Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob die Abfertigung der Klägerin zu aliquotieren ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob die Abfertigung der Klägerin zu aliquotieren ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß der steiermärkische Landesgesetzgeber im Spannungsfeld des gesetzlich verankerten, der Versorgungsfunktion entsprechenden Aktualitätsprinzips einerseits (vgl Schrank in Runggaldier, Abfertigungsrecht 174 ff mwH) und des Prinzips der Erhaltung bereits erworbener Ansprüche (vgl Schwarz/Löschnigg, ArbR5 312 mwH; DRdA 1976, 253 [Klein] mwH; DRdA 1989, 52 ua) in Art I Z 6.13 des Landesgesetzes vom 21.2.1984, LGBl 34 eine Regelung getroffen hat, welche die Dienstnehmer, die von einer Voll- in eine Teilbeschäftigung gewechselt haben, begünstigt. Eine beabsichtigte Benachteiligung auch jener Dienstnehmer, die wie die Klägerin in den letzten 11 Jahren ohnehin voll beschäftigt waren, ist dieser Gesetzesstelle nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, daß die §§ 35 Abs 4 a und 4 b iVm Abs 3 Z 4 VBG ebenfalls auf eine Teilbeschäftigung des Dienstnehmers bei Beendigung des Dienstverhältnisse abstellen, steht einer analogen Anwendung dieser Bestimmungen schon ihr Ausnahmecharakter und das Fehlen einer Regelungslücke entgegen.Ergänzend ist den Ausführungen der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß der steiermärkische Landesgesetzgeber im Spannungsfeld des gesetzlich verankerten, der Versorgungsfunktion entsprechenden Aktualitätsprinzips einerseits vergleiche Schrank in Runggaldier, Abfertigungsrecht 174 ff mwH) und des Prinzips der Erhaltung bereits erworbener Ansprüche vergleiche Schwarz/Löschnigg, ArbR5 312 mwH; DRdA 1976, 253 [Klein] mwH; DRdA 1989, 52 ua) in Artikel römisch eins, Ziffer 6 Punkt 13, des Landesgesetzes vom 21.2.1984, Landesgesetzblatt 34 eine Regelung getroffen hat, welche die Dienstnehmer, die von einer Voll- in eine Teilbeschäftigung gewechselt haben, begünstigt. Eine beabsichtigte Benachteiligung auch jener Dienstnehmer, die wie die Klägerin in den letzten 11 Jahren ohnehin voll beschäftigt waren, ist dieser Gesetzesstelle nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, daß die Paragraphen 35, Absatz 4, a und 4 b in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, VBG ebenfalls auf eine Teilbeschäftigung des Dienstnehmers bei Beendigung des Dienstverhältnisse abstellen, steht einer analogen Anwendung dieser Bestimmungen schon ihr Ausnahmecharakter und das Fehlen einer Regelungslücke entgegen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.