Rechtssatz RS0106480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106480
Geschäftszahl
9ObA2199/96i
Entscheidungsdatum
04.12.1996
Norm
stmkLVBGNov 1984 §35 Abs4
Rechtssatz
Nach dieser Regelung soll ganz allgemein eine zuvor zurückgelegte Vollzeitbeschäftigung bei einer Lösung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Teilzeittätigkeit Berücksichtigung finden. Das heißt aber nicht, daß bei einer zuletzt ausgeübten Vollzeitbeschäftigung von der Grundregel der Berücksichtigung des letzten Monatsentgelts abgegangen werden soll. (§ 48 ASGG)Nach dieser Regelung soll ganz allgemein eine zuvor zurückgelegte Vollzeitbeschäftigung bei einer Lösung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Teilzeittätigkeit Berücksichtigung finden. Das heißt aber nicht, daß bei einer zuletzt ausgeübten Vollzeitbeschäftigung von der Grundregel der Berücksichtigung des letzten Monatsentgelts abgegangen werden soll. (Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106480
Dokumentnummer
JJR_19961204_OGH0002_009OBA02199_96I0000_001