Nach der Rechtsprechung haftet der Arbeitgeber nach dem auch auf
Arbeitsverhältnisse analog anzuwendenden § 1014 ABGB für
"arbeitsadäquate" Sachschäden des Dienstnehmers (Arb 10.268 = DRdA
1984/1 Eg [Jabornegg], Arb 10.495 = ZAS 1987/10 [Kerschner] = DRdA
1988/6 [Jabornegg]; Arb 10.784; Arb 10.901 = ecolex 1991, 114 = JBl
1991, 329; EvBl 1996/49).
Es sind daher Sachschäden zu ersetzen, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Dienstnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet. Der Ersatzanspruch beruht darauf, daß der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hat, über diese Sachen des Dienstnehmers oder Dritter, die dem Dienstnehmer die Sachen zur Verfügung stellen, für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Dem Dienstgeber ist daher der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Dienstnehmer Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder nicht zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart. Darauf, ob der Dienstnehmer seinen PKW im Ergebnis letztlich "freiwillig" beistellt, kommt es nicht an.
Die Fahrt des Dienstnehmers vom Wohnort zum Arbeitsort ist im allgemeinen der Privatsphäre des Dienstnehmers und nicht dem Risikobereich des Dienstgebers zuzurechnen. Durch die Zurücklegung dieser Wegstrecke wird weder der betriebliche Nutzen gefördert noch liegt typischerweise eine Disposition des Dienstgebers in diesem Bereich vor (Arb 10.901 = ecolex 1991, 114 = JBl 1991, 329).
Entscheidend ist, ob das Fahrzeug des Klägers am Unfallstag zum Nutzen und nach Disposition der beklagten Parteien eingesetzt worden ist.
Im vorliegenden Fall entsprach das Bereitstellen des PKW des Klägers am Dienstort der bei den Beklagten gepflogenen Übung. Das Bereitstehen des PKW wurde insbesondere vom Erstbeklagten gefordert. Damit war aber die sogenannte "Überstellungsfahrt" vom Wohnort zum Dienstort mit dem auch für den Dienstgebrauch am Dienstort bereitzustellenden PKW für den Nutzen der Beklagten maßgeblich. Die für das vom Dienstgeber geforderte Bereitstehen des Privatfahrzeuges erforderliche Überstellungsfahrt geschah daher auf Grund der Disposition des Dienstgebers. Sie war für die Bereitstellung des PKW am Dienstort nicht weg zu denken, sodaß ähnlich wie in der Entscheidung Arb 10.901 = ecolex 1991, 114 = JBl 1991, 329 die Verwendung des Privatfahrzeuges auf der Überstellungsfahrt mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden war. Der Dienstgeber ersparte sich durch sein Verlangen, den privaten Personenkraftwagen am Dienstort bereitzustellen, ein Dienstfahrzeug.
Der Arbeitgeber muß in diesem Zusammenhang mit einem allfälligen Schaden an dem für die dienstliche Verwendung bereitzustellenden und daher zu überstellenden Kraftfahrzeug als typische Folge seiner Disposition rechnen (SZ 19/40).
Der Dienstgeber hat aber nicht für alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsauftrag entstandenen Schäden zu haften, die nicht an den für die dienstliche Verwendung bereitzustellenden PKW entstehen. Während der PKW des Dienstnehmers wirtschaftlich geradezu als Dienstfahrzeug verwendet wurde und daher der daran eingetretene Schaden durch das Auftragsrisiko erkennbar begünstigt wurde, ist dies bei den durch den Unfall hervorgerufenen Schäden am Lichtmast, den Reinigungskosten der Feuerwehr, den Abschleppkosten, dem Verwaltungsaufwand sowie den Schäden an der Brille und der Kleidung nicht der Fall.
Unter Berücksichtigung aller objektiven Tatsachen, die der Dienstgeber bei seiner Willensbetätigung, das Bereitstehen der PKW am Dienstort zu fordern, erkennen konnte und mußte, war die Wahrscheinlichkeit des später tatsächlich eingetretenen Schadens nicht höher zu beurteilen, als wenn der Dienstnehmer nur im Privatleben tätig sein würde. Während die Benützung des Privatfahrzeuges zur Erfüllung der Wünsche des Dienstgebers das private Lebensrisiko deshalb überschritt, weil infolge der guten Zugsverbindungen die Benützung des PKW im Privatleben gar nicht erforderlich gewesen wäre und daher nicht nur auf privater Bequemlichkeit erfolgte, ging das durch den Dienstauftrag entstehende Risiko im Bereich der übrigen Schäden nicht über das private Lebensrisiko des Dienstnehmers hinaus und wurde durch die Fahrt im dienstlichen Interesse nicht vergrößert (Bydlinski, Risikohaftung des Arbeitgebers, 75).
Zu Recht wies das Berufungsgericht daher das auf Zahlung von weiteren S 15.000,-- gerichtete Klagebegehren ab.
Die Vereinbarung des Monatsgehaltes von S 12.000,-- netto ab B***** und eines Kilometergeldes von damals S 4,30 ebenfalls ab B***** beinhaltet keine infolge der dispositiven Natur des § 1014 ABGB grundsätzlich zulässige Abdingung der Risikohaftung des Arbeitgebers (Löschnigg/Reissner, Arbeitgeberhaftung für Sachschäden auf der Dienstreise, ecolex 1991, 110 f). Die Vereinbarung läßt überhaupt keine Aussage über die Risikohaftung erkennen. Wenngleich nicht unbedingt eine ausdrückliche Abdingung der Risikohaftung gefordert werden muß, so muß sich ein solcher Ausschluß doch zumindest aus der Vertragsauslegung ergeben. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn im Vertrag ein bestimmter einvernehmlicher Zweck zum Ausdruck kommt, mit dem die Risikohaftung auf Schadenersatz nicht vereinbar ist, mag auch an diese Frage beim Vertragsabschluß nicht gedacht worden sein. In Betracht kommt vor allem, daß dem Arbeitnehmer ein Geldbetrag mit einer deutlichen und von ihm akzeptierten Zweckwidmung zugestanden wird, die die Risikohaftung des Arbeitgebers ausschließt, beispielsweise eine Kaskoversicherung (Bydlinski aaO, 96 f). Im vorliegenden Fall mag zwar die Vereinbarung von Monatsgehalt und Kilometergeld ab B***** den Willen der Beklagten, für den Weg bis B***** kein Risiko tragen zu wollen, entsprechen, dem Kläger war dieser innerliche Ausschlußwille aber objektiv nicht erkennbar und daher rechtlich irrelevant. Darüberhinaus gibt es kein Geldäquivalent für einen Risikoausschluß bis B*****. Dem zufolge liegt keine Vereinbarung über die Abdingung der Risikohaftung vor.Die Vereinbarung des Monatsgehaltes von S 12.000,-- netto ab B***** und eines Kilometergeldes von damals S 4,30 ebenfalls ab B***** beinhaltet keine infolge der dispositiven Natur des Paragraph 1014, ABGB grundsätzlich zulässige Abdingung der Risikohaftung des Arbeitgebers (Löschnigg/Reissner, Arbeitgeberhaftung für Sachschäden auf der Dienstreise, ecolex 1991, 110 f). Die Vereinbarung läßt überhaupt keine Aussage über die Risikohaftung erkennen. Wenngleich nicht unbedingt eine ausdrückliche Abdingung der Risikohaftung gefordert werden muß, so muß sich ein solcher Ausschluß doch zumindest aus der Vertragsauslegung ergeben. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn im Vertrag ein bestimmter einvernehmlicher Zweck zum Ausdruck kommt, mit dem die Risikohaftung auf Schadenersatz nicht vereinbar ist, mag auch an diese Frage beim Vertragsabschluß nicht gedacht worden sein. In Betracht kommt vor allem, daß dem Arbeitnehmer ein Geldbetrag mit einer deutlichen und von ihm akzeptierten Zweckwidmung zugestanden wird, die die Risikohaftung des Arbeitgebers ausschließt, beispielsweise eine Kaskoversicherung (Bydlinski aaO, 96 f). Im vorliegenden Fall mag zwar die Vereinbarung von Monatsgehalt und Kilometergeld ab B***** den Willen der Beklagten, für den Weg bis B***** kein Risiko tragen zu wollen, entsprechen, dem Kläger war dieser innerliche Ausschlußwille aber objektiv nicht erkennbar und daher rechtlich irrelevant. Darüberhinaus gibt es kein Geldäquivalent für einen Risikoausschluß bis B*****. Dem zufolge liegt keine Vereinbarung über die Abdingung der Risikohaftung vor.
Beiden Revisionen kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die mit Ausnahme eines Additionsfehlers der Beklagten richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortungen waren den Parteien als zur zweckmässigen Rechtsverteidigung notwendig zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die mit Ausnahme eines Additionsfehlers der Beklagten richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortungen waren den Parteien als zur zweckmässigen Rechtsverteidigung notwendig zuzusprechen.