Der Feststellungsantrag ist teilweise berechtigt.
Die Antragstellerin stützt ihren Feststellungsantrag auf die bereits erwähnte Entscheidung SZ 56/86, in der der Oberste Gerichtshof den Anspruch eines Sozialversicherungsangestellten gegen seine Dienstgeberin auf Ersatz des Unfallschadens, den er bei Verrichtung seiner Dienstpflichten an seinem PKW erlitten hatte, bejahte.
Der Oberste Gerichtshof folgte in dieser Entscheidung im wesentlichen den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichtes zu § 670 BGB entwickelten Grundsätzen. Der Oberste Gerichtshof war der Ansicht, daß diese Grundsätze auch für den Bereich des Österreichischen Rechts nutzbar gemacht werden könnten, weil § 1014 ABGB den Gewaltgeber nicht nur verpflichte, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig und nützlich gemachten Aufwand selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg zu ersetzen, sondern auch eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden normiere. In dieser Bestimmung komme das allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" zum Ausdruck das ihre analoge Anwendung über Bevollmächtigungsverträge hinaus auf Arbeitsverträge, (bei denen dem Arbeitnehmer keine Geschäftsbesorgung übertragen worden sei, § 1152 Abs 2 ABGB) durchaus sachgerecht erscheinen lasse. § 1014 ABGB verpflichte den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes gehe (Koziol-Welser8 I 338). Auch bei der Anwendung dieser Bestimmung auf den Arbeitsvertrag sei die Haftung des Arbeitgebers auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu beschränken. Der Schaden, den ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr sei, erleide, sei "mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden" also "arbeitsadäquat". Der Arbeitgeber hafte aber nur dann, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers und nicht dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sei. Es komme vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Benütze der Arbeitnehmer sein Fahrzeug nur zur persönlichen Erleichterung, dann sei dessen Einsatz seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen; war hingegen die dem Arbeitnehmer aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug überhaupt nicht ordentlich zu bewältigen, dann gehöre die Benützung des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers in den Betätigungsbereich des Arbeitgebers, welcher dann auch das Unfallrisiko des Arbeitnehmers zu tragen habe.Der Oberste Gerichtshof folgte in dieser Entscheidung im wesentlichen den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichtes zu Paragraph 670, BGB entwickelten Grundsätzen. Der Oberste Gerichtshof war der Ansicht, daß diese Grundsätze auch für den Bereich des Österreichischen Rechts nutzbar gemacht werden könnten, weil Paragraph 1014, ABGB den Gewaltgeber nicht nur verpflichte, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig und nützlich gemachten Aufwand selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg zu ersetzen, sondern auch eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden normiere. In dieser Bestimmung komme das allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" zum Ausdruck das ihre analoge Anwendung über Bevollmächtigungsverträge hinaus auf Arbeitsverträge, (bei denen dem Arbeitnehmer keine Geschäftsbesorgung übertragen worden sei, Paragraph 1152, Absatz 2, ABGB) durchaus sachgerecht erscheinen lasse. Paragraph 1014, ABGB verpflichte den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes gehe (Koziol-Welser8 römisch eins 338). Auch bei der Anwendung dieser Bestimmung auf den Arbeitsvertrag sei die Haftung des Arbeitgebers auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu beschränken. Der Schaden, den ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr sei, erleide, sei "mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden" also "arbeitsadäquat". Der Arbeitgeber hafte aber nur dann, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers und nicht dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sei. Es komme vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Benütze der Arbeitnehmer sein Fahrzeug nur zur persönlichen Erleichterung, dann sei dessen Einsatz seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen; war hingegen die dem Arbeitnehmer aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug überhaupt nicht ordentlich zu bewältigen, dann gehöre die Benützung des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers in den Betätigungsbereich des Arbeitgebers, welcher dann auch das Unfallrisiko des Arbeitnehmers zu tragen habe.
Da der Arbeitgeber für einen Unfallschaden gerade deshalb einzustehen habe, weil der Arbeitnehmer sein Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers einsetzen mußte, müsse dieser den Arbeitnehmer für das ihm übertragene Unfallrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges gelten. Der Arbeitnehmer hafte dann nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Das dem Arbeitnehmer aufgebürdete Unfallrisiko sei mit dem amtlichen Kilometergeld nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete (RGV 1955) nicht abgegolten. Durch die Reisegebühren sei nur der Aufwand für den normalen Betrieb des Kraftfahrzeuges abgegolten. Diese Entscheidung hat im österreichischen Schrifttum im wesentlichen Zustimmung gefunden. Christoph Klein, der die Entscheidung nur mehr in einem Nachtrag zu seinem bereits fertiggestellten Aufsatz "Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers" (DRdA 1983, 347 !375 f ) berücksichtigen konnte, betont, daß die Anwendung des § 1014 ABGB im Arbeitsrecht auf der Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit im fremden Interesse beruhe. Der Schadeneinsatz geschehe im Interesse des Arbeitgebers ("Vorteilsgedanke") und lasse sich seinem Willen, der die gesamte Führung und Aufrechterhaltung des Unternehmens umfasse, zuordnen ("Gefahrsetzungsgedanke"). Jabornegg (DRdA 1984, 37) hält für die Haftung nach § 1014 ABGB für entscheidend, ob der Auftraggeber (Arbeitgeber) im auftragsspezifischen Gefahrenbereich über Sachen des Beauftragten (Arbeitnehmer) für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. In dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall habe kein Zweifel bestanden, daß der Arbeitgeber im "arbeitsadäquaten" Gefährdungsbereich das Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers in seine Dispositionen einbezogen und daraus entsprechenden Nutzen gezogen habe. Schrank (Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985, 8 !12 ) meint, das Ergebnis der Entscheidung SZ 56/86 füge sich harmonisch in die arbeitsrechtliche Wertordnung ein, die dadruch gekennzeichnet sei, daß der Arbeitnehmer nur Dienste zu leisten, nicht aber sachliches Substrat in den Betrieb einzubringen habe und daß er bei schuldhafter Beschädigung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers nur beschränkt nach Maßgabe des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes hafte und sogar bei schuldhafter Beschädigung durch Dritte Rückgriffsansprüche gegen den Dienstgeber habe. Umso mehr müßten ihm Ersatzansprüche zustehen, wenn der Schaden an Sachgütern eintrete, die eigentlich der Dienstgeber hätte zur Verfügung stellen müssen. Anstelle der analogen Anwendung der dispositiven Bestimmung des § 1014 ABGB sei jedoch die Risikohaftung auf die analaoge Anwendung der §§ 2, 3 DHG zu stützen. Hanreich (Schadenersatzansprüche aus der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges für den Auftraggeber oder Arbeitgeber, JBl 1984, 361) stimmt der Entscheidung SZ 56/86 in jeder Richtung zu.Da der Arbeitgeber für einen Unfallschaden gerade deshalb einzustehen habe, weil der Arbeitnehmer sein Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers einsetzen mußte, müsse dieser den Arbeitnehmer für das ihm übertragene Unfallrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges gelten. Der Arbeitnehmer hafte dann nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Das dem Arbeitnehmer aufgebürdete Unfallrisiko sei mit dem amtlichen Kilometergeld nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete (RGV 1955) nicht abgegolten. Durch die Reisegebühren sei nur der Aufwand für den normalen Betrieb des Kraftfahrzeuges abgegolten. Diese Entscheidung hat im österreichischen Schrifttum im wesentlichen Zustimmung gefunden. Christoph Klein, der die Entscheidung nur mehr in einem Nachtrag zu seinem bereits fertiggestellten Aufsatz "Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers" (DRdA 1983, 347 !375 f ) berücksichtigen konnte, betont, daß die Anwendung des Paragraph 1014, ABGB im Arbeitsrecht auf der Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit im fremden Interesse beruhe. Der Schadeneinsatz geschehe im Interesse des Arbeitgebers ("Vorteilsgedanke") und lasse sich seinem Willen, der die gesamte Führung und Aufrechterhaltung des Unternehmens umfasse, zuordnen ("Gefahrsetzungsgedanke"). Jabornegg (DRdA 1984, 37) hält für die Haftung nach Paragraph 1014, ABGB für entscheidend, ob der Auftraggeber (Arbeitgeber) im auftragsspezifischen Gefahrenbereich über Sachen des Beauftragten (Arbeitnehmer) für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. In dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall habe kein Zweifel bestanden, daß der Arbeitgeber im "arbeitsadäquaten" Gefährdungsbereich das Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers in seine Dispositionen einbezogen und daraus entsprechenden Nutzen gezogen habe. Schrank (Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985, 8 !12 ) meint, das Ergebnis der Entscheidung SZ 56/86 füge sich harmonisch in die arbeitsrechtliche Wertordnung ein, die dadruch gekennzeichnet sei, daß der Arbeitnehmer nur Dienste zu leisten, nicht aber sachliches Substrat in den Betrieb einzubringen habe und daß er bei schuldhafter Beschädigung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers nur beschränkt nach Maßgabe des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes hafte und sogar bei schuldhafter Beschädigung durch Dritte Rückgriffsansprüche gegen den Dienstgeber habe. Umso mehr müßten ihm Ersatzansprüche zustehen, wenn der Schaden an Sachgütern eintrete, die eigentlich der Dienstgeber hätte zur Verfügung stellen müssen. Anstelle der analogen Anwendung der dispositiven Bestimmung des Paragraph 1014, ABGB sei jedoch die Risikohaftung auf die analaoge Anwendung der Paragraphen 2, 3, DHG zu stützen. Hanreich (Schadenersatzansprüche aus der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges für den Auftraggeber oder Arbeitgeber, JBl 1984, 361) stimmt der Entscheidung SZ 56/86 in jeder Richtung zu.
Fitz hat zu der erst nach Abschluß des Manuskriptes seiner Habilitationsschrift "Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse" publizierten Entscheidung SZ 56/86 in einer Anmerkung (aaO 29 FN 19 c) ebenfalls positiv Stellung genommen. Mit dem Gedanken der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse habe der Oberste Gerichtshof ein überzeugendes, "wenn auch recht lapidar vorgetragenes und in seinen Konturen noch nicht klar genug umrissenes" Zurechnungsmotiv für § 1014 ABGB gefunden; ebenso sinnvoll erscheine dessen Einschränkung auf tätigkeitsspezifische Gefahren des aufgetragenen Geschäftes, womit allerdings noch nicht alle nötigen Schranken der Haftung gezogen seien.Fitz hat zu der erst nach Abschluß des Manuskriptes seiner Habilitationsschrift "Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse" publizierten Entscheidung SZ 56/86 in einer Anmerkung (aaO 29 FN 19 c) ebenfalls positiv Stellung genommen. Mit dem Gedanken der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse habe der Oberste Gerichtshof ein überzeugendes, "wenn auch recht lapidar vorgetragenes und in seinen Konturen noch nicht klar genug umrissenes" Zurechnungsmotiv für Paragraph 1014, ABGB gefunden; ebenso sinnvoll erscheine dessen Einschränkung auf tätigkeitsspezifische Gefahren des aufgetragenen Geschäftes, womit allerdings noch nicht alle nötigen Schranken der Haftung gezogen seien.
Die umfangreichste Stellungnahme zur zitierten Entscheidung enthält die auf einem Rechtsgutachten beruhende Arbeit Bydlinskis "Die Risikohaftung des Arbeitgebers" (1986) (insbes 34 ff). Der Oberste Gerichtshof sehe in § 1014 ABGB zutreffend den Ausdruck des allgemeinen Prinzips der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse". Er bestimme die Reichweite dieser Risikohaftung durchaus konsequent, indem er ausführe, daß nur der Schaden "ex causa mandati" und nicht jener "ex occasione mandati" ersetzbar sei, bei analoger Anwendung also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur den mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen Schaden zu ersetzen habe. Die Haftung des Arbeitgebers beruhe auf der Kombination des Vorteilsgedankens und der Setzung (Herbeiführung) einer spezifischen Gefahr (aa0 56 ff). Das "Risiko" einer bestimmten Tätigkeit könne nur in einer irgendwie qualifizierten Begünstigung des Schadenseintritts bestehen. Das mit der Erfüllung des Auftrags verbundene Risiko müsse über das "allgemeine Lebensrisiko" deutlich hinausgehen (aa0 63 ff); dies sei jedenfalls bei ständigem Diensteinsatz eines privaten PKWs zu bejahen, treffe aber etwa für Verschleiß der Kleidung, Verlust einer Geldbörse während der Arbeit, Herabfallen von einer Treppe usw nicht zu. Sei das erhöhte Risiko teilweise dem Arbeitgeber und teilweise dem Arbeitnehmer zuzurechnen, käme in der "Grauzone" unter bestimmten Voraussetzungen eine Schadensteilung in Betracht (aa0 82 f).Die umfangreichste Stellungnahme zur zitierten Entscheidung enthält die auf einem Rechtsgutachten beruhende Arbeit Bydlinskis "Die Risikohaftung des Arbeitgebers" (1986) (insbes 34 ff). Der Oberste Gerichtshof sehe in Paragraph 1014, ABGB zutreffend den Ausdruck des allgemeinen Prinzips der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse". Er bestimme die Reichweite dieser Risikohaftung durchaus konsequent, indem er ausführe, daß nur der Schaden "ex causa mandati" und nicht jener "ex occasione mandati" ersetzbar sei, bei analoger Anwendung also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur den mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen Schaden zu ersetzen habe. Die Haftung des Arbeitgebers beruhe auf der Kombination des Vorteilsgedankens und der Setzung (Herbeiführung) einer spezifischen Gefahr (aa0 56 ff). Das "Risiko" einer bestimmten Tätigkeit könne nur in einer irgendwie qualifizierten Begünstigung des Schadenseintritts bestehen. Das mit der Erfüllung des Auftrags verbundene Risiko müsse über das "allgemeine Lebensrisiko" deutlich hinausgehen (aa0 63 ff); dies sei jedenfalls bei ständigem Diensteinsatz eines privaten PKWs zu bejahen, treffe aber etwa für Verschleiß der Kleidung, Verlust einer Geldbörse während der Arbeit, Herabfallen von einer Treppe usw nicht zu. Sei das erhöhte Risiko teilweise dem Arbeitgeber und teilweise dem Arbeitnehmer zuzurechnen, käme in der "Grauzone" unter bestimmten Voraussetzungen eine Schadensteilung in Betracht (aa0 82 f).
Nur Schnorr ("Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Sachschäden des Arbeitnehmers, RdW 1984, 77) meint, § 1014 ABGB sei wegen seines formellen Kausalitätserfordernisses zu starr, um einem vernünftigen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei dienstbedingten Sachschäden Rechnung tragen zu können; er will aber aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 1157 ABGB eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers für jene dienstbedingten Schäden ableiten, die sonst für den Arbeitnehmer ein Sonderopfer wären.Nur Schnorr ("Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Sachschäden des Arbeitnehmers, RdW 1984, 77) meint, Paragraph 1014, ABGB sei wegen seines formellen Kausalitätserfordernisses zu starr, um einem vernünftigen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei dienstbedingten Sachschäden Rechnung tragen zu können; er will aber aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Paragraph 1157, ABGB eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers für jene dienstbedingten Schäden ableiten, die sonst für den Arbeitnehmer ein Sonderopfer wären.
In der Entscheidung vom 18.Februar 1986, 4 Ob 180/85, (Arb.10.495 = ZAS 1987/10, 85, bezüglich der Risikohaftung des Dienstgebers zustimmend !Kerschner = RdW 1986, 152 = JBl 1986, 468) hat der Oberste Gerichtshof an den Grundsätzen der Entscheidung SZ 56/86 festgehalten; er sieht sich nicht veranlaßt, davon abzugehen.
Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung finden, die gemäß § 1 Abs 1 VBG in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Grundsätzlich haben die Bestimmungen des 26. Hauptstückes des ABGB über das Dienstvertragsrecht nur eine ergänzende Rolle. § 153 Abs 2 der 3. TN bestimmt, daß die Regeln des ABGB über den Dienstvertrag nur zur Anwendung kommen, "insoweit in den für bestimmende Dienstverhältnisse bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen über den Dienstvertrag nicht enthalten sind". Das ABGB gilt demnach subsidiär, aber nur, wenn das Spezialgesetz den in Frage stehenden Anspruch überhaupt nicht regelt (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1151; Arb 10.097; vgl Arb 6.570). Dasgleiche Subsidiaritätsverhältnis muß für die Anwedung von Normen gelten, die - wie § 1014 ABGB - nicht zu dem im 26.Hauptstück des ABGB geregelten Dienstvertragsrecht gehören, aber auf Dienstverträge analog angewendet werden. Die Frage, ob der Dienstnehmer bei Verwendung privater Sachmittel im Interesse des Betriebes einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der an diesen "Betriebsmitteln" erlittenen Schäden gegen den Dienstgeber hat, wurde - soweit ersichtlich - in keinem einzigen Sondergesetz ausdrücklich geregelt. Die von Lehre und Rechtsprechung aus § 1014 ABGB und aus dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz entwickelten Leitsätze zur Risikohaftung finden daher grundsätzlich auf alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse Anwendung, für die dieses Gesetz (oder eine gleichartige Vorschrift) gilt.Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung finden, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VBG in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Grundsätzlich haben die Bestimmungen des 26. Hauptstückes des ABGB über das Dienstvertragsrecht nur eine ergänzende Rolle. Paragraph 153, Absatz 2, der 3. TN bestimmt, daß die Regeln des ABGB über den Dienstvertrag nur zur Anwendung kommen, "insoweit in den für bestimmende Dienstverhältnisse bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen über den Dienstvertrag nicht enthalten sind". Das ABGB gilt demnach subsidiär, aber nur, wenn das Spezialgesetz den in Frage stehenden Anspruch überhaupt nicht regelt (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1151,; Arb 10.097; vergleiche Arb 6.570). Dasgleiche Subsidiaritätsverhältnis muß für die Anwedung von Normen gelten, die - wie Paragraph 1014, ABGB - nicht zu dem im 26.Hauptstück des ABGB geregelten Dienstvertragsrecht gehören, aber auf Dienstverträge analog angewendet werden. Die Frage, ob der Dienstnehmer bei Verwendung privater Sachmittel im Interesse des Betriebes einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der an diesen "Betriebsmitteln" erlittenen Schäden gegen den Dienstgeber hat, wurde - soweit ersichtlich - in keinem einzigen Sondergesetz ausdrücklich geregelt. Die von Lehre und Rechtsprechung aus Paragraph 1014, ABGB und aus dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz entwickelten Leitsätze zur Risikohaftung finden daher grundsätzlich auf alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse Anwendung, für die dieses Gesetz (oder eine gleichartige Vorschrift) gilt.
Gerade für das Dienstrecht der Vertragsbediensteten wird dies hier aber mit der Begründung bestritten, daß für den Aufwandsersatz besondere abschließende Regelungen bestehen. Der Einwand mehrerer Landesregierungen geht dahin, daß sich Vertragsbedienstete (des Bundes und - kraft diverser Verweisungen - auch der Länder) auf die aus § 1014 ABGB abgeleitete Risikohaftung nicht berufen könnten, weil diese Materie durch einschlägige Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, die gemäß § 22 Abs 1 VBG auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden seien, geregelt worden sei. Nach dieser Regelung gebühre weder Beamten noch Vertragsbediensteten ein Ersatz. Mehrere Landesregierungen verweisen dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.März 1986, Zl 85/12/0048. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines Bundesbeamten, dessen Antrag auf Zuerkennung eines Schadenersatzes für einen anläßlich einer Dienstfahrt mit seinem PKW erlittenen Unfallschaden von der belangten Behörde keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof war der Ansicht, daß der erhobene Ersatzsanspruch nicht auf § 20 Abs 1 GG gestützt werden könne. In beiden Absätzen des § 20 GG finde sich der Begriff "Mehraufwand". Unter einer Aufwandentschädigung sei im Sinne des Erkenntnisses VwSlg 7.482/A nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Vergütung für Abgeordnete und (meist leitende) Angestellte zum Ausgleich besonderer Auslagen für Repräsentationszwecke und dgl. zu verstehen. Der Ersatz eines im Dienst erlittenen Schadens sei hiebei nicht inbegriffen. Auch im § 1014 ABGB werde zwischen den Verbindlichkeiten, allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen, und den mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden zu vergüten, unterschieden. Der Aufwand, den der Beamte mache, sei kein erlittener Schaden. Die Grenze des möglichen Wortsinnes des Ausdruckes "Mehraufwand" wäre zwar nicht überschritten, verstünde man darunter auch jenen Aufwand, der einem Beamten aus der Behebung eines ihm in Ausübung des Dienstes erlittenen Vermögensschadens erwachsen sei. Auch bei dieser Auslegung könnte aber der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.Gerade für das Dienstrecht der Vertragsbediensteten wird dies hier aber mit der Begründung bestritten, daß für den Aufwandsersatz besondere abschließende Regelungen bestehen. Der Einwand mehrerer Landesregierungen geht dahin, daß sich Vertragsbedienstete (des Bundes und - kraft diverser Verweisungen - auch der Länder) auf die aus Paragraph 1014, ABGB abgeleitete Risikohaftung nicht berufen könnten, weil diese Materie durch einschlägige Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VBG auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden seien, geregelt worden sei. Nach dieser Regelung gebühre weder Beamten noch Vertragsbediensteten ein Ersatz. Mehrere Landesregierungen verweisen dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.März 1986, Zl 85/12/0048. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines Bundesbeamten, dessen Antrag auf Zuerkennung eines Schadenersatzes für einen anläßlich einer Dienstfahrt mit seinem PKW erlittenen Unfallschaden von der belangten Behörde keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof war der Ansicht, daß der erhobene Ersatzsanspruch nicht auf Paragraph 20, Absatz eins, GG gestützt werden könne. In beiden Absätzen des Paragraph 20, GG finde sich der Begriff "Mehraufwand". Unter einer Aufwandentschädigung sei im Sinne des Erkenntnisses VwSlg 7.482/A nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Vergütung für Abgeordnete und (meist leitende) Angestellte zum Ausgleich besonderer Auslagen für Repräsentationszwecke und dgl. zu verstehen. Der Ersatz eines im Dienst erlittenen Schadens sei hiebei nicht inbegriffen. Auch im Paragraph 1014, ABGB werde zwischen den Verbindlichkeiten, allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen, und den mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden zu vergüten, unterschieden. Der Aufwand, den der Beamte mache, sei kein erlittener Schaden. Die Grenze des möglichen Wortsinnes des Ausdruckes "Mehraufwand" wäre zwar nicht überschritten, verstünde man darunter auch jenen Aufwand, der einem Beamten aus der Behebung eines ihm in Ausübung des Dienstes erlittenen Vermögensschadens erwachsen sei. Auch bei dieser Auslegung könnte aber der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
§ 20 Abs 2 GG verweise nämlich hinsichtlich des Ersatzes eines Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstehe, auf die Regelung durch ein besonderes Bundesgesetz, worunter die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) zu verstehen sei. Das vom Beschwerdeführer behauptete Schadenersatzereignis stehe mit einer auswärtigen Dienstverrichtung im engsten Zusammenhang, der Schaden sei durch seine auswärtige Dienstverrichtung entstanden. § 20 Abs 1 GG sei daher für Aufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen unanwendbar. Ein Mehraufwand, für den die RGV 1955 einen Ersatz nicht vorsehe, könne nicht nach § 20 Abs 1 GG behandelt werden. Zudem begrenze § 20 Abs 1 GG die Aufwandsentschädigung auf den Ersatz jenes Mehraufwandes, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Davon könne in Anbetracht des überwiegenden Verschuldens des Beschwerdeführers an dem Verkehrsunfall nicht gesprochen werden. Folgte man dieser im Schadensfall eines Bundesbeamten ausgesprochenen Rechtsansicht, so hätten auch Vertragsbedienstete aus dem Titel der Risikohaftung des Dienstgebers trotz privatrechtlicher Natur ihres Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Ersatz des während einer Dienstfahrt am eigenen Kraftfahrzeug entstandenen Schadens, weil nach § 22 Abs 1 VBG für die Nebengebühren die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß gelten und gemäß § 15 Abs 1 Z 10 GG die Aufwandsentschädigung (§ 20 GG) eine solche Nebengebühr ist. Die Bestimmung des § 20 GG schließt jedoch Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erlitten haben, nicht aus. Wie Stelzer in seinem Aufsatz "Zur Reichweite des Aufwandersatzes nach § 20 Gehaltsgesetz 1956 idF BgBl 214/1972" (JBl 1987, 477 ff) ausführt, besteht eine Vorschrift, die derartige Schadenersatzansprüche im öffentlich-rechtlichen Bereich positiv regelt (oder ausdrücklich ausschließt) nicht. Die allgemeinen Wertungen, die der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse zugrundeliegen, treffen auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes im wesentlichen zu. Der Dienstgeber ist auch in diesem Bereich zur Beistellung der Sachmittel verpflichtet (§ 80 Abs 1 BDG; Stelzer aa0 480 f). Stellt der Dienstgeber diese Sachmittel bei, so ist die Haftung des Dienstnehmers bei deren schuldhafter Beschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 DHG und der §§ 2, 3 OrgHG eingeschränkt. In den durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und das Organhaftpflichtgesetz gezogenen Grenzen trifft daher das Schadensrisiko für die Beistellung der Sachmittel auch im öffentlich-rechtlichen Bereich den Dienstgeber. Stellt der Beamte (Vertragsbedienstete) die Sachmittel selbst bei, was jedenfalls bei der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht von vorneherein rechtswidrig ist (vgl § 10 Abs 2 RGV 1955), so wird das spezifische Tätigkeitsrisiko in diesem Umfang auf den Beamten (Vertragsbediensteten) überwälzt. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht, Beamten (Vertragsbediensteten) in jenen Fällen, in denen diese Sachmittel in Ausübung des Dienstes beschädigt worden ist, Ersatz zu gewähren. Stelzer tritt der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, § 20 Abs 1 GG decke einen solchen Ersatzanspruch nicht, weil diese Bestimmung nur einen Ersatzanspruch für (freiwilligen) Aufwand, aber nicht für ("unfreiwillige") Schäden gewähre, mit beachtlichen Argumenten entgegen. Er verweist darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof zunächst den Aufwandbegriff analog dem Zivilrecht bildet, ihm aber letztlich einen Inhalt unterstellt, den er gerade im Zivilrecht nicht hat, weil bei der Behebung des Schadens durch den Geschädigten ein Aufwand entsteht, der zur nz von Schadenersatzanspruch und Aufwandsersatzanspruch führen kann (vgl dazu Koziol, Haftpflichtrecht2 I 176 ff). Stelzer kommt daher zum Ergebnis, die Bestimmung des § 20 Abs 1 GG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß sie auch Aufwendungen zur Schadensbehebung umfasse, zu deren Vornahme der Beamte infolge Beschädigung seines privaten Kraftfahrzeuges in Ausübung seines Dienstes genötigt sei.Paragraph 20, Absatz 2, GG verweise nämlich hinsichtlich des Ersatzes eines Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstehe, auf die Regelung durch ein besonderes Bundesgesetz, worunter die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) zu verstehen sei. Das vom Beschwerdeführer behauptete Schadenersatzereignis stehe mit einer auswärtigen Dienstverrichtung im engsten Zusammenhang, der Schaden sei durch seine auswärtige Dienstverrichtung entstanden. Paragraph 20, Absatz eins, GG sei daher für Aufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen unanwendbar. Ein Mehraufwand, für den die RGV 1955 einen Ersatz nicht vorsehe, könne nicht nach Paragraph 20, Absatz eins, GG behandelt werden. Zudem begrenze Paragraph 20, Absatz eins, GG die Aufwandsentschädigung auf den Ersatz jenes Mehraufwandes, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Davon könne in Anbetracht des überwiegenden Verschuldens des Beschwerdeführers an dem Verkehrsunfall nicht gesprochen werden. Folgte man dieser im Schadensfall eines Bundesbeamten ausgesprochenen Rechtsansicht, so hätten auch Vertragsbedienstete aus dem Titel der Risikohaftung des Dienstgebers trotz privatrechtlicher Natur ihres Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Ersatz des während einer Dienstfahrt am eigenen Kraftfahrzeug entstandenen Schadens, weil nach Paragraph 22, Absatz eins, VBG für die Nebengebühren die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß gelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, GG die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, GG) eine solche Nebengebühr ist. Die Bestimmung des Paragraph 20, GG schließt jedoch Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erlitten haben, nicht aus. Wie Stelzer in seinem Aufsatz "Zur Reichweite des Aufwandersatzes nach Paragraph 20, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BgBl 214/1972" (JBl 1987, 477 ff) ausführt, besteht eine Vorschrift, die derartige Schadenersatzansprüche im öffentlich-rechtlichen Bereich positiv regelt (oder ausdrücklich ausschließt) nicht. Die allgemeinen Wertungen, die der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse zugrundeliegen, treffen auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes im wesentlichen zu. Der Dienstgeber ist auch in diesem Bereich zur Beistellung der Sachmittel verpflichtet (Paragraph 80, Absatz eins, BDG; Stelzer aa0 480 f). Stellt der Dienstgeber diese Sachmittel bei, so ist die Haftung des Dienstnehmers bei deren schuldhafter Beschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2, DHG und der Paragraphen 2, 3, OrgHG eingeschränkt. In den durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und das Organhaftpflichtgesetz gezogenen Grenzen trifft daher das Schadensrisiko für die Beistellung der Sachmittel auch im öffentlich-rechtlichen Bereich den Dienstgeber. Stellt der Beamte (Vertragsbedienstete) die Sachmittel selbst bei, was jedenfalls bei der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht von vorneherein rechtswidrig ist vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, RGV 1955), so wird das spezifische Tätigkeitsrisiko in diesem Umfang auf den Beamten (Vertragsbediensteten) überwälzt. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht, Beamten (Vertragsbediensteten) in jenen Fällen, in denen diese Sachmittel in Ausübung des Dienstes beschädigt worden ist, Ersatz zu gewähren. Stelzer tritt der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, Paragraph 20, Absatz eins, GG decke einen solchen Ersatzanspruch nicht, weil diese Bestimmung nur einen Ersatzanspruch für (freiwilligen) Aufwand, aber nicht für ("unfreiwillige") Schäden gewähre, mit beachtlichen Argumenten entgegen. Er verweist darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof zunächst den Aufwandbegriff analog dem Zivilrecht bildet, ihm aber letztlich einen Inhalt unterstellt, den er gerade im Zivilrecht nicht hat, weil bei der Behebung des Schadens durch den Geschädigten ein Aufwand entsteht, der zur nz von Schadenersatzanspruch und Aufwandsersatzanspruch führen kann vergleiche dazu Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 176 ff). Stelzer kommt daher zum Ergebnis, die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, GG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß sie auch Aufwendungen zur Schadensbehebung umfasse, zu deren Vornahme der Beamte infolge Beschädigung seines privaten Kraftfahrzeuges in Ausübung seines Dienstes genötigt sei.
Für den vorliegenden Fall kann die Frage, wie der Begriff des "Mehraufwandes" im Sinne des § 20 GG auszulegen ist, auf sich beruhen. Ist Stelzer zu folgen, so steht auch dem Vertragsbediensteten gemäß § 22 Abs 1 a VBG iVm § 20 Abs 1 GG ein Ersatzanspruch zu. Ist aber der Begriff "Mehraufwand" im Sinne der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, so ist damit gleichzeitig klargestellt, daß das Vertragsbedienstetenrecht eine Regelung der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse überhaupt nicht enthält, so daß gemäß § 153 Abs 2 der 3. TN auf die analoge Anwendung des § 1014 ABGB so wie in den bisher entschiedenen Fällen, zurückgegriffen werden kann. Erfaßt nämlich der "Mehraufwand" nach § 20 Abs 1 GG nur "freiwillige" Aufwendungen wie die vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Beispiele, dann kann diesem Begriff im § 20 Abs 2 GG kein anderer Sinn beigelegt werden. Der Ersatz des "Mehraufwandes", der einem Beamten aus einer auswärtigen Dienstesverrichtung entsteht, umfaßt dann auch nur die mit der Dienstreise verbundenen Aufwendungen. § 20 Abs 2 GG verweist auf die RGV 1955. Wie Stelzer aa0 488 f zutreffend ausführt, ergibt eine Analyse der RGV 1955 tatsächlich, daß der Ersatz eines Schadens am eigenen PKW des Bediensteten von ihr nicht erfaßt wird und Gegenstand der getroffenen Regelungen nur der Ersatz von "Reisegebühren" ist. Durch das amtliche Kilometergeld werden derartige Ersatzansprüche nicht abgegolten; es dient nur dem Ersatz der Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges (SZ 56/86; Bydlikski aa0 119 f). Die Reisezulage (§§ 4 Z 2, 13 ff RGV 1955) gebührt unabhängig davon, ob der Beamte seinen PKW oder ein Massenbeförderungsmittel benützt und hat daher ebenfalls nicht den Zweck, allfällige Schäden am PKW des Beamten (Vertragsbediensteten) abzudecken (Stelzer aa0 489).Für den vorliegenden Fall kann die Frage, wie der Begriff des "Mehraufwandes" im Sinne des Paragraph 20, GG auszulegen ist, auf sich beruhen. Ist Stelzer zu folgen, so steht auch dem Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, a VBG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GG ein Ersatzanspruch zu. Ist aber der Begriff "Mehraufwand" im Sinne der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, so ist damit gleichzeitig klargestellt, daß das Vertragsbedienstetenrecht eine Regelung der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse überhaupt nicht enthält, so daß gemäß Paragraph 153, Absatz 2, der 3. TN auf die analoge Anwendung des Paragraph 1014, ABGB so wie in den bisher entschiedenen Fällen, zurückgegriffen werden kann. Erfaßt nämlich der "Mehraufwand" nach Paragraph 20, Absatz eins, GG nur "freiwillige" Aufwendungen wie die vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Beispiele, dann kann diesem Begriff im Paragraph 20, Absatz 2, GG kein anderer Sinn beigelegt werden. Der Ersatz des "Mehraufwandes", der einem Beamten aus einer auswärtigen Dienstesverrichtung entsteht, umfaßt dann auch nur die mit der Dienstreise verbundenen Aufwendungen. Paragraph 20, Absatz 2, GG verweist auf die RGV 1955. Wie Stelzer aa0 488 f zutreffend ausführt, ergibt eine Analyse der RGV 1955 tatsächlich, daß der Ersatz eines Schadens am eigenen PKW des Bediensteten von ihr nicht erfaßt wird und Gegenstand der getroffenen Regelungen nur der Ersatz von "Reisegebühren" ist. Durch das amtliche Kilometergeld werden derartige Ersatzansprüche nicht abgegolten; es dient nur dem Ersatz der Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges (SZ 56/86; Bydlikski aa0 119 f). Die Reisezulage (Paragraphen 4, Ziffer 2, 13, ff RGV 1955) gebührt unabhängig davon, ob der Beamte seinen PKW oder ein Massenbeförderungsmittel benützt und hat daher ebenfalls nicht den Zweck, allfällige Schäden am PKW des Beamten (Vertragsbediensteten) abzudecken (Stelzer aa0 489).
Der Ersatzanspruch eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse ist daher entweder so wie bei allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen aus der analogen Anwendung des § 1014 ABGB oder aus einer (weiten) Auslegung des § 20 Abs 1 GG abzuleiten. Daß ein solcher Anspruch überhaupt nicht besteht, ergibt sich aus § 20 GG nicht. Der Anspruch beruht - unabhängig von seiner Ableitung - auf dem Grundgedanken, daß der Dienstgeber, der in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hat, über dessen Sachen für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Daher ist dem Dienstgeber der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer nur zuzurechnen, wenn dem Vertragsbediensteten Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Auf diesen Vorteil ist auch der Ersatzanspruch des Dienstnehmers beschränkt, (höhere) Sachschäden an Luxsusfahrzeugen sind dem Dienstnehmer nicht zu erstatten (Bydlinski aa0 66, 81 auch 122 f). Benützt hingegen der Bedienstete sein Kraftfahrzeug nur zu seiner persönlichen Erleichterung, dann ist dieser Einsatz seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Bei der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges handelt es sich dann nicht um einen mit der Ausübung des Dienstes notwendigerweise verbundenen Aufwand.Der Ersatzanspruch eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse ist daher entweder so wie bei allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen aus der analogen Anwendung des Paragraph 1014, ABGB oder aus einer (weiten) Auslegung des Paragraph 20, Absatz eins, GG abzuleiten. Daß ein solcher Anspruch überhaupt nicht besteht, ergibt sich aus Paragraph 20, GG nicht. Der Anspruch beruht - unabhängig von seiner Ableitung - auf dem Grundgedanken, daß der Dienstgeber, der in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hat, über dessen Sachen für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Daher ist dem Dienstgeber der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer nur zuzurechnen, wenn dem Vertragsbediensteten Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Auf diesen Vorteil ist auch der Ersatzanspruch des Dienstnehmers beschränkt, (höhere) Sachschäden an Luxsusfahrzeugen sind dem Dienstnehmer nicht zu erstatten (Bydlinski aa0 66, 81 auch 122 f). Benützt hingegen der Bedienstete sein Kraftfahrzeug nur zu seiner persönlichen Erleichterung, dann ist dieser Einsatz seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Bei der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges handelt es sich dann nicht um einen mit der Ausübung des Dienstes notwendigerweise verbundenen Aufwand.
In vielen Fällen wird sich dadurch eine "Grauzone" ergeben, daß ein bestimmter Sacheinsatz einerseits in relevantem Umfang der Erfüllung der Arbeitsaufgaben und damit dem Arbeitgeber, und andererseits in ebenso relevantem Umfang der persönlichen Bequemlichkeit des Arbeitnehmers nützt oder der wirtschaftliche Vorteil der Verwendung des Dienstnehmerfahrzeuges deutlich beiden Beteiligten zukommt. Bydlinski (aa0 82) schlägt für diesen Fall in Analogie zu § 1304 ABGB die Schadensteilung in der "Grauzone" vor. Im vorliegenden Fall braucht jedoch hierauf nicht näher eingegangen zu werden, weil ein solcher Sachverhalt von der Antragstellerin nicht behauptet wurde und auch durch die Fassung des Feststellungsantrages nicht gedeckt ist.In vielen Fällen wird sich dadurch eine "Grauzone" ergeben, daß ein bestimmter Sacheinsatz einerseits in relevantem Umfang der Erfüllung der Arbeitsaufgaben und damit dem Arbeitgeber, und andererseits in ebenso relevantem Umfang der persönlichen Bequemlichkeit des Arbeitnehmers nützt oder der wirtschaftliche Vorteil der Verwendung des Dienstnehmerfahrzeuges deutlich beiden Beteiligten zukommt. Bydlinski (aa0 82) schlägt für diesen Fall in Analogie zu Paragraph 1304, ABGB die Schadensteilung in der "Grauzone" vor. Im vorliegenden Fall braucht jedoch hierauf nicht näher eingegangen zu werden, weil ein solcher Sachverhalt von der Antragstellerin nicht behauptet wurde und auch durch die Fassung des Feststellungsantrages nicht gedeckt ist.
Die Befürchtung des Amtes der Salzburger Landesregierung, die Anerkennung von Ersatzansprüchen von KFZ-Schäden müssen dazu führen, daß der Dienstgeber etwa auch für Verluste und Beschädigungen von Kleidungsstücken und Reiseutensilien aufkommen müsse, ist in dieser Allgemeinheit unbegründet, weil es auf den Grad der Schadensbegünstigung durch die aufgetragene Tätigkeit ankommt, so daß derartige Schäden in der Regel dem "allgemeinen Lebensrisiko" des Arbeitnehmers zuzurechnen sein werden (Bydlinski aa0 60, 74 ff; anders etwa im "Schwefelsäurefall Arb 1778, Bydlinski aa0 21 oder im ähnlichen "Ameisensäurefall" des BAG vom 8.Mai 1980, s Bydlinski aa0 31 f; vgl auch Jabornegg, DRdA 1984, 37 !38 ).Die Befürchtung des Amtes der Salzburger Landesregierung, die Anerkennung von Ersatzansprüchen von KFZ-Schäden müssen dazu führen, daß der Dienstgeber etwa auch für Verluste und Beschädigungen von Kleidungsstücken und Reiseutensilien aufkommen müsse, ist in dieser Allgemeinheit unbegründet, weil es auf den Grad der Schadensbegünstigung durch die aufgetragene Tätigkeit ankommt, so daß derartige Schäden in der Regel dem "allgemeinen Lebensrisiko" des Arbeitnehmers zuzurechnen sein werden (Bydlinski aa0 60, 74 ff; anders etwa im "Schwefelsäurefall Arb 1778, Bydlinski aa0 21 oder im ähnlichen "Ameisensäurefall" des BAG vom 8.Mai 1980, s Bydlinski aa0 31 f; vergleiche auch Jabornegg, DRdA 1984, 37 !38 ).
Dem Feststellungsbegehren ist daher nur in bezug auf Schäden stattzugeben, die der Vertragsbedienstete in Ausübung des Dienstes bei der Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges dadurch erlitten hat, daß er die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht (ordentlich) bewältigen konnte, der Dienstgeber aber ein Kraftfahrzeug nicht beigestellt hat.
Die Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kraftfahrzeuges bildet für sich allein noch keinen Haftungsgrund. Aus § 10 Abs 2 RGV 1955 ergibt sich, daß dem Beamten (Vertragsbediensteten) die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges grundsätzlich gestattet wird. Bestätigt die vorgesetzte Dienststelle, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt, so erhält der Beamte für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung eine besondere Entschädigung. Bestätigt sie das nicht, so erhält der Beamte (Vertragsbedienstete) den Ersatz des Fahrpreises eines Massenbeförderungsmittels. Eine "Zustimmung" des Dienstgebers zur Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges erfolgt somit in der Regel nur in bezug auf allfällig höhere Ansprüche des Bediensteten auf Reisekostenvergütung. Mit der Erteilung der Bestätigung nach § 10 Abs 2 RGV allein bringt aber der Dienstgeber noch nicht in jedem Fall zum Ausdruck, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges zur ordentlichen Verrichtung der aufgetragenen Dienste erforderlich ist.Die Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kraftfahrzeuges bildet für sich allein noch keinen Haftungsgrund. Aus Paragraph 10, Absatz 2, RGV 1955 ergibt sich, daß dem Beamten (Vertragsbediensteten) die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges grundsätzlich gestattet wird. Bestätigt die vorgesetzte Dienststelle, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt, so erhält der Beamte für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung eine besondere Entschädigung. Bestätigt sie das nicht, so erhält der Beamte (Vertragsbedienstete) den Ersatz des Fahrpreises eines Massenbeförderungsmittels. Eine "Zustimmung" des Dienstgebers zur Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges erfolgt somit in der Regel nur in bezug auf allfällig höhere Ansprüche des Bediensteten auf Reisekostenvergütung. Mit der Erteilung der Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 2, RGV allein bringt aber der Dienstgeber noch nicht in jedem Fall zum Ausdruck, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges zur ordentlichen Verrichtung der aufgetragenen Dienste erforderlich ist.
Nach den Durchführungsbestimmungen (DB) zur RGV 1955 wird ein Dienstesinteresse bei Benützung eines beamteneigenen Kraftfahrzeuges dann vorliegen, wenn durch die Benützung eines solchen Fahrzeuges eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt wird, eine Ersparung an Reisegebühren eintritt oder auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht würde und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung gestellt werden kann (Ostermann, Reisegebührenvorschrift 39 FN 7a). Werden etwa einem Bediensteten Aufträge für auswärtige Dienstverrichtungen in einem Umfang erteilt, die sich bei Benützung von Massenverkehrsmitteln gar nicht ordnungsgemäß durchführen lassen und bestätigt die vorgesetzte Dienststelle hiebei im Sinne des § 10 Abs 2 RGV, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt, so ist damit klargestellt, daß der Dienstgeber über das vom Dienstnehmer beigestellte Kraftfahrzeug disponiert hat und ihn daher die Risikohaftung trifft. Sie trifft ihn aber in diesem Fall nicht "wegen der Zustimmung" zur Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges des Dienstnehmers (Bestätigung im Sinne des § 10 Abs 2 RGV), sondern weil auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht würde. In den Fällen der Genehmigung der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges wegen beträchtlicher Zeitersparnis oder Ersparung an Reisegebühren ist aber die Verwendung des Fahrzeuges des Dienstnehmers nicht ausschließlich dem Risikobereich des Dienstgebers zuzurechnen, weil in vielen Fällen das Interesse des Dienstnehmers (der nahezu ebensogut ein öffentliches Verkehrsmittel benützen könnte) an der bequemeren Abwicklung der Dienstreise und an der Erzielung von Kilometergeld in erheblichem Umfang mitspielt. Das Hauptinteresse an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges wird vor allem dann beim Dienstnehmer liegen, wenn der Dienstgeber außerhalb der Dienstzeit liegende Reisezeiten ohnehin nicht zu vergüten hat und die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges wegen (geringer) Ersparnisse an Reisegebühren bewilligt. Zu diesen Fallgestaltungen hat die Antragstellerin einen ausreichenden Sachverhalt im Sinne des § 54 Abs 4 ASGG, der eine volle (oder allenfalls anteilsmäßige) Bejahung des Ersatzanspruches zuließe, nicht behauptet. In diesem Umfang war daher der Antrag abzuweisen. Selbstverständlich erstreckt sich die festgestellte Ersatzpflicht nur auf Unfallschäden und nicht auf bloße mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängende Pannen. Die mit solchen Ereignissen zusammenhängenden Aufwendungen sind durch das Kilometergeld gedeckt. Das Feststellungsbegehren ist daher auf Unfallschäden (wie es offenbar auch gemeint war) zu beschränken. Der Anspruch über die Beschränkung der Dienstgeberhaftung bezieht sich auf die diesbezüglichen Ausführungen in SZ 56/86.Nach den Durchführungsbestimmungen (DB) zur RGV 1955 wird ein Dienstesinteresse bei Benützung eines beamteneigenen Kraftfahrzeuges dann vorliegen, wenn durch die Benützung eines solchen Fahrzeuges eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt wird, eine Ersparung an Reisegebühren eintritt oder auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht würde und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung gestellt werden kann (Ostermann, Reisegebührenvorschrift 39 FN 7a). Werden etwa einem Bediensteten Aufträge für auswärtige Dienstverrichtungen in einem Umfang erteilt, die sich bei Benützung von Massenverkehrsmitteln gar nicht ordnungsgemäß durchführen lassen und bestätigt die vorgesetzte Dienststelle hiebei im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, RGV, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt, so ist damit klargestellt, daß der Dienstgeber über das vom Dienstnehmer beigestellte Kraftfahrzeug disponiert hat und ihn daher die Risikohaftung trifft. Sie trifft ihn aber in diesem Fall nicht "wegen der Zustimmung" zur Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges des Dienstnehmers (Bestätigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, RGV), sondern weil auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht würde. In den Fällen der Genehmigung der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges wegen beträchtlicher Zeitersparnis oder Ersparung an Reisegebühren ist aber die Verwendung des Fahrzeuges des Dienstnehmers nicht ausschließlich dem Risikobereich des Dienstgebers zuzurechnen, weil in vielen Fällen das Interesse des Dienstnehmers (der nahezu ebensogut ein öffentliches Verkehrsmittel benützen könnte) an der bequemeren Abwicklung der Dienstreise und an der Erzielung von Kilometergeld in erheblichem Umfang mitspielt. Das Hauptinteresse an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges wird vor allem dann beim Dienstnehmer liegen, wenn der Dienstgeber außerhalb der Dienstzeit liegende Reisezeiten ohnehin nicht zu vergüten hat und die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges wegen (geringer) Ersparnisse an Reisegebühren bewilligt. Zu diesen Fallgestaltungen hat die Antragstellerin einen ausreichenden Sachverhalt im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, ASGG, der eine volle (oder allenfalls anteilsmäßige) Bejahung des Ersatzanspruches zuließe, nicht behauptet. In diesem Umfang war daher der Antrag abzuweisen. Selbstverständlich erstreckt sich die festgestellte Ersatzpflicht nur auf Unfallschäden und nicht auf bloße mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängende Pannen. Die mit solchen Ereignissen zusammenhängenden Aufwendungen sind durch das Kilometergeld gedeckt. Das Feststellungsbegehren ist daher auf Unfallschäden (wie es offenbar auch gemeint war) zu beschränken. Der Anspruch über die Beschränkung der Dienstgeberhaftung bezieht sich auf die diesbezüglichen Ausführungen in SZ 56/86.