Der Feststellungsantrag ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Antrag in den Wirkungsbereich des Antragstellers (§ 54 Abs 2 ASGG) fällt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist so wie in § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (§ 12 ArbVG; RdW 1986, 53). Der Wirkungsbereich des Antragstellers erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach § 54 Abs 1 ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 !307 ; aM Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG JBl 1987, 490 !493 ). Der mit der Schaffung des § 54 ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen. Gemäß § 54 Abs 4 ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden im Rahmen dieses Vorbringens zweifelsfrei zu entnehmen sind. Aus der vom Antragsteller auf diese Weise behaupteten Entwicklung der betrieblichen Pensionsleistungen in der V*** A*** AG und einigen Tochtergesellschaften (im folgenden auch kurz: Arbeitgeber) ergibt sich, daß die Pensionszusagen vom Jahre 1954 an bis zur ersten bereits unter die Bestimmungen der §§ 29 ff ArbVG fallenden Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 stets in Form von "Rundschreiben" und "Richtlinien", zuerst von der öffentlichen Verwaltung und dann von der Unternehmensleitung des Konzerns erlassen wurden, also durch (zunächst) einseitige Erklärungen des Arbeitgebers erfolgten (vgl. etwa Arb 10.434). Eine - rechtlich relevante - Beteiligung von Belegschaftsvertretern am Zustandekommen und der Abänderung (Verbesserung) der seit 1954 bestehenden Pensionsrichtlinien, etwa durch den Abschluß von mit normativer Wirkung ausgestatteten Betriebsvereinbarungen iS des § 14 Abs 2 Z 1 BRG oder (mangels Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen) von sogenannten "freien Betriebsvereinbarungen" (wie etwa im Fall 4 Ob 110/81) wurde vom Antragsteller für die Zeit bis Dezember 1974 nicht behauptet.Vorauszuschicken ist, daß der Antrag in den Wirkungsbereich des Antragstellers (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG) fällt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist so wie in Paragraph 54, Absatz eins, ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (Paragraph 12, ArbVG; RdW 1986, 53). Der Wirkungsbereich des Antragstellers erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (Paragraph 51, Absatz eins, ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 303 !307 ; aM Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG JBl 1987, 490 !493 ). Der mit der Schaffung des Paragraph 54, ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden im Rahmen dieses Vorbringens zweifelsfrei zu entnehmen sind. Aus der vom Antragsteller auf diese Weise behaupteten Entwicklung der betrieblichen Pensionsleistungen in der V*** A*** AG und einigen Tochtergesellschaften (im folgenden auch kurz: Arbeitgeber) ergibt sich, daß die Pensionszusagen vom Jahre 1954 an bis zur ersten bereits unter die Bestimmungen der Paragraphen 29, ff ArbVG fallenden Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 stets in Form von "Rundschreiben" und "Richtlinien", zuerst von der öffentlichen Verwaltung und dann von der Unternehmensleitung des Konzerns erlassen wurden, also durch (zunächst) einseitige Erklärungen des Arbeitgebers erfolgten vergleiche etwa Arb 10.434). Eine - rechtlich relevante - Beteiligung von Belegschaftsvertretern am Zustandekommen und der Abänderung (Verbesserung) der seit 1954 bestehenden Pensionsrichtlinien, etwa durch den Abschluß von mit normativer Wirkung ausgestatteten Betriebsvereinbarungen iS des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, BRG oder (mangels Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen) von sogenannten "freien Betriebsvereinbarungen" (wie etwa im Fall 4 Ob 110/81) wurde vom Antragsteller für die Zeit bis Dezember 1974 nicht behauptet.
Als rechtliche Grundlage einer Betriebspension werden in der Lehre (Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 85 !90 ff ) der Einzelvertrag, die - gelegentlich als Auslobung gedeutete - Betriebsübung, das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, die Betriebsvereinbarung sowie der Kollektivvertrag genannt. Runggaldier (Möglichkeiten und Grenzen der Verschlechterung betrieblicher Ruhegeldordnungen aaO 157 individualrechtlichen Zusage, der Betriebsvereinbarung und des Kollektivvertrages. Von diesen Entstehungsgründen scheiden Betriebsvereinbarung und Kollektivvertrag auf der Grundlage des für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltes von vornherein aus. Auch ein die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes begründender Sachverhalt wurde nicht behauptet.
Der behauptete individualrechtliche Anspruch der vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer läßt sich aber weder aus der anläßlich des Einstellungsgespräches abgegebenen Erklärung des Personalsachbearbeiters noch aus dem Verhalten des Arbeitgebers nach Abschluß des Arbeitsvertrages noch auch aus der betrieblichen Übung ableiten.
Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen eines Vertrages (§ 869 ABGB) entsprechendes Anbot des Arbeitgebers (etwa in Form einer Pensionsordnung) und dessen Annahme durch die einzelnen Arbeitnehmer erforderlich. Ist die zu erbringende Leistung völlig unbestimmt, so kommt der Vertrag nicht zustande (Koziol-Welser, Grundriß I8 204 f; Runggaldier aaO 160).Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen eines Vertrages (Paragraph 869, ABGB) entsprechendes Anbot des Arbeitgebers (etwa in Form einer Pensionsordnung) und dessen Annahme durch die einzelnen Arbeitnehmer erforderlich. Ist die zu erbringende Leistung völlig unbestimmt, so kommt der Vertrag nicht zustande (Koziol-Welser, Grundriß I8 204 f; Runggaldier aaO 160).
Den vom Antragsteller behaupteten Erklärungen des Personalsachbearbeiters konnte der Einstellungswerber entnehmen, daß vom Unternehmen eine im Rahmen genereller Richtlinien an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Aktiveinkommens orientierte Betriebspension gewährt werde; die konkreten Voraussetzungen für den Anfall der Pension, insbesondere die erforderliche Anwartschaftszeit sowie die - wenigstens in Bruchteilen des Aktiveinkommens ausgedrückte - Höhe der Pension wurden hingegen nicht genannt. Die mündlichen Erklärungen des für das Unternehmen auftretenden Sachbearbeiters allein reichten daher schon mangels der erforderlichen Bestimmtheit für ein taugliches Anbot auf Abschluß einer Pensionsvereinbarung nicht aus. Der Empfänger dieser Erklärungen konnte nicht mit Grund davon ausgehen, daß ihm auf diese Weise - um ihn zum Abschluß des Arbeitsvertrages zu veranlassen - einzelvertraglich eine Betriebspension zugesagt werde. Er durfte vielmehr die Erklärungen und Erläuterungen des Sachbearbeiters nur als Hinweis auf die im Betrieb bestehende Pensionsregelung auffassen. Dem Erklärungsempfänger mußte klar sein, daß der Erklärende mit seinen Äußerungen nicht Rechte und Pflichten begründen und damit die Rechtslage gestalten, sondern nur eine im Unternehmen bestehende Rechtslage erläutern wollte. Es lag daher nicht eine einen Anspruch begründende Willenserklärung, sondern eine auf andere, im Unternehmen bestehende Rechtsgrundlagen für einen daraus abzuleitenden Rechtsanspruch verweisende Wissenserklärung vor (vgl. Bydlinski, Wissens- und Willenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 1976, 84). Während nun bei Willenserklärungen ein weitgehender Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers schon deswegen geboten ist, weil er den maßgeblichen Geschäftswillen des anderen nicht anders als aus dessen Verhalten erfahren kann, treffen diese Erwägungen nicht in gleicher Weise auf Wissenserklärungen zu, weil hier die Äußerungen des Partners nicht die einzige Erkenntnisquelle sind (vgl. Bydlinski aaO 130 f). Dies ist insbesondere dort der Fall, wo der Wissenserklärung des Partners zu entnehmen ist, daß es sich nicht um eine erschöpfende Information über die Rechtslage handelt.Den vom Antragsteller behaupteten Erklärungen des Personalsachbearbeiters konnte der Einstellungswerber entnehmen, daß vom Unternehmen eine im Rahmen genereller Richtlinien an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Aktiveinkommens orientierte Betriebspension gewährt werde; die konkreten Voraussetzungen für den Anfall der Pension, insbesondere die erforderliche Anwartschaftszeit sowie die - wenigstens in Bruchteilen des Aktiveinkommens ausgedrückte - Höhe der Pension wurden hingegen nicht genannt. Die mündlichen Erklärungen des für das Unternehmen auftretenden Sachbearbeiters allein reichten daher schon mangels der erforderlichen Bestimmtheit für ein taugliches Anbot auf Abschluß einer Pensionsvereinbarung nicht aus. Der Empfänger dieser Erklärungen konnte nicht mit Grund davon ausgehen, daß ihm auf diese Weise - um ihn zum Abschluß des Arbeitsvertrages zu veranlassen - einzelvertraglich eine Betriebspension zugesagt werde. Er durfte vielmehr die Erklärungen und Erläuterungen des Sachbearbeiters nur als Hinweis auf die im Betrieb bestehende Pensionsregelung auffassen. Dem Erklärungsempfänger mußte klar sein, daß der Erklärende mit seinen Äußerungen nicht Rechte und Pflichten begründen und damit die Rechtslage gestalten, sondern nur eine im Unternehmen bestehende Rechtslage erläutern wollte. Es lag daher nicht eine einen Anspruch begründende Willenserklärung, sondern eine auf andere, im Unternehmen bestehende Rechtsgrundlagen für einen daraus abzuleitenden Rechtsanspruch verweisende Wissenserklärung vor vergleiche Bydlinski, Wissens- und Willenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 1976, 84). Während nun bei Willenserklärungen ein weitgehender Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers schon deswegen geboten ist, weil er den maßgeblichen Geschäftswillen des anderen nicht anders als aus dessen Verhalten erfahren kann, treffen diese Erwägungen nicht in gleicher Weise auf Wissenserklärungen zu, weil hier die Äußerungen des Partners nicht die einzige Erkenntnisquelle sind vergleiche Bydlinski aaO 130 f). Dies ist insbesondere dort der Fall, wo der Wissenserklärung des Partners zu entnehmen ist, daß es sich nicht um eine erschöpfende Information über die Rechtslage handelt.
Der nicht einmal die Hauptleistung klar und deutlich umschreibenden Erklärung des Personalsachbearbeiters konnte der Einstellungswerber daher nur entnehmen, daß bei der V*** A*** AG eine betriebliche Pensionsregelung besteht und tatsächlich an ausscheidende Mitarbeiter Pensionen gewährt werden. Ein weitergehendes Vertrauen, insbesondere in Richtung einer Unwiderruflichkeit oder Unverfallbarkeit der Pensionsleistungen, wurde durch die eine vollständige Information über die bestehende Pensionsregelung gar nicht enthaltende Wissenserklärung des Sachbearbeiters nicht erweckt. Angesichts des Umstandes, daß damals an ausscheidende Arbeitnehmer, welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, ausnahmslos Pensionen gewährt wurden, kann dem Sachbearbeiter auch keine fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht vorgeworfen werden, soweit er im Rahmen der aus der Sicht des Erklärungsempfängers erkennbar unvollständigen Information über die im Betrieb bestehende Pensionsregelung nicht auf die Widerruflichkeit hinwies. Daß es den Bewerbern, die sich mit diesem nur bruchstückhaften Hinweis nicht begnügten, nicht möglich gewesen wäre, sich durch Einsichtnahme in die vom Arbeitgeber erlassenen Rundschreiben und Richtlinien über die Pensionsregelung näher zu informieren, wurde von den Antragstellern nicht behauptet. Auch aus dem übrigen nach Abschluß des Arbeitsvertrages während des Arbeitsverhältnisses gesetzten Verhalten des Arbeitgebers läßt sich eine uneingeschränkte einzelvertragliche Pensionszusage nicht ableiten.
Die vom Arbeitgeber in Richtlinien und Rundschreiben gemachten Pensionszusagen, die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs standen und "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs" erfolgten, entsprechen inhaltlich jedenfalls den Bestimmtheitserfordernissen des § 869 ABGB. Der Antragsteller meint (sieht man von der noch zu erörterten Betriebsübung ab), die betroffenen Arbeitnehmer hätten das Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nur als uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtung zu Pensionsleistungen verstehen können. Zu einem derartigen Erklärungsverhalten wurde aber nur vorgebracht, daß der Arbeitgeber die erwähnten Rundschreiben und Richtlinien erlassen habe, die in ihrem Gesamtumfang, also einschließlich der Widerrufsklausel, offenbar nur den mit der Berechnung betrauten Personen bekannt gewesen sein; dem ganz überwiegenden Teil der Arbeitnehmer seien sie weder ausgehändigt noch auf andere Weise kundgetan worden, sodaß sie im Detail keine Kenntnis erhalten hätten. Hingegen seien in Betriebszeitungen und Verlautbarungen des Betriebsrates nur die Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnungsmodus erklärt und die jeweils angepaßten Tabellen veröffentlicht worden, ohne daß auf den Widerrufsvorbehalt und den fehlenden Rechtsanspruch hingewiesen worden wäre.Die vom Arbeitgeber in Richtlinien und Rundschreiben gemachten Pensionszusagen, die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs standen und "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs" erfolgten, entsprechen inhaltlich jedenfalls den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 869, ABGB. Der Antragsteller meint (sieht man von der noch zu erörterten Betriebsübung ab), die betroffenen Arbeitnehmer hätten das Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nur als uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtung zu Pensionsleistungen verstehen können. Zu einem derartigen Erklärungsverhalten wurde aber nur vorgebracht, daß der Arbeitgeber die erwähnten Rundschreiben und Richtlinien erlassen habe, die in ihrem Gesamtumfang, also einschließlich der Widerrufsklausel, offenbar nur den mit der Berechnung betrauten Personen bekannt gewesen sein; dem ganz überwiegenden Teil der Arbeitnehmer seien sie weder ausgehändigt noch auf andere Weise kundgetan worden, sodaß sie im Detail keine Kenntnis erhalten hätten. Hingegen seien in Betriebszeitungen und Verlautbarungen des Betriebsrates nur die Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnungsmodus erklärt und die jeweils angepaßten Tabellen veröffentlicht worden, ohne daß auf den Widerrufsvorbehalt und den fehlenden Rechtsanspruch hingewiesen worden wäre.
Dieser Sachverhalt reicht jedoch für ein die Annahme eines Vertragsanbotes ermöglichendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nicht aus. Die Richtlinien und Rundschreiben blieben nach dem hier maßgeblichen Vorbringen dem "ganz überwiegenden Teil der Arbeitnehmer" unbekannt und konnten daher nicht den Gegenstand eines von den Arbeitnehmern angenommenen Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers bilden. In diesem Zusammenhang sei nur kurz erwähnt, daß nach dem Sachverhaltsvorbringen in den Parallelverfahren 9 Ob A 504 und 505/88 das Rundschreiben vom 30. September 1957 "An die Männer und Frauen der V***!" den damals beschäftigten Arbeitnehmern zugegangen ist. Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 54 Abs 4 ASGG seiner Entscheidung den behaupteten Sachverhalt zugrundezulegen hat, in diesem Verfahren aber ein entsprechendes Vorbringen für die hier betroffenen, später eingetretenen Arbeitnehmer nicht erstattet wurde, ist davon auszugehen, daß dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer diese Richtlinien und das Rundschreiben mit den darin erklärten Widerrufsvorbehalten nicht bekannt waren. Soweit hingegen den übrigen ("mit der Berechnung betrauten") Arbeitnehmern diese Schriftstücke vollinhaltlich zur Kenntnis gelangt waren, umfaßte diese Kenntnis notwendigerweise auch den Widerrufsvorbehalt, sodaß eine Vereinbarung nur in den Grenzen des Widerrufsvorbehalts entstehen konnte. Für diesen kleinen, aber vom Antrag ebenfalls umfaßten Personenkreis besteht daher schon aus diesem Grund der Feststellungsanspruch im Hinblick auf den späteren Widerruf nicht zu Recht.Dieser Sachverhalt reicht jedoch für ein die Annahme eines Vertragsanbotes ermöglichendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nicht aus. Die Richtlinien und Rundschreiben blieben nach dem hier maßgeblichen Vorbringen dem "ganz überwiegenden Teil der Arbeitnehmer" unbekannt und konnten daher nicht den Gegenstand eines von den Arbeitnehmern angenommenen Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers bilden. In diesem Zusammenhang sei nur kurz erwähnt, daß nach dem Sachverhaltsvorbringen in den Parallelverfahren 9 Ob A 504 und 505/88 das Rundschreiben vom 30. September 1957 "An die Männer und Frauen der V***!" den damals beschäftigten Arbeitnehmern zugegangen ist. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG seiner Entscheidung den behaupteten Sachverhalt zugrundezulegen hat, in diesem Verfahren aber ein entsprechendes Vorbringen für die hier betroffenen, später eingetretenen Arbeitnehmer nicht erstattet wurde, ist davon auszugehen, daß dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer diese Richtlinien und das Rundschreiben mit den darin erklärten Widerrufsvorbehalten nicht bekannt waren. Soweit hingegen den übrigen ("mit der Berechnung betrauten") Arbeitnehmern diese Schriftstücke vollinhaltlich zur Kenntnis gelangt waren, umfaßte diese Kenntnis notwendigerweise auch den Widerrufsvorbehalt, sodaß eine Vereinbarung nur in den Grenzen des Widerrufsvorbehalts entstehen konnte. Für diesen kleinen, aber vom Antrag ebenfalls umfaßten Personenkreis besteht daher schon aus diesem Grund der Feststellungsanspruch im Hinblick auf den späteren Widerruf nicht zu Recht.
Ebensowenig kann für den Antragsteller aus den Verlautbarungen des Betriebsrates über eine Pension und aus dem Fehlen eines Hinweises auf einen Widerrufsvorbehalt etwas gewonnen werden. Verlautbarungen des Betriebsrates können nämlich dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Daß der Arbeitgeber irgendein Verhalten eingenommen hätte, das aus bestimmten konkreten Gründen ausnahmsweise eine solche Zurechnung doch ermöglicht hätte, wurde nicht vorgebracht. Das gleiche gilt - mangels gegenteiligen Vorbringens - für die Veröffentlichungen in der Betriebszeitung und für die vom Antragsteller gleichfalls behaupteten (unvollständigen) Informationen durch Arbeitskollegen und Fachvorgesetzte. Der Hinweis auf Werbeaktionen, in denen auch auf die Treuepension hingewiesen wurde, versagt gleichfalls, weil einerseits der Arbeitgeber jahrzehntelang allen die Voraussetzungen erfüllenden Arbeitnehmern die versprochenen Pensionsleistungen gewährt und vom Widerrufsvorbehalt nicht Gebrauch gemacht hat, sodaß eine Irreführung nicht erfolgt ist, und andererseits eine solche Aktion zur Gewinnung neuer Mitarbeiter kein Erklärungsverhalten des Arbeitgebers ist, das an die im Unternehmen bereits beschäftigten Arbeitnehmer gerichtet ist. Dazu kommt, daß jede Werbemaßnahme ihrem Wesen nach unvollständig ist und daher der Hinweis auf die Treuepension keine Details enthielt, sodaß aus dem Fehlen eines Widerrufsvorbehaltes in der Werbung nicht schon mit Grund abgeleitet werden kann, es bestehe ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf derartige Leistungen oder der Arbeitgeber habe ganz auf den in den Richtlinien enthaltenen Widerrufsvorbehalt verzichtet. Es liegt daher auch kein rechtlich relevantes Erklärungsverhalten gegenüber den solcherart umworbenen und daraufhin in das Unternehmen des Arbeitgebers eingetretenen Arbeitnehmern vor.
Aus der vom Arbeitgeber nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt eingehaltenen Übung der Gewährung der Pensionsleistung im Einzelfall kann ebenfalls kein zwingender Schluß auf ein Erklärungsverhalten in Richtung einer uneingeschränkten Pensionsleistung gezogen werden. In den einzelnen Gewährungsschreiben des Arbeitgebers wurde nämlich immer ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerruflichkeit der Pension hingewiesen.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß für den hier maßgeblichen Personenkreis eine ausdrückliche oder schlüssige vertragliche Vereinbarung über einen unwiderrufbaren Pensionsanspruch nicht zustandegekommen ist. Dem Feststellungsantrag fehlt daher aus dem Rechtsgrund des Vertrages die Berechtigung.
Zu dem gleichen Ergebnis führt aber die Beurteilung des
Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. Die
Frage der dogmatischen Grundlage der betrieblichen Übung kann hier
auf sich beruhen. Geht man nämlich von der vertragsrechtlichen
Deutung, also davon aus, daß die durch regelmäßige, vorbehaltlose
Gewährung bestimmter Leistungen des Arbeitgebers an die Gesamtheit
seiner Arbeitnehmer begründete Übung, soweit sie seinen Willen, sich
iesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum
Ausdruck bringt, infolge der gleichfalls schlüssigen (§ 863 ABGB)
Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge
geworden ist (Spielbüchler, Arbeitsrecht I3 189, mit abweichender
Auffassung zu der die Verbindlichkeit begründenden
Verpflichtungsform; Tomandl, Arbeitsrecht I 165 f; DRdA 1976, 250 =
Arb 9.427 = ZAS 1977, 102; DRdA 1980, 318 !Kerschner = Arb 9.786 =
ZAS 1980, 99; DRdA 1981, 42 !Spielbüchler = Arb 9.812 = ZAS 1980,
178 !Mayer-Maly ; JBl 1985, 632; Arb 10.434; JBl 1988, 333
!Schima ), und nimmt man darüber hinaus auch noch an, daß eine
solche Bindung auch gegenüber jenen Arbeitnehmern eintritt, die erst
später angestellt werden (DRdA 1982, 191 !Strasser = Arb 9.972 =
ZAS 1982, 10 !Tomandl ), dann reicht der für den Obersten
Gerichtshof bindende Sachverhalt für die Annahme der Verpflichtung
des Arbeitgebers zu einer uneingeschränkten, unwiderrufbaren
Pensionsleistung aus den bereits dargelegten, hier ebenfalls
relevanten Gründen nicht aus. Die für den einzelnen
Arbeitnehmer - mangels Kenntnis vom Pensionsstatuts - feststellbare
"Betriebsübung" ging ja gerade dahin, daß jeder Pensionist im
Gewährungsschreiben auf die Freiwilligkeit und jederzeitige
Widerruflichkeit der Pension hingewiesen wurde. Das
Erklärungsverhalten des Arbeitgebers erlaubt daher die Annahme eines
Bindungswillens in bezug auf eine unwiderrufbare Pensionsleistung
nicht.
Spielbüchler (Arbeitsrecht I3 189 und DRdA 1981, 46) und ihm mit Einschränkungen folgend Tomandl (Arbeitsrecht I 166 ff; ferner Die Rechtswirkungen "freier Betriebsvereinbarungen" in FS Strasser 607, 609, 611) nehmen daher bei ausdrücklichen oder schlüssigen Zusagen eines Arbeitgebers an einen relativ unbestimmten Personenkreis (nämlich nicht nur an die gegenwärtige, sondern auch an die zukünftige Belegschaft) eine nach der sogenannten Versprechenstheorie bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung der Zusage verbindliche Auslobung (§ 860 ABGB) an. Es kommt dann nicht mehr darauf an, daß jeder betroffene Arbeitnehmer dieses Versprechen nach Kenntnisnahme wenigstens durch Stillschweigen annimmt. Der einseitig verbindliche Charakter der Verpflichtungsform der Auslobung ermöglicht es, vom Zufall der Kenntnisnahme abzusehen und alle Betroffenen gleich zu behandeln. Bei Pensionszusagen und Pensionsgewährungen ermöglicht die Rechtsfigur der Auslobung, den Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einer Arbeitgeberzusage schon mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages als Anwartschaftsberechtigten und mit der Erbringung der Leistung oder des Erfolges (§ 860 ABGB) als Anspruchsberechtigten zu behandeln.Spielbüchler (Arbeitsrecht I3 189 und DRdA 1981, 46) und ihm mit Einschränkungen folgend Tomandl (Arbeitsrecht römisch eins 166 ff; ferner Die Rechtswirkungen "freier Betriebsvereinbarungen" in FS Strasser 607, 609, 611) nehmen daher bei ausdrücklichen oder schlüssigen Zusagen eines Arbeitgebers an einen relativ unbestimmten Personenkreis (nämlich nicht nur an die gegenwärtige, sondern auch an die zukünftige Belegschaft) eine nach der sogenannten Versprechenstheorie bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung der Zusage verbindliche Auslobung (Paragraph 860, ABGB) an. Es kommt dann nicht mehr darauf an, daß jeder betroffene Arbeitnehmer dieses Versprechen nach Kenntnisnahme wenigstens durch Stillschweigen annimmt. Der einseitig verbindliche Charakter der Verpflichtungsform der Auslobung ermöglicht es, vom Zufall der Kenntnisnahme abzusehen und alle Betroffenen gleich zu behandeln. Bei Pensionszusagen und Pensionsgewährungen ermöglicht die Rechtsfigur der Auslobung, den Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einer Arbeitgeberzusage schon mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages als Anwartschaftsberechtigten und mit der Erbringung der Leistung oder des Erfolges (Paragraph 860, ABGB) als Anspruchsberechtigten zu behandeln.
Der Feststellungsanspruch ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt. Die Auslobung als einseitige, nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder für einen Erfolg wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich (§ 860 erster Satz ABGB). Eine solche Bekanntmachung ist nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt - die Veröffentlichung des Rundschreibens vom 30. September 1957 hat ja außer Betracht zu bleiben - nicht erfolgt. Soweit die Bestimmungen über die Pensionsgewährung in Richtlinien und Rundschreiben enthalten waren, wurden sie dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer zunächst nicht bekannt; auch ein einer solchen Kundmachung allenfalls gleichzusetzendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers lag aus den bereits erörterten Gründen nicht vor. Erst durch die öffentliche Kundmachung der - dadurch ohnehin unmittelbar rechtsverbindlichen (§§ 30, 31 ArbVG) - Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 wäre auch die Verbindlichkeit (unverändert gebliebener) früherer Bestimmungen über die Pensionsgewährung durch Auslobung eingetreten. Abgesehen davon, daß die Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 in lit a einen das Zurechtbestehen des Feststellungsanspruchs ausschließenden Widerrufsvorbehalt enthielt, waren zu diesem Zeitpunkt die vom vorliegenden Antrag betroffenen Arbeitnehmer aus dem Unternehmen bereits ausgeschieden. Eine Auslobung wäre daher für diese Personen ohne rechtliche Bedeutung gewesen.Der Feststellungsanspruch ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt. Die Auslobung als einseitige, nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder für einen Erfolg wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich (Paragraph 860, erster Satz ABGB). Eine solche Bekanntmachung ist nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt - die Veröffentlichung des Rundschreibens vom 30. September 1957 hat ja außer Betracht zu bleiben - nicht erfolgt. Soweit die Bestimmungen über die Pensionsgewährung in Richtlinien und Rundschreiben enthalten waren, wurden sie dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer zunächst nicht bekannt; auch ein einer solchen Kundmachung allenfalls gleichzusetzendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers lag aus den bereits erörterten Gründen nicht vor. Erst durch die öffentliche Kundmachung der - dadurch ohnehin unmittelbar rechtsverbindlichen (Paragraphen 30, 31, ArbVG) - Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 wäre auch die Verbindlichkeit (unverändert gebliebener) früherer Bestimmungen über die Pensionsgewährung durch Auslobung eingetreten. Abgesehen davon, daß die Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 in Litera a, einen das Zurechtbestehen des Feststellungsanspruchs ausschließenden Widerrufsvorbehalt enthielt, waren zu diesem Zeitpunkt die vom vorliegenden Antrag betroffenen Arbeitnehmer aus dem Unternehmen bereits ausgeschieden. Eine Auslobung wäre daher für diese Personen ohne rechtliche Bedeutung gewesen.
Waren aber die Ansprüche der hier betroffenen Arbeitnehmer auf Gewährung von Pensionszuschüssen bereits auf Grund der (spätestens durch das Gewährungsschreiben Beilage 12 zustandegekommenen) Individualvereinbarung widerruflich, so muß nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob die erst nach der Pensionierung der hier betroffenen Arbeitnehmer seit Dezember 1974 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, mit denen die Pensionsansprüche zunächst gekürzt und schließlich abgefunden wurden, auf die Rechte der Pensionisten einwirken konnten (gegen eine Einwirkung Floretta-Strasser ArbVG 573; Holzer, Strukturfragen des Betriebsvereinbarungsrechts 53 ff; Krejci, Der Sozialplan 65 ff;
Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht3 94, 508; Grillberger, Drittbegünstigte bei Pensionsvereinbarungen DRdA 1977, 12 !13 f ;
für Einwirkung Tomandl, Arbeitsrecht I 145 f).für Einwirkung Tomandl, Arbeitsrecht römisch eins 145 f).
Der Feststellungsantrag ist daher abzuweisen.