Rechtssatz RS0014046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014046
Entscheidungsdatum
11.01.1989
Rechtssatz
Während bei Willenserklärungen ein weitgehender Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers schon deswegen geboten ist, weil er den maßgeblichen Geschäftswillen des anderen nicht anders als aus dessen Verhalten erfahren kann, treffen diese Erwägungen nicht in gleicher Weise auf Wissenserklärungen zu, weil hier die Äußerungen des Partners nicht die einzige Erkenntnisquelle sind. Dies ist insbesondere dort der Fall, wo der Wissenserklärung des Partners zu entnehmen ist, daß es sich nicht um eine erschöpfende Information über die Rechtslage handelt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 503/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 9 ObA 503/88
Veröff: ZAS 1989,90 ( Tomandl ) = SZ 61/274 = Arb 10762
- 9 ObA 506/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 9 ObA 506/88
- 9 ObA 509/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 9 ObA 509/88
- 9 ObA 516/88
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 516/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014046
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_009OBA00503_8800000_002