Der Rekurs ist berechtigt.
Soweit das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß das Hausbesorgerdienstverhältnis mit 31. Oktober 1986 beendet wurde, ist die Begründung zutreffend. Es genügt daher, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Soweit das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß das Hausbesorgerdienstverhältnis mit 31. Oktober 1986 beendet wurde, ist die Begründung zutreffend. Es genügt daher, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Arbeitsverhältnisse werden grundsätzlich durch privates Rechtsgeschäft begründet, das den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung und den Arbeitgeber zur Zahlung des Lohnes verpflichtet. Jede Arbeitsleistung für einen anderen zieht jedoch auch ohne Vorliegen eines Arbeitsvertrages Rechtsfolgen nach sich. Das Rechtsverhältnis, das dadurch entsteht, kann sehr verschiedener Art sein. Es kann ein Vertragsverhältnis vorliegen, das zwar nicht zur Arbeit verpflichtet, aber für den Fall der Arbeitsleistung eine Vergütung vorsieht. Wenn der Arbeitsleistende mit seiner Tätigkeit ohne vertragliche Grundlage ein fremdes Geschäft führen will, finden die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1035 ff ABGB) Anwendung. Fehlt die Geschäftsführungsabsicht, kann ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB in Frage kommen, etwa wenn jemand irrtümlich Arbeit geleistet hat, die einem anderen zugute kommt. Wurde auf Grund eines vermeintlichen Rechtsverhältnisses geleistet, so kann der Wert der Leistung nach den §§ 1431 ff ABGB kondiziert werden. In diesen Fällen ist die Arbeit grundsätzlich nach dem Nutzen zu vergüten, den sie dem anderen tatsächlich verschafft hat. Das Risiko der Nützlichkeit trägt hier der Arbeitende. Nimmt hingegen der andere Teil die Arbeitsleistung bewußt entgegen, ohne daß der Abschluß eines Arbeitsvertrages angenommen werden kann, ist eine analoge Anwendung des § 1152 ABGB mit dem Ergebnis vertretbar, daß die Arbeit dann angemessen zu entlohnen ist (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3, 42 f).Arbeitsverhältnisse werden grundsätzlich durch privates Rechtsgeschäft begründet, das den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung und den Arbeitgeber zur Zahlung des Lohnes verpflichtet. Jede Arbeitsleistung für einen anderen zieht jedoch auch ohne Vorliegen eines Arbeitsvertrages Rechtsfolgen nach sich. Das Rechtsverhältnis, das dadurch entsteht, kann sehr verschiedener Art sein. Es kann ein Vertragsverhältnis vorliegen, das zwar nicht zur Arbeit verpflichtet, aber für den Fall der Arbeitsleistung eine Vergütung vorsieht. Wenn der Arbeitsleistende mit seiner Tätigkeit ohne vertragliche Grundlage ein fremdes Geschäft führen will, finden die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraphen 1035, ff ABGB) Anwendung. Fehlt die Geschäftsführungsabsicht, kann ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB in Frage kommen, etwa wenn jemand irrtümlich Arbeit geleistet hat, die einem anderen zugute kommt. Wurde auf Grund eines vermeintlichen Rechtsverhältnisses geleistet, so kann der Wert der Leistung nach den Paragraphen 1431, ff ABGB kondiziert werden. In diesen Fällen ist die Arbeit grundsätzlich nach dem Nutzen zu vergüten, den sie dem anderen tatsächlich verschafft hat. Das Risiko der Nützlichkeit trägt hier der Arbeitende. Nimmt hingegen der andere Teil die Arbeitsleistung bewußt entgegen, ohne daß der Abschluß eines Arbeitsvertrages angenommen werden kann, ist eine analoge Anwendung des Paragraph 1152, ABGB mit dem Ergebnis vertretbar, daß die Arbeit dann angemessen zu entlohnen ist (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3, 42 f).
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die letztgenannte Fallgruppe angenommen, zumal die - qualifiziert (§ 40 Abs 1 Z 1 ASGG) vertretene - Klägerin nicht einmal behauptet hat, daß der Beklagte davon Kenntnis hatte, daß sie Arbeitsleistungen erbracht habe. Ein "faktisches Arbeitsverhältnis" liegt jedoch nur dann vor, wenn der andere Teil die Arbeitsleistung bewußt entgegennimmt. In dieser Richtung fehlt jedes Vorbringen. Da ein Vertragsverhältnis im Sinn der ersten Fallgruppe zwischen den Streitteilen mangels jeglichen Anhaltspunktes für eine auch nur schlüssige Einigung hierüber nicht angenommen werden kann und die Klägerin nach ihrem Vorbringen auch nicht die Absicht hatte, ein fremdes Geschäft zu besorgen, könnte als Grundlage für das erhobene Begehren nur ein Verwendungsanspruch in Frage kommen. Wie bereits oben ausgeführt, steht demjenigen, der irrtümlich eine bestehende Verpflichtung angenommen und Arteitsleistungen erbracht hat, nur eine Leistungskondiktion nach §§ 1431 ff ABGB zu, wobei die Arbeit grundsätzlich nach dem Nutzen zu vergüten ist, den sie dem anderen tatsächlich verschafft hat. Ein Nutzen könnte dem Beklagten durch von der Klägerin verrichtete Arbeiten nur in der Form der Ersparung des Aufwandes für diese Leistungen bei Durchführung durch Dritte entstanden sein. Nach den Feststellungen hat der Beklagte jedoch ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Reinigungsunternehmen mit der Reinigung des Hauses und der Schneeräumung beauftragt; dafür, daß diese Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wären, fehlt jeder Anhaltspunkt. Allenfalls von der Klägerin dennoch erbrachte Arbeiten konnten eine Ersparung von Reinigungsaufwand daher nicht bewirken, sodaß das unter diesem Titel geltend gemachte Begehren nicht zu Recht besteht. Da die Sache sohin im Sinn einer Wiederherstellung des Urteiles des Gerichtes erster Instanz spruchreif ist, konnte der Oberste Gerichtshof unmittelbar in der Sache selbst erkennen (§ 519 Abs 2 ZPO).Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die letztgenannte Fallgruppe angenommen, zumal die - qualifiziert (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) vertretene - Klägerin nicht einmal behauptet hat, daß der Beklagte davon Kenntnis hatte, daß sie Arbeitsleistungen erbracht habe. Ein "faktisches Arbeitsverhältnis" liegt jedoch nur dann vor, wenn der andere Teil die Arbeitsleistung bewußt entgegennimmt. In dieser Richtung fehlt jedes Vorbringen. Da ein Vertragsverhältnis im Sinn der ersten Fallgruppe zwischen den Streitteilen mangels jeglichen Anhaltspunktes für eine auch nur schlüssige Einigung hierüber nicht angenommen werden kann und die Klägerin nach ihrem Vorbringen auch nicht die Absicht hatte, ein fremdes Geschäft zu besorgen, könnte als Grundlage für das erhobene Begehren nur ein Verwendungsanspruch in Frage kommen. Wie bereits oben ausgeführt, steht demjenigen, der irrtümlich eine bestehende Verpflichtung angenommen und Arteitsleistungen erbracht hat, nur eine Leistungskondiktion nach Paragraphen 1431, ff ABGB zu, wobei die Arbeit grundsätzlich nach dem Nutzen zu vergüten ist, den sie dem anderen tatsächlich verschafft hat. Ein Nutzen könnte dem Beklagten durch von der Klägerin verrichtete Arbeiten nur in der Form der Ersparung des Aufwandes für diese Leistungen bei Durchführung durch Dritte entstanden sein. Nach den Feststellungen hat der Beklagte jedoch ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Reinigungsunternehmen mit der Reinigung des Hauses und der Schneeräumung beauftragt; dafür, daß diese Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wären, fehlt jeder Anhaltspunkt. Allenfalls von der Klägerin dennoch erbrachte Arbeiten konnten eine Ersparung von Reinigungsaufwand daher nicht bewirken, sodaß das unter diesem Titel geltend gemachte Begehren nicht zu Recht besteht. Da die Sache sohin im Sinn einer Wiederherstellung des Urteiles des Gerichtes erster Instanz spruchreif ist, konnte der Oberste Gerichtshof unmittelbar in der Sache selbst erkennen (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 391 Abs 2, 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 391, Absatz 2, 52, ZPO.