Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Bei in ihrer Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunden erübrigt sich eine eigentliche Beweisaufnahme, weil es an der Beweisbedürftigkeit der in der Urkunde verbrieften Tatsachenbehauptungen fehlt. Es braucht auch kein Beweisbeschluß gefaßt zu werden (vgl Rechberger in Rechberger ZPO § 297 Rz 1). Soweit daher das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes an Hand der Beilagen A, B, 1 und 2 durch einen vorangestellten unbestrittenen Sachverhalt ergänzte, bedurfte es diesbezüglich keiner "Beweiswiederholung". Die Urkunden Beilage A (Nettoabrechnungen) und B (Schreiben vom 30.8.1993) wurden ohnehin vom Revisionswerber vorgelegt (S 19, 21 und 33), wobei die beklagte Partei der Beilage A Echtheit und Richtigkeit zugestand (S 35); auf die Beilage B und 2 nimmt das Erstgericht im Rahmen der Feststellungen bzw der rechtlichen Beurteilung Bezug (S 57 und 59). Auch den als echt zugestandenen Beilagen 1 und 2 (Schreiben vom 30.6.1993 und 30.9.1993) steht kein ihre Richtigkeit bestreitendes Vorbringen entgegen (S 35). Im Berufungsverfahren verwies der Kläger selbst auf die dem Akt beiliegenden Urkunden (S 67 ff). Die "Feststellung" des Erstgerichtes (S 59), daß der Verbrauch der Hälfte des Urlaubs während der Kündigungsfrist "nicht vereinbart" worden sei, ist wie das Berufungsgericht richtig erkannte, lediglich eine rechtliche Schlußfolgerung.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Bei in ihrer Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunden erübrigt sich eine eigentliche Beweisaufnahme, weil es an der Beweisbedürftigkeit der in der Urkunde verbrieften Tatsachenbehauptungen fehlt. Es braucht auch kein Beweisbeschluß gefaßt zu werden vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO Paragraph 297, Rz 1). Soweit daher das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes an Hand der Beilagen A, B, 1 und 2 durch einen vorangestellten unbestrittenen Sachverhalt ergänzte, bedurfte es diesbezüglich keiner "Beweiswiederholung". Die Urkunden Beilage A (Nettoabrechnungen) und B (Schreiben vom 30.8.1993) wurden ohnehin vom Revisionswerber vorgelegt (S 19, 21 und 33), wobei die beklagte Partei der Beilage A Echtheit und Richtigkeit zugestand (S 35); auf die Beilage B und 2 nimmt das Erstgericht im Rahmen der Feststellungen bzw der rechtlichen Beurteilung Bezug (S 57 und 59). Auch den als echt zugestandenen Beilagen 1 und 2 (Schreiben vom 30.6.1993 und 30.9.1993) steht kein ihre Richtigkeit bestreitendes Vorbringen entgegen (S 35). Im Berufungsverfahren verwies der Kläger selbst auf die dem Akt beiliegenden Urkunden (S 67 ff). Die "Feststellung" des Erstgerichtes (S 59), daß der Verbrauch der Hälfte des Urlaubs während der Kündigungsfrist "nicht vereinbart" worden sei, ist wie das Berufungsgericht richtig erkannte, lediglich eine rechtliche Schlußfolgerung.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger die begehrte Urlaubsentschädigung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger die begehrte Urlaubsentschädigung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, weder er noch die beklagte Partei hätten dem jeweiligen Angebot der anderen Partei zugestimmt, so daß keine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen sei, und daß es für ihn unzumutbar gewesen wäre, während der Kündigungsfrist (und Dienstfreistellung) Urlaub zu verbrauchen, entgegenzuhalten:
Der Kläger reagierte auf die schriftliche Aufforderung der beklagten Partei vom 30.6.1993, den ihm noch zustehenden Urlaub während der Kündigungszeit (bis 30.9.1993) zur Gänze zu verbrauchen, im wesentlichen mit der ebenfalls schriftlich erklärten Bereitschaft, den Urlaub während dieser Zeit entgegenkommenderweise zur Hälfte zu konsumieren. Durch dieses Angebot gab der Kläger aber bereits mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, daß ihm zumindest der teilweise Urlaubsverbrauch während des Sommers (bei Dienstfreistellung) auch zumutbar war (§ 9 Abs 1 Z 4 UrlG). Die beklagte Partei trug diesem Angebot überdies insoferne Rechnung als sie nur die restliche Urlaubsentschädigung zur Auszahlung brachte, wogegen der Kläger nicht remonstrierte. Im Gehaltszettel für September 1993 war sowohl das Urlaubsentgelt und ein Urlaubszuschuß als auch die Urlaubsentschädigung/abfindung ausgewiesen. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger die Hälfte des Urlaubes ohnehin entgolten wurde und der übrige Teil als verbraucht anzusehen ist, so daß dem Kläger keine weitere Urlaubsentschädigung mehr zusteht.Der Kläger reagierte auf die schriftliche Aufforderung der beklagten Partei vom 30.6.1993, den ihm noch zustehenden Urlaub während der Kündigungszeit (bis 30.9.1993) zur Gänze zu verbrauchen, im wesentlichen mit der ebenfalls schriftlich erklärten Bereitschaft, den Urlaub während dieser Zeit entgegenkommenderweise zur Hälfte zu konsumieren. Durch dieses Angebot gab der Kläger aber bereits mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, daß ihm zumindest der teilweise Urlaubsverbrauch während des Sommers (bei Dienstfreistellung) auch zumutbar war (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG). Die beklagte Partei trug diesem Angebot überdies insoferne Rechnung als sie nur die restliche Urlaubsentschädigung zur Auszahlung brachte, wogegen der Kläger nicht remonstrierte. Im Gehaltszettel für September 1993 war sowohl das Urlaubsentgelt und ein Urlaubszuschuß als auch die Urlaubsentschädigung/abfindung ausgewiesen. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger die Hälfte des Urlaubes ohnehin entgolten wurde und der übrige Teil als verbraucht anzusehen ist, so daß dem Kläger keine weitere Urlaubsentschädigung mehr zusteht.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.