Rechtssatz RS0038207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038207
Entscheidungsdatum
24.02.1988
Rechtssatz
Der Ersatzanspruch eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremden Interesse ist entweder so wie bei allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen analog § 1014 ABGB oder aus einer (weiten) Auslegung des § 20 Abs 1 GehG abzuleiten. Daß ein solcher Anspruch überhaupt nicht besteht, ergibt sich aus § 20 GehG nicht.Der Ersatzanspruch eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremden Interesse ist entweder so wie bei allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen analog Paragraph 1014, ABGB oder aus einer (weiten) Auslegung des Paragraph 20, Absatz eins, GehG abzuleiten. Daß ein solcher Anspruch überhaupt nicht besteht, ergibt sich aus Paragraph 20, GehG nicht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 504/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 504/87
Veröff: JBl 1988,331 = SZ 61/45 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 19664
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038207
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_009