne; er verfüge über kein Bargeld, bekomme keinen Kredit, besitze aber "etwas Vermögen", doch könne er dieses nicht realisieren. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte seiner Pflicht, konkrete Tatsachen zu behaupten, daß ihm die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung billigerweise nicht zugemutet werden könne, nicht ausreichend entsprochen (vgl SozM I A/d 421). Als Partei hat der Beklagte zudem angegeben, daß ihm nach dem Verkauf seiner Liegenschaften und Bezahlung aller seiner Verbindlichkeiten (einschließlich der gegenständlichen Abfertigungsforderungen) noch etwa 2 Millionen S verbleiben würden. Die Gefahr, daß er durch die Erfüllung der Abfertigungsansprüche in Überschuldung gerate, besteht demnach nicht. Im übrigen hat der Beklagte auch die Forderung der Zweitklägerin mit Bestätigung vom 30.9.1985 ausdrücklich anerkannt. Soweit sich diese Forderung nicht auf den Titel der Abfertigung stützt (nämlich bezüglich S 153.823,60 sA), läßt die Revision überhaupt jegliche Ausführungen vermissen.Was die Zweitklägerin anlangt, so liegt die Beendigung ihres Dienstverhältnisses (30.9.1985) der Auflösung des Unternehmens (24.1.1986) zwar zeitlich wesentlich näher, doch bedarf die Frage eines hinreichend engen Zusammenhanges zwischen der Auflösung des Dienstverhältnisses und jener des Unternehmens auch hier keiner Klärung: Der Beklagte hat lediglich vorgebracht, daß sich seine wirtschaftliche Lage derartig verschlechtert habe, daß ihm die Zahlung der Abfertigung nicht zugemutet werden könne; er verfüge über kein Bargeld, bekomme keinen Kredit, besitze aber "etwas Vermögen", doch könne er dieses nicht realisieren. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte seiner Pflicht, konkrete Tatsachen zu behaupten, daß ihm die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung billigerweise nicht zugemutet werden könne, nicht ausreichend entsprochen vergleiche SozM römisch eins A/d 421). Als Partei hat der Beklagte zudem angegeben, daß ihm nach dem Verkauf seiner Liegenschaften und Bezahlung aller seiner Verbindlichkeiten (einschließlich der gegenständlichen Abfertigungsforderungen) noch etwa 2 Millionen S verbleiben würden. Die Gefahr, daß er durch die Erfüllung der Abfertigungsansprüche in Überschuldung gerate, besteht demnach nicht. Im übrigen hat der Beklagte auch die Forderung der Zweitklägerin mit Bestätigung vom 30.9.1985 ausdrücklich anerkannt. Soweit sich diese Forderung nicht auf den Titel der Abfertigung stützt (nämlich bezüglich S 153.823,60 sA), läßt die Revision überhaupt jegliche Ausführungen vermissen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Für die in den verbundenen Rechtssachen in einem Schriftsatz erstattete Revisionsbeantwortung gebühren Kosten nur auf der Grundlage der Summe der Streitwerte.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die in den verbundenen Rechtssachen in einem Schriftsatz erstattete Revisionsbeantwortung gebühren Kosten nur auf der Grundlage der Summe der Streitwerte.