Begründung:
Der Antragsteller begehrt letztlich die Feststellung, daß die künftig in Pension tretenden und die bereits in Pension befindlichen Angestellten der P*****-AG, vormals Z***** AG, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.1983 - in eventu: vor dem 18.12.1974 - begonnen hat und welche die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuschußleistung gemäß den Richtlinien vom 10.7.1956 sowie den Aktennotizen vom 20.12.1960, 9.11.1964, 29.11.1966 und 18.12.1974 erfüllen, gegenüber ihrer Arbeitgeberin einen Anspruch auf diese Zuschußleistung haben, ohne daß dieser Anspruch von der Arbeitgeberin unter Hinweis auf dessen Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit widerrufen werden könne;
in eventu, daß diese Ansprüche durch die Arbeitgeberin nicht nach freiem Belieben, sondern nur nach Billigkeit unter Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den Vertragsparteien, und was die auf Anwartschaften seit dem 1.7.1990 zurückzuführenden Teilleistungen angeht, nur bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 8 BPG widerrufen werden können.in eventu, daß diese Ansprüche durch die Arbeitgeberin nicht nach freiem Belieben, sondern nur nach Billigkeit unter Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den Vertragsparteien, und was die auf Anwartschaften seit dem 1.7.1990 zurückzuführenden Teilleistungen angeht, nur bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 8, BPG widerrufen werden können.
Der Antragsteller brachte vor, daß die P*****-AG (vormals Z***** AG) kollektivvertragsangehöriges Mitglied der Antragsgegnerin sei. Deren Passivlegitimation sei durch den von ihr abgeschlossenen Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie, der fachlich auch für die Unternehmen des Fachverbandes der Papierindustrie gelte, begründet. Der Fachverband habe lediglich einen Pensionsangelegenheiten nicht betreffenden, sachlich begrenzten Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen, so daß die Passivlegitimation der Antragsgegnerin weiterhin gegeben sei. Von der begehrten Feststellung seien jeweils zumindest drei kollektivvertragsunterworfene aktive und drei bereits im Ruhestand befindliche Angestellte, die nach wie vor Mitglieder des Antragstellers seien, betroffen.
Zwischen dem Antragsteller und dem genannten Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin sei die Frage strittig, ob den Angestellten ein Rechtsanspruch auf einen betrieblichen Pensionszuschuß zustehe und ob dieser, falls ein solcher Anspruch bestehe, widerrufen werden könne. Dazu behauptet der Antragsteller unter Bezugnahme auf entsprechende Urkunden folgenden Sachverhalt:
Mit den Richtlinien vom 10.7.1956 gewährte die Z***** AG und die P*****-AG ihren Angestellten Zuschüsse zu den aus der Sozialversicherung gezahlten Renten. Diese Richtlinien lauten auszugsweise wie folgt (Beilage A):
1. Angestellte mit mindestens 15jähriger Dienstzeit haben Anspruch auf einen Zuschuß zu ihrer Pension aus der Angestelltenversicherung, wenn sie nach Erreichung des Pensionsalters aus der FRAG oder P***** ausscheiden und beim Ausscheiden keine Gründe vorliegen, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen würden.
2. Für das Ausmaß des Zuschusses ist das letzte Monatsgehalt und die Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre maßgebend ...
3. Der Zuschuß beträgt für jedes Dienstjahr 1 % des letzten Monatsgehaltes, darf jedoch 30 % dieses Gehalts nicht übersteigen ...
6. Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung ist ermächtigt, auch bei geringerer als 15jähriger Dienstzeit ausnahmsweise Zuschüsse im Rahmen dieser Richtlinien zu gewähren.
7. Die Witwe eines Zuschußempfängers hat Anspruch auf einen Zuschuß zu der ihr zukommenden Witwenpension in der Höhe der Hälfte des ihrem verstorbenen Gatten zugekommenen Pensionszuschusses ...
9. Die Zuschußzahlungen sind aus dem laufenden Budget zu leisten.
Mit den Aktennotizen vom 20.12.1960, 9.11.1964 und 29.11.1966 (Beilagen B, C und D) erfolgte eine Verbesserung der Zuschußleistungen (Anrechnungsbestimmungen, Valorisierung, Zuschüsse an Angestellte mit weniger als 15 Jahren Dienstzeit). Durch die Richtlinien vom 18.12.1974 wurden die bisherigen Richtlinien vom 10.7.1956, die durch die Aktennotizen vom 20.12.1960, 9.11.1964 und 29.11.1966 ergänzt worden waren, "nachstehend wie folgt zusammengefaßt und gemäß Punkt 7 und 8 erweitert" (Beilage E):
1. Angestellte mit mindestens 15jähriger Dienstzeit erhalten einen freiwilligen, jederzeit widerruflichen Zuschuß zu ihrer Pension aus der Angestelltenversicherung, wenn sie nach Erreichung des Pensionsalters aus der FRAG oder P***** ausscheiden und beim Ausscheiden keine Gründe vorliegen, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen würden ...
2. Angestellte mit weniger als 15 Dienstjahren erhalten entweder individuell bemessene Zuschüsse, die vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung festgelegt werden, oder aber mindestens das Zweifache jenes Betrages, den ein Arbeiter bei gleich langer Dienstzeit erhalten würde ...
7. Soferne der Fall eintritt, daß in der Familie eines Zuschußempfängers unversorgte Vollwaisen zurückbleiben, so ist an diese die Zuschußzahlung in halber Höhe des Vollbezuges des Vaters solange weiter zu leisten, bis das letzte Waisenkind das 18. Lebensjahr vollendet hat ...
8. Bei Frauen, die als ehemalige Angestellte Pensionszuschüsse beziehen, gilt nachstehende Sonderregelung ...
Mit 1.1.1983 wurde eine neue (nicht verfahrensgegenständliche) Versorgungsordnung eingeführt, die für die ab diesem Zeitpunkt eingetretenen Angestellten gilt. In dieser ist ein Widerrufsrecht für den Fall enthalten, daß sich die wirtschaftliche Lage so nachhaltig und so wesentlich verschlechtert, daß die volle Aufrechterhaltung der zugesagten Pension eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte. Diese Pensionsleistungen wurden bisher nicht widerrufen. Der Fortbestand des Unternehmens war nie ernstlich gefährdet.
Die Gestaltung und Verbesserung des Pensionszuschusses waren seit jeher Verhandlungsgegenstand zwischen dem Angestelltenbetriebsrat und dem Arbeitgeber. Der Inhalt der Urkunden Beilagen A bis E wurde von diesen ausgehandelt und abgesprochen. Lediglich die in der Beilage E erstmals enthaltene Einschränkung "freiwillig und jederzeit widerrufbar" war kein Gegenstand der Erörterung. Eine solche Vereinbarung wurde nicht getroffen und der Arbeitgeber hatte diese in den Richtlinien erstmals gebrauchte Wendung dem Angestelltenbetriebsrat nicht einmal mündlich zur Kenntnis gebracht. Schon bei ihrem Eintritt in das Unternehmen erhielten die Angestellten anläßlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages durch den Personalchef (Personalleiter) die vorbehaltlose Zusage, daß sie nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Firmenpension erwerben. Im Betrieb war allgemein bekannt, daß diese Leistung aufgrund der bestehenden Richtlinien zur Ausschüttung gelangen wird. Bei ihren Begehren auf Gehaltserhöhung wies die Arbeitgeberseite die Angestellten darauf hin, daß dabei der Umstand zu berücksichtigen sei, daß sie eine Zuschußpension erhalten werden. Auch wenn den Angestellten die Richtlinien nicht bis ins Detail bekannt waren, konnten sie sich diesbezüglich beim Betriebsrat oder der Personalleitung erkundigen. Mit Wissen und Willen des Arbeitgebers gab ihnen der Angestelltenbetriebsrat jede gewünschte nähere Auskunft über den Inhalt des Anspruches und über die Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Pension. Diese Auskunft erteilte der Angestelltenbetriebsrat gemäß den Beilagen A bis E, wobei er weder den vor dem 18.12.1974 eingetretenen noch den nachher eintretenden Angestellten mitteilte, daß die Pensionszusage gemäß Beilage E "freiwillig und widerrufbar" sei. Auch die Personalabteilung erteilte solche Auskünfte; auch dabei wurde den Angestellten gegenüber nicht erwähnt, daß die Pensionsleistung "freiwillig und widerrufbar" sei. Eine derartige Mitteilung erfolgte deshalb nicht, weil die Pensionsleistungen auch nach dem 18.12.1974 stets gewährt wurden. Die Zuschußleistung wurde sämtlichen Angestellten, welche die Voraussetzungen erfüllten, ausnahmslos und ohne daß es eines entsprechenden Ersuchens bedurft hätte, ausgezahlt. Im Betrieb war es allgemein bekannt, daß jeder Angestellte mit Pensionsantritt und einer Dienstzeit von 15 Jahren in den Genuß der Zuschußleistung kommen werde.
Die Angestellten erhielten aus Anlaß ihrer Pensionierung entweder ein Schreiben (Beilage M vom 15.11.1976: "... auf freiwilliger Basis
..."; oder Beilage L vom 13.1.1988: "... freiwilliger, jederzeit
widerruflicher Zuschuß ...") oder es gab keinerlei Verständigung, sondern es kam lediglich zur Auszahlung der Zuschußpension. Individuelle Entscheidungen des Arbeitgebers über die Zuerkennung der Leistungen erfolgten nicht. Am 22.6.1993 teilte der Arbeitgeber dem Angestelltenbetriebsrat mit, daß die Pensionsleistungen ab 30.6.1993 eingestellt würden. Die P*****-AG vertrat die Ansicht, daß auf den Pensionszuschuß ohnehin kein Rechtsanspruch bestanden habe. Die angebotene Abschlagszahlung wurde von einer großen Anzahl der Zuschußempfänger abgelehnt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, daß den in Betracht kommenden Arbeitnehmern des betroffenen Mitgliedsunternehmens der Antragsgegnerin ein direkter und unwiderruflicher Leistungsanspruch zustehe. Selbst wenn die Pensionsrichtlinien vom 10.7.1956 und ihre Nachträge den einzelnen Angestellten nicht bis ins Detail bekannt gewesen seien, sei ihnen schon bei ihrem Eintritt vom Personalleiter zugesagt worden, daß ihnen ein Pensionszuschuß zustehe; dieser Zuschuß sei ihnen anläßlich eines Begehrens auf Gehaltserhöhung jeweils entgegengehalten worden und Gegenstand einer bekannten betrieblichen Übung gewesen. Für die Angestellten sei der Anspruch (Pensionsvoraussetzungen, Pensionsbemessung) gemäß § 869 ABGB zumindest bestimmbar gewesen. Nachträgliche Änderungen in allfälligen Mitteilungen anläßlich des Pensionsantrittes seien ohne Belang; dies treffe insbesondere auf sämtliche Ruhegeldempfänger zu, die ihr Arbeitsverhältnis schon vor dem 18.12.1974 begonnen hätten (neue Zuschußregelung für ab 1.1.1983 eintretende Angestellte).Aufgrund dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, daß den in Betracht kommenden Arbeitnehmern des betroffenen Mitgliedsunternehmens der Antragsgegnerin ein direkter und unwiderruflicher Leistungsanspruch zustehe. Selbst wenn die Pensionsrichtlinien vom 10.7.1956 und ihre Nachträge den einzelnen Angestellten nicht bis ins Detail bekannt gewesen seien, sei ihnen schon bei ihrem Eintritt vom Personalleiter zugesagt worden, daß ihnen ein Pensionszuschuß zustehe; dieser Zuschuß sei ihnen anläßlich eines Begehrens auf Gehaltserhöhung jeweils entgegengehalten worden und Gegenstand einer bekannten betrieblichen Übung gewesen. Für die Angestellten sei der Anspruch (Pensionsvoraussetzungen, Pensionsbemessung) gemäß Paragraph 869, ABGB zumindest bestimmbar gewesen. Nachträgliche Änderungen in allfälligen Mitteilungen anläßlich des Pensionsantrittes seien ohne Belang; dies treffe insbesondere auf sämtliche Ruhegeldempfänger zu, die ihr Arbeitsverhältnis schon vor dem 18.12.1974 begonnen hätten (neue Zuschußregelung für ab 1.1.1983 eintretende Angestellte).
In die Zusammenfassung vom 18.12.1974 sei zwar die Formulierung "freiwillig, jederzeit widerrufbar" aufgenommen worden, doch handle es sich dabei lediglich um eine (unrichtige) Wissenserklärung. Der Zweck dieser Richtlinien sei allein die Zusammenfassung der bestehenden Regelungen und die Erweiterung der Anspruchsgrundlagen gewesen. Mit diesem Zweck sei es unvereinbar, daß ein bisher unbedingt gewährter Anspruch (unbemerkt) zu einem widerrufbaren gemacht werde. Dieselben Überlegungen hätten für die anläßlich des Pensionsantrittes übersandten Briefe zu gelten, in welchen davon die Rede sei, daß die Pensionsleistung jederzeit widerruflich sei. Durch diese einseitigen Mitteilungen habe der Arbeitgeber keine Verschlechterung des bereits erworbenen Rechtsanspruches herbeiführen können. Aus dem Stillschweigen der Arbeitnehmer sei kein Verzicht auf diese Ansprüche zu entnehmen. Da die Pensionszuschüsse Gegenstand des Arbeitsvertrages gewesen seien, seien nachträgliche einseitige Erklärungen des Arbeitgebers - insbesondere der Hinweis der Widerruflichkeit anläßlich der Pensionierung - nicht geeignet, den bereits entstandenen Rechtsanspruch wieder zu vernichten.
Selbst wenn man davon ausgehe, daß es sich um widerrufliche Zusagen gehandelt habe, wäre ein Widerruf der Zuschußpension nur nach Billigkeit zulässig. Bei einer Pensionierung nach dem 1.7.1990 könnte der Arbeitgeber jene Leistungsteile, die auf vorherige Anwartschaftszeiten zurückzuführen sind, überdies gemäß § 8 BPG nur dann widerrufen, wenn der Weiterbestand des Unternehmens gefährdet wäre. Das sei aber bei den Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin nicht der Fall.Selbst wenn man davon ausgehe, daß es sich um widerrufliche Zusagen gehandelt habe, wäre ein Widerruf der Zuschußpension nur nach Billigkeit zulässig. Bei einer Pensionierung nach dem 1.7.1990 könnte der Arbeitgeber jene Leistungsteile, die auf vorherige Anwartschaftszeiten zurückzuführen sind, überdies gemäß Paragraph 8, BPG nur dann widerrufen, wenn der Weiterbestand des Unternehmens gefährdet wäre. Das sei aber bei den Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Feststellungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen.
Dem Antragsteller fehle die Antragslegitimation sowohl hinsichtlich der bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Angestellten, da ihm nur die Vertretungsbefugnis für die aktiven Beschäftigten zukomme als auch für die noch aktiven Arbeitnehmer. Die Antragstellung erfolge hinsichtlich der Pensionisten nicht "im Rahmen des Wirkungsbereiches" des Antragstellers, da er die ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht mehr zu seinen Mitgliedern zählen könne. Während von den 118 ehemaligen P*****-Angestellten (Pensionisten) 110 das Abfindungsangebot angenommen hätten (93,2 %), sei dieses von den 127 bei der P*****-AG aktiv Beschäftigten nur von einem einzigen Angestellten ausgeschlagen worden; 126 Angestellte hätten der Pauschalabfindung allfälliger Pensionsansprüche zugestimmt (99,2 %). Damit sei lediglich ein aktiver Arbeitnehmer vom Feststellungsantrag betroffen. Dem Antragsteller sei demnach insgesamt kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zuzubilligen, da der behauptete Sachverhalt mindestens drei Personen betroffen müsse, die dem Wirkungsbereich des Antragstellers angehören. Das sei aber nicht der Fall, weil dieser einerseits die Pensionisten nicht vertreten könne und andererseits von den aktiven Beschäftigten nur ein einziger Angestellter betroffen sei.
Die Antragsgegnerin sei zwar unbestritten kollektivvertragsfähig, aber im gegenständlichen Fall nicht passiv legitimiert. Kollektivvertraglicher Vertragspartner des Kollektivvertrags für Angestellte der papiererzeugenden Industrie sei nicht die Antragsgegnerin, sondern der Fachverband der Papierindustrie, dem ebenfalls Kollektivvertragsfähigkeit zukomme. Der Feststellungsantrag wäre daher gegen diesen Fachverband zu erheben gewesen.
Abgesehen davon entspreche der behauptete Sachverhalt nicht den Tatsachen, so daß auch der modifizierte Antrag am tatsächlichen Sachverhalt vorbeigehe. Entgegen den Behauptungen des Antragstellers seien den Arbeitnehmern der P*****-AG niemals Zusagen über Pensionsleistungen gegeben worden, ohne daß nicht jeweils ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit der Zusagen hingewiesen worden wäre. Die als Beilage A vorgelegten Richtlinien aus dem Jahre 1956 samt den abändernden Aktennotizen seien lediglich interne Papiere gewesen, die gewissermaßen als "geheime Kommandosache" gehandhabt worden und nicht einmal der Sekretärin des Personalchefs bekannt gewesen seien. Die Beilagen A bis D seien dem Betriebsrat nachweislich erstmals am 30.6.1993 ausgehändigt worden; die Beilage E (Richtlinien vom 18.12.1974) sei dem Betriebsrat erstmals im Zuge eines Rechtsstreits (4 Ob 31/85) zur Kenntnis gelangt, in dem zugunsten der P***** AG entschieden worden sei. Keinem Arbeitnehmer sei bei seiner Einstellung oder während des aufrechten Arbeitsverhältnisses überhaupt eine Pensionszusage gemacht worden, so daß solche Zusagen nie Bestandteil ihrer Arbeitsverträge geworden sein können. Auch habe es keinerlei Vereinbarungen über die Zuschußleistungen mit dem Betriebsrat gegeben. Der Personalchef habe vielmehr erst anläßlich der Pensionierung der Arbeitnehmer von Fall zu Fall individuell über einen allfälligen Pensionszuschuß entschieden. Die betroffenen Angestellten hätten einen "individuellen Brief" erhalten, in dem nicht einmal die Berechnungsgrundlagen des Zuschusses offengelegt worden seien. Erst in diesem anläßlich der Pensionierung ausgehändigten Schreiben sei es sohin zur ersten "offiziellen" Information über einen Pensionszuschuß gekommen, wobei in diesem Schreiben jeweils der ausdrückliche Hinweis auf die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit der Zusage enthalten gewesen sei. Soweit ein Austrittsgespräch stattgefunden habe, habe der Personalleiter erst bei diesem Gespräch Details der zu erwartenden Zuschußzahlung bekanntgegeben. Bei diesen Gesprächen sei aber ebenfalls stets ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit der Leistung hingewiesen worden. Daß den Arbeitnehmern bewußt gewesen sei, daß sie keinen Anspruch auf eine Zuschußpension haben, gehe auch daraus hervor, daß sie jeweils bei Pensionsantritt an die Direktion "das höfliche Ersuchen" gerichtet hätten, "einen Zuschuß zur (vorzeitigen) Alterspension gewähren zu wollen".
Die P*****-AG habe im Geschäftsjahr 1992/1993 einen Bilanzverlust von S 109 Mill erlitten. Dafür seien neben einer tiefgreifenden Rezession der Papierindustrie vor allem strukturelle Kostenprobleme aufgrund viel zu hoher Personalkosten ausschlaggebend gewesen. Ein vergleichbares skandinavisches Konkurrenzunternehmen hätte bei gleich großem Personalstand um ca S 100 Mill geringere Personalkosten gehabt. 1993 sei ein weiterer Anstieg der Verluste in der österreichischen Papierindustrie eingetreten. Die Aufrechterhaltung des Pensionssystems hätte die Bildung von Rückstellungen in Höhe von ca S 160 Mill notwendig gemacht. Der Vorstand habe daher im Juni 1993 allen Pensionisten und Aktiven die dramatische Lage des Unternehmens detailliert dargelegt und zur Vermeidung sozialer Härten eine freiwillige Abschlagszahlung angeboten. Nach mehreren Verhandlungsrunden seien die Details ausgehandelt und den Betroffenen individuell bemessene Beträge angeboten worden. 96 % der Arbeiter und Angestellten hätten das Angebot schließlich angenommen. Die Gesamtbelastung des Unternehmens habe dadurch ca S 24 Mill ausgemacht.Die P*****-AG habe im Geschäftsjahr 1992 aus 1993, einen Bilanzverlust von S 109 Mill erlitten. Dafür seien neben einer tiefgreifenden Rezession der Papierindustrie vor allem strukturelle Kostenprobleme aufgrund viel zu hoher Personalkosten ausschlaggebend gewesen. Ein vergleichbares skandinavisches Konkurrenzunternehmen hätte bei gleich großem Personalstand um ca S 100 Mill geringere Personalkosten gehabt. 1993 sei ein weiterer Anstieg der Verluste in der österreichischen Papierindustrie eingetreten. Die Aufrechterhaltung des Pensionssystems hätte die Bildung von Rückstellungen in Höhe von ca S 160 Mill notwendig gemacht. Der Vorstand habe daher im Juni 1993 allen Pensionisten und Aktiven die dramatische Lage des Unternehmens detailliert dargelegt und zur Vermeidung sozialer Härten eine freiwillige Abschlagszahlung angeboten. Nach mehreren Verhandlungsrunden seien die Details ausgehandelt und den Betroffenen individuell bemessene Beträge angeboten worden. 96 % der Arbeiter und Angestellten hätten das Angebot schließlich angenommen. Die Gesamtbelastung des Unternehmens habe dadurch ca S 24 Mill ausgemacht.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits erkannt habe (4 Ob 31/85), sei bei dem gegebenen Sachverhalt hinsichtlich der in Rede stehenden Betriebspension weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige - unwiderrufbare - Individualvereinbarung noch eine betriebliche Übung mit anspruchsbegründender Wirkung zustandegekommen. Soweit sich der Antragsteller über den mit dieser Entscheidung identen Sachverhalt hinwegsetze, sei der Feststellungsantrag ohne jegliche streitbereinigende Wirkung. Selbst die Annahme einer äußerst vagen Kenntnis der Arbeitnehmer von der Existenz einer Pensionsrichtlinie könne mangels der erforderlichen Bestimmtheit nicht für ein taugliches Angebot auf Abschluß einer Pensionsvereinbarung ausreichen. Der einzelne Angestellte habe die Erklärungen und Erläuterungen nur als Hinweis auf eine im Betrieb bestehende Pensionsregelung auffassen können. Demnach sei selbst nach den Behauptungen des Antragstellers keine anspruchsbegründende Willenserklärung, sondern bestenfalls eine Wissenserklärung vorgelegen, bei der lediglich ein weitaus geringerer Vertrauensschutz bestehe.
Da für die betroffenen Arbeitnehmer nicht einmal die Hauptleistung klar und deutlich umschrieben worden sei, habe von einem Vertrauen auf eine Unwiderruflichkeit oder Unverfallbarkeit von Pensionsleistungen keine Rede sein können. Aus den den Arbeitnehmern und der Belegschaftsvertretung bekannt gewordenen Gewährungsschreiben habe sich stets der Hinweis auf die Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit der Zuschußleistung ergeben. Aus diesen Schriftstücken sei auch keine anderslautende betriebliche Übung zu entnehmen gewesen. Fragen des Betriebspensionsgesetzes seien nicht zu erörtern, weil dieses Gesetz gemäß § 1 Abs 3 Z 3 nicht für Leistungszusagen und Leistungen gelte, die vom Arbeitgeber unmittelbar zu erfüllen und jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich sind und keinen Rechtsanspruch auf Leistungen vorsehen. Sei aber klargestellt, daß eine bloß unverbindliche Zusage vorliege, könne die Leistung einer Zusatzpension auch eingestellt werden.Da für die betroffenen Arbeitnehmer nicht einmal die Hauptleistung klar und deutlich umschrieben worden sei, habe von einem Vertrauen auf eine Unwiderruflichkeit oder Unverfallbarkeit von Pensionsleistungen keine Rede sein können. Aus den den Arbeitnehmern und der Belegschaftsvertretung bekannt gewordenen Gewährungsschreiben habe sich stets der Hinweis auf die Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit der Zuschußleistung ergeben. Aus diesen Schriftstücken sei auch keine anderslautende betriebliche Übung zu entnehmen gewesen. Fragen des Betriebspensionsgesetzes seien nicht zu erörtern, weil dieses Gesetz gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, nicht für Leistungszusagen und Leistungen gelte, die vom Arbeitgeber unmittelbar zu erfüllen und jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich sind und keinen Rechtsanspruch auf Leistungen vorsehen. Sei aber klargestellt, daß eine bloß unverbindliche Zusage vorliege, könne die Leistung einer Zusatzpension auch eingestellt werden.