Rechtssatz RS0019711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019711
Entscheidungsdatum
04.09.1996
Rechtssatz
Die Fahrt des Dienstnehmers vom Wohnort zur Dienststelle ist im allgemeinen der privaten Sphäre des Dienstnehmers und nicht dem Risikobereich des Dienstgebers zuzurechnen. Durch die Zurücklegung dieser Wegstrecke wird weder der betriebliche Nutzen gefördert noch liegt typischerweise eine Disposition des Dienstgebers in diesem Bereich vor.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 222/90
Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 222/90
Veröff: Arb 10901 = ecolex 1990,114 = JBl 1991,329
- 9 ObA 49/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 ObA 49/91
Beisatz: Gleichgültig, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hiefür einen Fahrkostenzuschuß oder Kilometergeld vergütet. (T1) Veröff: RdW 1991,301 = Arb 10923
- 9 ObA 2136/96z
Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2136/96z
Beisatz: Nicht jedoch, wenn die sogenannte "Überstellungsfahrt" vom Wohnort zum Dienstort mit dem auch für den Dienstgebrauch am Dienstort bereitzustellenden Personenkraftwagen für den Nutzen des Arbeitgebers maßgeblich war. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019711
Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_009OBA00222_9000000_002