Rechtssatz RS0040383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040383
Entscheidungsdatum
22.02.1995
Rechtssatz
Bei in ihrer Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunden erübrigt sich eine eigentliche Beweisaufnahme, weil es an der Beweisbedürftigkeit der in der Urkunde verbrieften Tatsachenbehauptungen fehlt. Es braucht auch kein Beweisbeschluß gefaßt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0040383
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19950222_OGH0002_009OBA00022_9500000_001