Rechtssatz RS0038177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038177
Entscheidungsdatum
05.05.2004
Rechtssatz
Dem Dienstgeber ist der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer nur zuzurechnen, wenn letzterem Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar ist, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Kraftfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Auf diesen Vorteil ist auch der Ersatzanspruch des Dienstnehmers beschränkt, (höhere) Sachschäden an Luxusfahrzeugen sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 504/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 504/87
Veröff: JBl 1988,331 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 10664 = SZ 61/45
- 9 ObA 222/90
Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 222/90
Beisatz: Darauf, daß der Dienstnehmer seinen Personenkraftwagen im Ergebnis letztlich "freiwillig" beistellt, kommt es ebensowenig an wie auf die bloße Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kraftfahrzeuges im Sinne der den Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht umfassenden Reisegebührenvorschrift. (T1) Veröff: JBl 1991,329 = Arb 10901
- 9 ObA 2136/96z
Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2136/96z
Auch
- 9 ObA 122/98a
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 122/98a
nur: Dem Dienstgeber ist der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer nur zuzurechnen, wenn letzterem Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar ist, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Kraftfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. (T2); Beis wie T1 nur: Darauf, daß der Dienstnehmer seinen Personenkraftwagen im Ergebnis letztlich "freiwillig" beistellt, kommt es ebensowenig an. (T3); Beisatz: Der Ersatzanspruch beruht darauf, daß der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hat, über die Sachen des Dienstnehmers oder Dritter, die dem Dienstnehmer die Sachen zur Verfügung stellen, für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. (T4) Veröff: SZ 71/172
- 9 ObA 48/04f
Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 ObA 48/04f
Vgl auch; Beis wie T4
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Auto, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038177
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_006