Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 3.7.1952 bis 31.10.1991 bei der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin als Angestellter beschäftigt. Nach seiner Pensionierung bezog er eine Betriebszuschußpension in monatlicher Höhe von S 5.040,--, deren Zahlung die beklagte Partei ab Juli 1993 einstellte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt er den der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 85.680,-- brutto sA an bis Oktober 1994 aushaftenden Zuschußzahlungen. Nach den im Jahre 1956 ergangenen Pensionsrichtlinien habe die beklagte Partei ihren Arbeitnehmern einen Pensionsanspruch ohne Hinweis auf dessen Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit zuerkannt. Erst in der Richtlinie vom 18.12.1974 und in den Pensionszuerkennungsschreiben sei ein solcher Widerrufsvorbehalt aufgenommen worden. Dessen ungeachtet habe aber der bereits erworbene Pensionsanspruch nicht mehr einseitig zunichte gemacht werden können.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Es seien keinerlei Pensionszusagen abgegeben worden, ohne daß jeweils ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit der Zusage hingewiesen worden wäre. Zufolge der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung sei 1993 ein Kostensenkungsprogramm umgesetzt worden, das auch eine Verringerung der Personalkosten enthalten habe. Zur Vermeidung sozialer Härten seien den Arbeitnehmern und Pensionisten Abschlagszahlungen angeboten worden, die vom Großteil auch angenommen worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die beklagte Partei stellte am 10.7.1956 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den aus der Sozialversicherung gezahlten Renten der Angestellten auf. Nach Pkt 1 der Richtlinien sollten Angestellte mit mindestens 15-jähriger Dienstzeit Anspruch auf einen Zuschuß zu ihrer Pension haben. Dieser Zuschuß wurde derart berechnet, daß er für jedes Dienstjahr 1 % des letzten Monatsgehalts betrug, jedoch 30 % des Gehalts nicht übersteigen durfte. Im ursprünglichen Vorstandsbeschluß über die Richtlinien war weder von einer Freiwilligkeit noch von einer jederzeitigen Widerrufbarkeit der Zuschüsse die Rede. Der Betriebsrat wußte bereits seit den "70iger Jahren" wie die Pensionszuschüsse zu berechnen waren und prüfte die Pensionsberechnungen nach.
Der Personalchef Dr.W***** gab verschiedensten Mitarbeitern eine Zusage über die Firmenpension; dies teils schon bei ihrer Einstellung, teils zu der Zeit als sie die beklagte Partei verlassen wollten, um sie zum Bleiben zu motivieren. Es war allgemein bekannt, daß es eine solche Firmenpension gab und daß diese von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig war. Diskussionen gab es diesbezüglich nicht. Anläßlich einer Gehaltserhöhung während der "60iger Jahre" teilte Dir.Dipl.Ing.M***** dem Kläger mit, daß er neben dem höheren Gehalt auch eine höhere Firmenpension zu erwarten habe. Noch im Jahr 1988 oder 1989 wies das Vorstandsmitglied der beklagten Partei Dr.T***** anläßlich einer vergleichsweise geringer ausgefallenen Gehaltserhöhung den Kläger darauf hin, daß er ja eine hohe Firmenpension erhalten werde, wobei auch hier von Freiwilligkeit oder Widerruflichkeit nicht die Rede war.
Dem Kläger war vielmehr niemals mitgeteilt worden, daß die Zuschußpension allenfalls freiwillig oder jederzeit widerruflich sein sollte. Die beklagte Partei teilte den Mitarbeitern erst in den Pensionszuerkennungsschreiben erstmalig mit, daß die Pension nur freiwillig und jederzeit widerruflich gezahlt werde. Auf dieses an ihn gerichtete Schreiben reagierte der Kläger nicht. Für ihn war es undenkbar, daß er die Pension nicht beziehen werde.
Die beklagte Partei erwirtschaftete im Geschäftsjahr 1990/91 noch einen Gewinn von S 100 Mio. 1991/92 war die Bilanz ausgeglichen. 1992/93 kam es zu einem Einbruch mit einem Verlust von ca S 100 Mio. Der Vorstand schlug vor, die 1987 auf 75 % der maximal 30 % gekürzten Firmenpensionen auf nunmehr maximal 15 % zu kürzen. In den Verhandlungen mit dem Betriebsrat kam es zu keiner Einigung. Die beklagte Partei bot den Arbeitnehmern Abschlagszahlungen an, die von 99 % der Aktiven und Pensionisten angenommen wurden. 1993/94 erwirtschaftete die beklagte Partei bereits wieder einen Gewinn von S 25 Mio, der im laufenden Geschäftsjahr auf ca S 200 Mio ansteigen wird.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger eine mündliche Pensionszusage ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit der Leistung gemacht wurde. Da diese Zusage in der Folge nie in Frage gestellt worden sei, sei sie Teil des Arbeitsvertrages geworden. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß er die zugesagte Zuschußpension auch erhalte. Dieser Anspruch habe durch neue schlechtere Richtlinien nicht mehr abgeändert werden können. Die beklagte Partei sei demnach nicht berechtigt gewesen, dem Kläger die Zuschußleistungen einseitig vorzuenthalten.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies und sprach überflüssigerweise (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG) aus, daß die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts mit der Einschränkung, daß in Pensionszuerkennungsschreiben schon vor 1988 auf die Widerruflichkeit der Zuschüsse hingewiesen worden war, als unbedenklich. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger nur nebenbei im Rahmen von Gesprächen über Gehaltserhöhungen von der Praxis der Gewährung einer Firmenpension Mitteilung gemacht worden sei. Derartige Erklärungen könnten aber als reine Wissenserklärungen nicht als verpflichtungsbegründend angesehen werden. Da der Kläger offensichtlich weder die Anspruchsgrundlage noch die ungefähre Berechnung der zu erwartenden Pension gekannt habe, sei keine die Leistung klar und deutlich umschreibende Erklärung vorgelegen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sich bei den in Pension gehenden Mitarbeitern über die genauen Modalitäten der Pensionsgewährung zu erkundigen. In den Schreiben, mit denen eine Zuschußpension zuerkannt wurde, sei aber ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Pensionsleistung hingewiesen worden. Schließlich weise auch die hohe Akzeptanz der von der beklagten Partei gebotenen Abschlagszahlung und der Umstand, daß der Kläger gegen den Hinweis der Freiwilligkeit und Widerruflichkeit im Zuerkennungsschreiben nicht remonstriert habe, darauf hin, daß die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Pensionszahlungen allgemein bekannt gewesen sei.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies und sprach überflüssigerweise (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG) aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts mit der Einschränkung, daß in Pensionszuerkennungsschreiben schon vor 1988 auf die Widerruflichkeit der Zuschüsse hingewiesen worden war, als unbedenklich. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger nur nebenbei im Rahmen von Gesprächen über Gehaltserhöhungen von der Praxis der Gewährung einer Firmenpension Mitteilung gemacht worden sei. Derartige Erklärungen könnten aber als reine Wissenserklärungen nicht als verpflichtungsbegründend angesehen werden. Da der Kläger offensichtlich weder die Anspruchsgrundlage noch die ungefähre Berechnung der zu erwartenden Pension gekannt habe, sei keine die Leistung klar und deutlich umschreibende Erklärung vorgelegen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sich bei den in Pension gehenden Mitarbeitern über die genauen Modalitäten der Pensionsgewährung zu erkundigen. In den Schreiben, mit denen eine Zuschußpension zuerkannt wurde, sei aber ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Pensionsleistung hingewiesen worden. Schließlich weise auch die hohe Akzeptanz der von der beklagten Partei gebotenen Abschlagszahlung und der Umstand, daß der Kläger gegen den Hinweis der Freiwilligkeit und Widerruflichkeit im Zuerkennungsschreiben nicht remonstriert habe, darauf hin, daß die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Pensionszahlungen allgemein bekannt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.